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Rundschreiben

2016 - Rundschreiben Nr. 3

Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des KHSG zur Haushaltshilfe, häuslichen Krankenpflege und Kurzzeitpflege [RS 2016/03]
Sozialversicherungsrecht
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2016 - Rundschreiben Nr. 3



Ziff. 4.2.5. RS 2016/03, Fazit

Im Ergebnis ist bei einem Antrag auf Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V im Rahmen der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen wie nachfolgend dargestellt vorzugehen:

  • 1.Liegen krankheitsbedingte Beeinträchtigungen insbesondere infolge einer Krankenhausbehandlung, einer ambulanten Operation, einer ambulanten Krankenhausbehandlung sowie in vergleichbaren Fallkonstellationen vor?

nein
Leistungsvoraussetzungen sind nicht erfüllt.
↓ ja
  • 2.Liegt ein Hilfebedarf bei der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung vor?

nein
Leistungsvoraussetzungen sind nicht erfüllt.
↓ ja
  • 3.Können die erforderlichen grundpflegerischen und hauswirtschaftlichen Leistungen selbständig durchgeführt werden?

ja
Leistungsvoraussetzungen sind nicht erfüllt.
↓ nein
  • 4.Liegt beim Versicherten Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 nach dem SGB XI vor?

ja
Leistungsvoraussetzungen sind nicht erfüllt.
↓ nein
  • 5.Kann eine im Haushalt lebende Person die erforderlichen Maßnahmen durchführen (vgl. Ziff. 4.2.2.)?

ja
Leistungsvoraussetzungen sind nicht erfüllt.
↓ nein
  • 6.Können Leistungen nach § 37 Absatz 1a SGB V den Bedarf an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung abdecken oder liegt insoweit ein spezieller Bedarf insbesondere im Bereich der Grundpflege vor (vgl. Ziff. 4.2.1.)?

ja
Leistungsvoraussetzungen sind nicht erfüllt.
↓ nein
Es besteht ein Anspruch auf Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V.

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