Category Image
Rundschreiben

2016 - Rundschreiben Nr. 3

Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des KHSG zur Haushaltshilfe, häuslichen Krankenpflege und Kurzzeitpflege [RS 2016/03]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2016 - Rundschreiben Nr. 3



Ziff. 3.6.2. RS 2016/03, Abgrenzung zur häuslichen Krankenpflege nach § 37 Absatz 2 SGB V

Leistungen nach § 37 Absatz 2 SGB V beinhalten insbesondere Leistungen der Behandlungspflege. Sie werden verordnet, wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich sind. Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Absatz 1a SGB V beinhalten nur die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung. Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Absatz 2 SGB V können nach § 3 Absatz 7 HKP-RL grundsätzlich parallel zur häuslichen Krankenpflege nach § 37 Absatz 1a SGB V verordnet werden, wenn neben dem Bedarf an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung auch ein Bedarf an Behandlungspflege besteht.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrer persönlichen Ansprechperson auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.