Category Image
Verordnungen

SVRV – Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung

Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der Sozialversicherung (Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung - SVRV)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

SVRV – Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung



§ 15 SVRV, Tages- und Monatsabstimmung

(1)1 Für jeden Tag, an dem Zahlungen angenommen oder geleistet worden sind, ist der buchmäßige Bestand der Barmittel und Girokonten mit dem tatsächlichen Bestand abzustimmen. 2 In die Tagesabstimmung sind Termingelder einzubeziehen, soweit es sich um sofort verfügbare Zahlungsmittel handelt.

(2) Das Sachbuch ist für jeden Monat mit den anderen Büchern abzustimmen.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrer persönlichen Ansprechperson auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.