Sozialversicherung: Kurz notiert im Februar

Lesen Sie im AOK-Arbeitgeber-Newsletter: Erhöhter Anspruch auf Kinderkrankentage bleibt * So funktioniert die Aktivrente * BA-Fördercheck für Unternehmen * Mindestlohn für Fachkräfte in der Altenpflege steigt * AOK-Seminarvideo: Ende von Beschäftigungen

Erhöhter Anspruch auf Kinderkrankentage bleibt

Elternpaare können pro gesetzlich versichertem Elternteil und gesetzlich versichertem Kind auch in diesem Jahr für 15 Arbeitstage Kinderkrankengeld beantragen, Alleinerziehende für 30 Tage. Paare und Alleinerziehende mit zwei Kindern können maximal 60 Arbeitstage beantragen, bei mehr Kindern maximal 70 Arbeitstage. Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht in der Regel bis zum zwölften Geburtstag des Kindes.

Beschäftigte können sich zur Betreuung eines erkrankten Kindes unbezahlt freistellen lassen (ärztliche Bescheinigung Muster 21) und Kinderkrankengeld bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse beantragen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Den Antrag stellen die Beschäftigten selbst bei ihrer Krankenkasse. Arbeitgeber übermitteln den Krankenkassen die erforderlichen Entgeltdaten über ihr Entgeltabrechnungsprogramm (oder das SV-Meldeportal) im Verfahren DTA EEL mit dem Abgabegrund „02“.

Ist wegen der Behandlung eines Kindes im Krankenhaus eine stationäre Mitaufnahme der oder des Beschäftigten erforderlich, gibt es keine Begrenzung der Anspruchsdauer auf Kinderkrankengeld.

Getrennte Meldungen: Folgen stationäre Behandlung und Betreuung zuhause aufeinander, sollte der Arbeitgeber beide Zeiträume gesondert an die Krankenkasse übermitteln. Sie erhält dadurch direkt Kenntnis darüber, wie viele freigestellte Arbeitstage wegen der häuslichen Betreuung des Kindes auf die Höchstanspruchsdauer anzurechnen sind.

Die Voraussetzungen für den Bezug von Kinderkrankengeld und besondere Meldefälle finden Sie auf Seite 2 des AOK-Checkbriefs „Digitales Meldeverfahren DTA-EEL“. Was sich mit Jahresbeginn beim Datenaustausch DTA-EEL geändert hat, erfahren Sie im AOK-Spezial Trends & Tipps.

So funktioniert die Aktivrente

Seit 1. Januar 2026 können Beschäftigte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfreies Arbeitsentgelt erhalten (maximal 24.000 Euro pro Jahr). Dieser als Aktivrente bezeichnete Steuerfreibetrag wird unabhängig von einem tatsächlichen Rentenbezug gewährt. Die Regelung gilt nur für ein einziges sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis und ausschließlich für unselbstständig Tätige. Sie greift nicht bei Minijobs, Selbstständigen oder Freiberuflern. Der Steuervorteil soll das Arbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus attraktiver machen und so den Fachkräftemangel mildern.

Auf die Aktivrente fallen Sozialversicherungsbeiträge an. Die Arbeitgeberanteile zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung bleiben bestehen, auch wenn auf Arbeitnehmerseite keine entsprechenden Beiträge mehr bezahlt werden. Für Arbeitgeber soll die Aktivrente neue Möglichkeiten eröffnen, erfahrene Fachkräfte länger im Betrieb zu halten oder gezielt zurückzugewinnen.

Das Bundesfinanzministerium hat eine Liste der häufigsten Fragen und Antworten zur Aktivrente für Arbeitgeber und Steuerberatende veröffentlicht.

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Neuer BA-Fördercheck für Unternehmen

Mit dem neuen Online-Fördercheck der Bundesagentur für Arbeit (BA) können Unternehmen über eine kurze Online-Abfrage eine erste, unverbindliche Einschätzung erhalten, ob Förderungen der BA für sie infrage kommen. Das ist für Arbeitgeber nützlich bei Neueinstellungen, Qualifizierungsmaßnahmen oder Weiterbildungen.

Mit dem Online-Tool sollen bestehende Förderinstrumente wie Eingliederungszuschuss oder Qualifizierungsgeld bekannter gemacht und Informationen leichter zugänglich werden. Wenn Arbeitgeber mögliche Förderoptionen kennen, lassen sie sich frühzeitig in die Personalplanung einbeziehen.

BA

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Von Qualifizierungsgeld bis Eingliederungszuschuss: Mit dem Fördercheck erhalten Unternehmen schnell einen Überblick, welche Förderleistung der BA für sie verfügbar ist.

Mindestlohn für Fachkräfte in der Altenpflege steigt

Die Mindestlöhne in der Altenpflege werden 2026 und 2027 weiter steigen. Grundlage ist eine einstimmige Empfehlung der Pflegekommission, nach der die Entgelte jeweils zum 1. Juli angepasst werden sollen. Vorgesehen ist ab 1. Juli 2026 ein Mindeststundenlohn von 16,52 Euro für Pflegehilfskräfte, 17,80 Euro für qualifizierte Pflegehilfskräfte und 21,03 Euro für Pflegefachkräfte. Eine weitere Erhöhung ist zum 1. Juli 2027 geplant.

Aktuell gelten Mindestlöhne von 16,10 Euro für Pflegehilfskräfte, 17,35 Euro für qualifizierte Pflegehilfskräfte und 20,50 Euro für Pflegefachkräfte. Rund 1,3 Millionen Beschäftigte arbeiten in Einrichtungen, die unter den Pflegemindestlohn fallen. Dort, wo der spezielle Pflegemindestlohn nicht angewendet wird, etwa in Privathaushalten, gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn von 13,90 Euro.

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AOK-Seminarvideo: Ende von Beschäftigungen

Welche Folgen hat es für das Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht, wenn eine Beschäftigung endet? Darum geht es im Video des AOK-Online-Seminars „Ende von Beschäftigungen“. Die Referierenden behandeln verschiedene Konstellationen wie Freistellung von der Arbeit, unbezahlten Urlaub von mehr als einem Monat oder auch Arbeitsunfähigkeit und Zubilligung einer Erwerbsminderungsrente. Weitere Themen sind: Freistellung bei Pflege von Angehörigen, Urlaubsabgeltungen und Vergütungsfortzahlungen nach dem Tod von Beschäftigten.

Die Aufzeichnung des Seminars ist kostenlos im AOK-Fachportal für Arbeitgeber abrufbar. Jetzt ansehen.

Stand

Erstellt am: 17.02.2026

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