Category Image
Rundschreiben

2025 - Rundschreiben Nr. 3

Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI [RS 2025/03]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2025 - Rundschreiben Nr. 3



§ 42 SGB XI Ziff. 4.1. RS 2025/03, Allgemeines

(1) Der Anspruch auf die Kurzzeitpflege ist auf 8 Wochen im Kalenderjahr begrenzt. Für die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege steht ab 1. 7. 2025 der Gemeinsame Jahresbetrag nach § 42a SGB XI in Höhe von bis zu 3 539 EUR im Kalenderjahr zur Verfügung. Dieser kann nach Wahl der pflegebedürftigen Person flexibel für die Leistungen der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI und der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI verwendet werden. (vgl. § 42a SGB XI Ziff. 1.). Die bis zum 30. 6. 2025 geltenden Regelungen der Übertragbarkeit von nicht verwendeten Mitteln der Verhinderungspflege für die Kurzzeitpflege und umgekehrt entfällt künftig. Sofern bis zum 30. 6. 2025 Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI und Leistungen der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI in der jeweils bis zum 30. 6. 2025 geltenden Fassung bereits in Anspruch genommen wurden, sind diese auf den Gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a SGB XI anzurechnen. Die bis zum 30. 6. 2025 in Anspruch genommenen Leistungstage der Kurzzeitpflege werden ausschließlich auf die Dauer der Kurzzeitpflege nach § 42 Absatz 2 SGB XI in der ab dem 1. 7. 2025 geltenden Fassung angerechnet. Wurden die Leistungen der Kurzzeitpflege — einschließlich des übertragenen Leistungsbetrags — bis zum 30. 6. 2025 bereits ausgeschöpft, besteht ab dem 1. 7. 2025 kein Anspruch auf den Gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a SGB XI im laufenden Kalenderjahr.

Beispiel 1:

Eine pflegebedürftige Person des Pflegegrades 3 befindet sich vom 3. 8. 2025 bis 12. 8. 2025 (10 Kalendertage) in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung. Die täglichen pflegebedingten Aufwendungen in der Kurzzeitpflege betragen jeweils 59,20 EUR. Es wurden bereits im März 2025 Leistungen der Kurzzeitpflege in Höhe von 950 EUR für 14 Kalendertage in Anspruch genommen.

Kurzzeitpflege vom 3. 8. bis 12. 8.

Kostenübernahme der Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI in Verb. mit § 42a SGB XI (10 Kalendertage x 59,20 EUR)
= 592 EUR

Ergebnis:

Die bereits in März 2025 in Anspruch genommenen Leistungen der Kurzzeitpflege in Höhe von 950 EUR sind auf den ab 1. 7. 2025 geltenden Gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a SGB XI anzurechnen, sodass noch ein Restanspruch auf den Gemeinsamen Jahresbetrag in Höhe von 2 589 EUR (3 539 EUR - 950 EUR) für die Dauer von 42 Kalendertagen besteht. Demzufolge können die Leistungen der Kurzzeitpflege im Zeitraum vom 3. 8. 2025 bis 12. 8. 2025 in Höhe von 592 EUR von der Pflegekasse übernommen werden. Für das laufende Kalenderjahr besteht noch ein Restanspruch auf den Gemeinsamen Jahresbetrag in Höhe von 1 997 EUR (3 539 EUR - 950 EUR - 592 EUR) und einer Dauer von 32 Kalendertagen.

Beispiel 2:

Eine pflegebedürftige Person des Pflegegrades 2 befindet sich vom 31. 5. 2025 bis zum 1. 7. 2025 (32 Kalendertage) in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung. Die täglichen pflegebedingten Aufwendungen betragen jeweils 67,50 EUR. Im Februar 2025 und Mai 2025 wurden bereits Leistungen der Verhinderungspflege in Höhe von insgesamt 1 550 EUR in Anspruch genommen.

Kurzzeitpflege vom 31. 5. 2025 bis 29. 6. 2025

Kostenübernahme der Leistungen der Kurzzeitpflege
30 Kalendertage x 67,50 EUR
begrenzt auf 1 989 EUR

2 025 EUR

Ergebnis:

Da die Leistungen der Verhinderungspflege im laufenden Kalenderjahr nicht ausgeschöpft wurden, kann der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege um den Restanspruch der Verhinderungspflege in Höhe von 135 EUR (1 685 EUR - 1 550 EUR) auf insgesamt 1 989 EUR erhöht werden. Dieser wird bereits nach 30 Tagen ausgeschöpft (1 989 EUR : 67,50 EUR = 29,47 Tage, aufgerundet auf volle Tage). Für die Zeit vom 31. 5. bis 29. 6. können somit maximal 1 989 EUR erstattet werden. Da auf den am 1. 7. 2025 geltenden Gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a SGB XI die bisher in Anspruch genommenen Leistungen der Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege in Höhe von insgesamt 3 539 EUR (1 550 EUR + 1 989 EUR) anzurechnen sind, ist der Gemeinsame Jahresbetrag ausgeschöpft. Demzufolge wird ab 30. 6. 2025 das Pflegegeld nach § 37 SGB XI aufgrund der selbst sichergestellten Pflege gezahlt.

Für die Dauer der Kurzzeitpflege wird das bisher bezogene Pflegegeld für bis zu 8 Wochen je Kalenderjahr zur Hälfte fortgezahlt (§ 37 Absatz 2 Satz 2 SGB XI).

Beispiel 3:

Eine Pflegegeld empfangene Person des Pflegegrades 2 befindet sich erstmalig vom 5. 8. bis 6. 8. (2 Kalendertage) in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung. Vom 18. 8. bis 22. 8. (5 Kalendertage) nimmt sie erneut Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch. Die täglichen pflegebedingten Aufwendungen in der Kurzzeitpflegeeinrichtung betragen jeweils 62,50 EUR.

Kurzzeitpflege vom 5. 8. bis 6. 8.

Kostenübernahme der Leistungen der Kurzzeitpflege
2 Kalendertage x 62,50 EUR

= 125 EUR
Berechnung des Pflegegeldanspruchs:
für den 5. 8. und 6. 8.
volles Pflegegeld (347 EUR x 2 : 30)

= 23,13 EUR

Kurzzeitpflege vom 18. 8. bis 22. 8.

Kostenübernahme der Leistungen der Kurzzeitpflege
5 Kalendertage x 62,50 EUR

= 312,50 EUR
Berechnung der Pflegegeldansprüche:
für den 18. 8. und 22. 8.
volles Pflegegeld (347 EUR x 2 : 30)

= 23,13 EUR
für den 19. 8. bis 21. 8.
hälftiges Pflegegeld (173,50 EUR x 3 : 30)

= 17,35 EUR

Ergebnis:

Im laufenden Kalenderjahr besteht noch ein Restanspruch auf den Gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a SGB XI in Höhe von 3 101,50 EUR (3 539 EUR - 125 EUR - 312,50 EUR). Dieser kann noch für Leistungen der Kurzzeitpflege für eine Dauer von bis zu 49 Kalendertagen in Anspruch genommen werden. Das Pflegegeld wird für den ersten und letzten Tag der Inanspruchnahme der Leistungen der Kurzzeitpflege (5. 8. und 6. 8.) in voller Höhe gezahlt.

Für den Zeitraum vom 18. 8. bis 22. 8. wird für den ersten und letzten Tag der Inanspruchnahme der Leistungen der Kurzzeitpflege (18. 8. und 22. 8.) das Pflegegeld in voller Höhe gezahlt. Vom 19. 8. bis 21. 8. wird hälftiges Pflegegeld gezahlt.

Auf die Dauer des Leistungsanspruchs wird die Zeit der Leistungsgewährung nach § 39 SGB XI in Verb. mit § 42a SGB XI nicht angerechnet (vgl. § 39 SGB XI Ziff. 1.). Ferner entsteht der Anspruch auf den Gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a SGB XI, und damit auf die Kurzzeitpflege, mit jedem Kalenderjahr neu. Hieraus folgt, dass ein

  • -am 31. 12. eines Jahres bestehender oder an diesem Tag endender,
  • -vor dem 31. 12. eines Jahres abgelaufener
Leistungsanspruch nach § 42 SGB XI in Verb. mit § 42a SGB XI — bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen — ab 1. 1. des Folgejahres für 8 Wochen weiterbesteht oder wiederauflebt. Wird eine Sachleistung durch Kurzzeitpflege unterbrochen, können im Monat der Aufnahme und der Entlassung jeweils Sachleistungen bis zur jeweiligen Wertgrenze im Sinne des § 36 SGB XI in Anspruch genommen werden.

(2) Pflegebedürftige Personen können für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege entstehen, auch den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI einsetzen (vgl. § 45b SGB XI Ziff. 2.).

(3) Einige Kurzzeitpflegeeinrichtungen haben mit den Pflegekassen eine sog. "Abwesenheitsvergütung" (§§ 75 Absatz 2 Nummer 5, § 87a Absatz 1 Sätze 5 und 6 SGB XI) vertraglich vereinbart. Die Pflegekassen erkennen entsprechende Regelungen an und erbringen die Leistungen bis zu dem in § 42a Absatz 1 SGB XI genannten Betrag. Die Höhe der sog. "Abwesenheitsvergütung" ist auch aus dem zwischen der pflegebedürftigen Person und der Kurzzeitpflegeeinrichtung geschlossenen Vertrag zu entnehmen.

(4) Sofern die Kurzzeitpflege für Anspruchsberechtigte nicht in zugelassenen Kurzzeitpflegeeinrichtungen, sondern in anderen geeigneten Einrichtungen durchgeführt wird (vgl. § 42 SGB XI Ziff. 2.) und in dem von der Einrichtung berechneten Entgelt Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Aufwendungen für Investitionen (zum Leistungsinhalt der Kurzzeitpflege vgl. Ziffer 4) enthalten, aber nicht gesondert ausgewiesen sind, sind grundsätzlich 60 v. H. des Entgelts zuschussfähig. In begründeten Einzelfällen können davon abweichende pauschale Abschläge vorgenommen werden.

(5) Fahrkosten werden im Rahmen des § 42 SGB XI in Verb. mit § 42a SGB XI nicht erstattet. Für eventuell in diesem Zusammenhang entstehende Fahrkosten kann der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI verwandt werden.

(6) Die Pflegekasse zahlt den der pflegebedürftigen Person zustehenden Leistungsbetrag mit befreiender Wirkung unmittelbar an die zugelassene Kurzzeitpflegeeinrichtung. Maßgebend für die Höhe des zu zahlenden Leistungsbetrages ist der Leistungsbescheid der Pflegekasse, unabhängig davon, ob der Bescheid bestandskräftig ist oder nicht. Die Ermittlung der Höhe des für die pflegebedürftige Person zu zahlenden Leistungsbetrages macht eine konkrete Angabe der Entgelthöhe notwendig. Die Angaben sollten zweckmäßigerweise durch Rechnung getroffen werden, soweit die Partner des Versorgungsvertrages keine abweichenden Regelungen getroffen haben.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie Fragen? Gerne setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung.