§ 39 SGB XI Ziff. 1. RS 2025/03, Allgemeines
(1) Ist eine Pflegeperson an der Pflege gehindert, hat eine pflegebedürftige Person ab dem Pflegegrad 2 für die Dauer von bis zu 8 Wochen (56 Kalendertage) je Kalenderjahr Anspruch auf Verhinderungspflege. Da die Dauer der Verhinderungspflege nach § 39 Absatz 1 Satz 1 SGB XI in der bis zum 30. 6. 2025 geltenden Fassung eine Leistungsdauer von 6 Wochen vorsah, erhöht sich die Leistungsdauer ab dem 1. 7. 2025 um weitere 2 Wochen auf insgesamt 8 Wochen. Wurde die Verhinderungspflege im laufenden Kalenderjahr bis zum 30. 6. 2025 der Dauer nach ausgeschöpft, so besteht ab dem 1. 7. 2025 ein Anspruch auf 2 weitere Wochen (14 Kalendertage). Sofern noch ein Restanspruch auf den Gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a SGB XI der Höhe nach besteht, können noch Leistungen der Verhinderungspflege für bis zu 2 Wochen in Anspruch genommen werden.
An der Pflege gehinderte Pflegepersonen sind Angehörige, der Lebenspartner bzw. die Lebenspartnerin, Nachbarn, Bekannte oder sonstige Personen, die eine pflegebedürftige Person nicht erwerbsmäßig in der Häuslichkeit pflegen (im Sinne des § 19 SGB XI). Pflegekräfte einer zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtung nach § 72 SGB XI und Pflegekräfte mit denen die Pflegekasse einen Einzelvertrag nach § 77 SGB XI geschlossen hat sowie Betreiber und Pflegekräfte ambulant betreuter Wohngruppen, sind keine an der Pflege gehinderte Pflegepersonen im Sinne des § 39 SGB XI.
(2) Mit Wirkung zum 1. 7. 2025 steht für die Übernahme der im Zusammenhang mit der Verhinderungspflege entstandenen Aufwendungen der Gemeinsame Jahresbetrag nach § 42a SGB XI zur Verfügung. Dieser kann von der pflegebedürftigen Person wahlweise flexibel für die Leistungen der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI oder der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI genutzt werden. Demzufolge kann die pflegebedürftige Person ab 1. 7. 2025 Leistungen der Verhinderungspflege statt wie bisher in Höhe von bis zu 2 528 EUR künftig in Höhe von bis zu 3 539 EUR im Kalenderjahr in Anspruch nehmen. Die bisherige Möglichkeit zur Erhöhung des Leistungsbetrags der Verhinderungspflege durch nicht verwendete Mittel der Kurzzeitpflege in Höhe von bis zu 843 EUR entfällt damit. Wird die Verhinderungspflege durch Pflegepersonen sichergestellt, die mit der pflegebedürftigen Person bis zum 2. Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben, gilt dies nur insoweit, als im Zusammenhang mit der Verhinderungspflege weitere notwendige Aufwendungen nachgewiesen werden (vgl. § 39 Absatz 3 Satz 3 und 4 SGB XI). Wird die Verhinderungspflege durch Pflegepersonen durchgeführt, die mit der pflegebedürftigen Person bis zum 2. Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben, sind die Aufwendungen der Pflegekasse grundsätzlich auf die Höhe des 2-fachen in dem jeweiligen Pflegegrad festgelegten Pflegegeldbetrages nach § 37 Absatz 1 SGB XI für bis zu 8 Wochen (56 Tage) beschränkt.
Eine Begrenzung des Leistungsanspruchs entsprechend der Kürzungsvorschrift des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 2 Satz 1 SGB XI (vgl. § 37 SGB XI Ziff. 2.2.1.) auf einen Tagessatz von 1/56 für die tatsächlichen Tage, an denen die Verhinderungspflege durchgeführt wurde, erfolgt nicht (BSG, Urteil vom 12. 7. 2012 — B 3 P 6/11 R). Inwieweit die Höhe der geltend gemachten Aufwendungen angemessen ist, ist stets im Einzelfall zu prüfen. Dabei sind die konkreten und persönlichen Verhältnisse der pflegebedürftigen Person und der Ersatzpflegeperson zu berücksichtigen, wie z. B. der Umfang und Inhalt der pflegebedingten Aufwendungen, Art und Schwere der Beeinträchtigungen der pflegebedürftigen Person, Wohnortentfernung der Ersatzpflegeperson, (zeitlicher) Organisationsaufwand der Ersatzpflegeperson (insbesondere bei kurzfristig erforderlicher Verhinderungspflege).
Insgesamt ist der Anspruch auf Verhinderungspflege in zweifacher Hinsicht — von der Dauer her und auf einen Höchstbetrag — begrenzt. Für die Leistungsgewährung der Verhinderungspflege hat die pflegebedürftige Person die entstandenen Kosten nachzuweisen (z. B. über Quittung, Rechnung, Kontoauszug).
(3) Im Rahmen der Verhinderungspflege ist zwischen einer nicht erwerbsmäßigen und einer erwerbsmäßigen Verhinderungspflege zu unterscheiden. So kann die Verhinderungspflege zum einen durch eine private, nicht erwerbsmäßig pflegende Person (z. B. Angehörige, Lebenspartner, Nachbarn, Bekannte) und zum anderen durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung nach § 72 SGB XI (z. B. ambulante Pflegedienste, Familienentlastende Dienste) sowie andere nicht zugelassene Dienste, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit die Verhinderungspflege durchführen (z. B. Dorfhelfer-/innen, Betriebshilfsdienste), erbracht werden.
(4) Bei Empfängern von Pflegegeld besteht neben dem Anspruch auf Verhinderungspflege zusätzlich ein Anspruch auf Fortzahlung des Pflegegeldes in Höhe der Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes für bis zu 8 Wochen im Kalenderjahr. Da mit Inkrafttreten des Gemeinsamen Jahesbetrags nach § 42a SGB XI die Leistungsdauer der Verhinderungspflege von bisher 6 auf 8 Wochen ausgeweitet wird, besteht ab 1. 7. 2025 ein Anspruch auf ein hälftiges Pflegegeld von bis zu 8 Wochen. Ist die Verhinderungspflege vor dem 30. 6. 2025 der Dauer nach ausgeschöpft, besteht demzufolge ab dem 1. 7. 2025 ein Anspruch auf ein hälftiges Pflegegeld von bis zu weiteren 2 Wochen. Abweichend davon wird für den ersten und letzten Tag der Verhinderungspflege das Pflegegeld in voller Höhe gezahlt (vgl. § 37 SGB XI Ziff. 2.2.3.).
Beispiel 1:
Die Verhinderungspflege für eine pflegebedürftige Person des Pflegegrades 3 wird in einem Wohnheim für behinderte Menschen vom 1. 6. 2025 bis 3. 7. 2025 (33 Kalendertage) erbracht. An pflegebedingten Aufwendungen werden 2 412,30 EUR (täglich 73,10 EUR) nachgewiesen. Es wurden bereits Leistungen der Verhinderungspflege in Höhe von 500 EUR in Anspruch genommen.
Kostenübernahme für die Verhinderungspflege vom 1. 6. 2025 bis 28. 6. 2025
| 73,10 EUR x 28 Kalendertage | = 2 046,80 EUR |
| Begrenzt auf | = 2 028 EUR |
| Berechnung der Pflegegeldansprüche |
Für den 1. 6. 2025 und 28. 6. 2025 Volles Pflegegeld (599 EUR x 2 : 30) | = 39,93 EUR |
vom 2. 6. 2025 bis 27. 6. 2025 hälftiges Pflegegeld (299,50 EUR x 26 : 30) | = 259,56 EUR |
für den 29. 6. 2025 und 30. 6. 2025 volles Pflegegeld (599 EUR x 2 : 30) | = 39,93 EUR |
Kostenübernahme für die Verhinderungspflege vom 1. 7. 2025 bis 3. 7. 2025
| 73,10 EUR x 3 Kalendertage | = 219,30 EUR |
| Berechnung der Pflegegeldansprüche: |
für den 3. 7. 2025 volles Pflegegeld (599 EUR x 1 : 30) | = 19,97 EUR |
für den 1. 7. 2025 und 2. 7. 2025 hälftiges Pflegegeld (299,50 EUR x 2 : 30) | = 19,97 EUR |
Ergebnis:
Da die pflegebedüftige Person keine Leistungen der Kurzzeitpflege im laufenden Kalenderjahr in Anspruch genommen hat, kann sie den Restbetrag der Verhinderungspflege in Höhe von 1 185 EUR (1 685 EUR - 500 EUR) um den nicht verwendeten Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege in Höhe von 843 EUR erhöhen. Es steht somit ein Leistungsbetrag in Höhe von 2 028 EUR zur Verfügung. Dieser wird bereits am 28. 6. 2025 (2 028 EUR : 73,10 EUR = 27,74 Tage, aufgerundet auf volle Tage; 73,10 EUR x 28 Tage = 2 046,80 EUR) überschritten. Für den Zeitraum vom 29. 6. 2025 bis 30. 6. 2025 wird aufgrund der selbst sichergestellten Pflege das Pflegegeld nach § 37 Absatz 1 SGB XI gezahlt.
Ab dem 1. 7. 2025 steht der Gemeinsame Jahresbetrag zur Verfügung, der flexibel sowohl für Leistungen der Verhinderungspflege als auch der Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden kann. Auf diesen sind die bereits in Anspruch genommenen Leistungen der Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege anzurechnen, sodass noch ein Restanspruch auf den Gemeinsamen Jahresbetrag in Höhe von 1 011 EUR (3 539 EUR - 500 EUR - 2 028 EUR) besteht. Dieser kann für die Leistungen der Verhinderungspflege für den Zeitraum vom 1. 7. 2025 bis 3. 7. 2025 in Höhe von 210,30 EUR (73,10 EUR x 3 Kalendertage) verwendet werden. Für das laufende Kalenderjahr können noch Leistungen der Verhinderungspflege in Höhe eines Restanspruchs des Gemeinsamen Jahresbetrags in Höhe von 800,70 EUR (1 011 EUR - 210,30 EUR) in Anspruch genommen werden.
Die Verhinderungspflege ist am 28. 6. 2025 der Höhe nach ausgeschöpft. Für den ersten und letzten Tag der Leistungsgewährung nach § 39 SGB XI am 1. 6. 2025 und 28. 6. 2025 sowie für den 29. 6. 2025 und 30. 6. 2025 wird aufgrund der weiterhin sichergestellten Pflege das Pflegegeld in voller Höhe gezahlt. Durch das Inkrafttreten des Gemeinsamen Jahresbetrags am 1. 7. 2025 werden die Leistungen der Verhinderungspflege für den Zeitraum vom 1. 7. 2025 bis 3. 7. 2025 übernommen, sodass erneut ein Anspruch auf ein hälftiges Pflegegeld besteht. Da die pflegebedürftige Person am 1. 7. 2025 weiterhin in dem Wohnheim für Menschen mit Behinderung und nicht in der Häuslichkeit versorgt wird, wird für den 1. 7. 2025 und 2. 7. 2025 ein hälftiges Pflegegeld gezahlt. Für den letzten Tag der Verhinderungspflege am 3. 7. 2025 wird das Pflegegeld in voller Höhe gezahlt.
Beispiel 2:
Die Verhinderungspflege bei einer pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 3 wird von ihrer Nachbarin vom 19. 5. bis 6. 7. 2025 (49 Kalendertage) durchgeführt. Von der Nachbarin werden tägliche Aufwendungen in Höhe von je 34 EUR geltend gemacht. Im laufenden Kalenderjahr wurden bisher weder Leistungen der Verhinderungspflege noch der Kurzzeitpflege in Anspruch genommen.
Kostenübernahme für die Verhinderungspflege vom 19. 5. 2025 bis 29. 6. 2025 (42 Kalendertage).
| 34 EUR x 42 Kalendertage | = 1.428 EUR |
| Berechnung der Pflegegeldansprüche: |
für den 19. 5. 2025 und 29. 6. 2025 volles Pflegegeld (599 EUR x 2 : 30) | = 39,93 EUR |
vom 20. 5. 2025 bis 28. 6. 2025 hälftiges Pflegegeld (299,50 EUR x 40 : 30) | = 399,33 EUR |
für den 30. 6. 2025 volles Pflegegeld (599 EUR x 1 : 30) | = 19,97 EUR |
Kostenübernahme für die Verhinderungspflege vom 1. 7. 2025 bis 6. 7. 2025
| 34 EUR x 6 Kalendertage | = 204 EUR |
| Berechnung der Pflegegeldansprüche: |
für den 1. 7. 2025 und 6. 7. 2025 volles Pflegegeld (599 EUR x 2 : 30) | = 39,93 EUR |
für den 2. 7. 2025 bis 5. 7. 2025 hälftiges Pflegegeld (299,50 EUR x 4 : 30) | = 39,93 EUR |
Ergebnis:
Der Anspruch auf Verhinderungspflege ist aus zeitlichen Gründen bereits am 29. 6. 2025 für das laufende Kalenderjahr ausgeschöpft, sodass aufgrund der sichergestellten Pflege für den 30. 6. 2025 das Pflegegeld gezahlt wird. Am 1. 7. 2025 tritt der Gemeinsame Jahresbetrag nach § 42a SGB XI in Kraft, sodass sich der Anspruch auf die Verhinderungspflege von bisher 42 Kalendertage auf 56 Kalendertage erhöht. Zugleich steht für die Verhinderungspflege ab dem 1. 7. 2025 der Gemeinsame Jahresbetrag in Höhe von bis zu 3 539 EUR zur Verfügung. Auf diesen sind die bis zum 29. 6. 2025 bisher in Anspruch genommenen Leistungen der Verhinderungspflege in Höhe von 1 428 EUR (34 EUR x 42 Kalendertage) anzurechnen. Demzufolge steht ab dem 1. 7. 2025 ein Restanspruch für den Gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a SGB XI in Höhe von 2 111 EUR (3 539 EUR - 1 428 EUR) zur Verfügung. Dieser kann für die Verhinderungspflege in Höhe von 204 EUR (34 EUR x 6 Kalendertage) für den Zeitraum vom 1. 7. 2025 bis 6. 7. 2025 verwendet werden. Im laufenden Kalenderjahr steht noch ein Restanspruch in Höhe von 1 907 EUR (3 539 EUR - 1 428 EUR - 204 EUR) für eine Dauer von 8 Kalendertagen zur Verfügung.
Die Verhinderungspflege ist am 29. 6. 2025 der Dauer nach ausgeschöpft. Für den ersten und letzten Tag der Leistungsgewährung nach § 39 SGB XI am 19. 5. 2025 und 29. 6. 2025 sowie für den 30. 6. 2025 wird aufgrund der weiterhin sichergestellten Pflege das Pflegegeld in voller Höhe gezahlt. Da am 1. 7. 2025 der Gemeinsame Jahresbetrag nach § 42a SGB XI in Kraft tritt und damit die Leistungsdauer der Verhindrungspflege um weitere 2 Wochen erweitert wird, besteht ab dem 1. 7. 2025 erneut ein Anspruch auf Verhinderungspflege und damit auf ein hälftiges Pflegegeld während des Zeitraums vom 2. 7. 2025 bis 5. 7. 2025 sowie für den ersten und letzten Tag der Verhinderungspflege am 1. 7. 2025 und 6. 7. 2025 auf Pflegegeld in voller Höhe.
(5) Bei stundenweiser Leistungserbringung ist auch eine Inanspruchnahme von Verhinderungspflege möglich. Ist in diesen Fällen die Pflegeperson weniger als 8 Stunden am Tag verhindert, so erfolgt ausschließlich eine Anrechnung auf den Gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a SGB XI von 3 539 EUR, nicht aber auf die Höchstdauer von 56 Tagen. Entscheidend für die Anrechnung auf die Höchstdauer ist der tatsächliche Verhinderungszeitraum der Pflegeperson und nicht die Dauer der Inanspruchnahme der Ersatzpflegeperson (oder des Pflegedienstes, des familienentlastenden Dienstes etc.). Ist die Pflegeperson beispielsweise an 8 Stunden verhindert und wird die Verhinderungspflege nur an 2 Stunden in Anspruch genommen, erfolgt sowohl eine Anrechnung auf den Höchstbetrag als auch eine Anrechnung auf die Höchstdauer von 56 Tagen.
Bei einer stundenweisen Verhinderung der Pflegeperson von weniger als 8 Stunden besteht wie bisher ein Anspruch auf das volle Pflegegeld. Erfolgt eine stundenweise Leistungserbringung durch eine nicht erwerbsmäßig pflegende Person, sollte eine entsprechende Beratung durch die Pflegekasse erfolgen. Wird die stundenweise Verhinderungspflege durch nicht erwerbsmäßig pflegende Ersatzpflegepersonen erbracht, die nicht mit der pflegebedürftigen Person bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert sind, wie beispielsweise Nachbarn, besteht der Anspruch der Verhinderungspflege in Höhe des Leistungsbetrags nach § 42a Absatz 1 SGB XI. Wird die Ersatzpflege hingegen durch Ersatzpflegepersonen erbracht, die mit der pflegebedürftigen Person gemeinsam im Haushalt leben oder mit ihr bis zum 2. Grade verwandt oder verschwägert sind, ist der Anspruch auf Verhinderungspflege nach § 39 Absatz 3 Satz 2 SGB XI auf die Höhe des Pflegegeldes begrenzt (vgl. auch § 39 SGB XI Ziff. 2.2.). Da es bei einer stundenweisen Verhinderung zu keiner Kürzung des Pflegegeldes kommt, kann es für die pflegebedürftige Person günstiger sein, keine Verhinderungspflege zu beantragen, da der Anspruch auf Verhinderungspflege sowieso auf die Höhe des Pflegegeldes begrenzt ist und bei einem Verzicht auf Beantragung der Verhinderungspflege der Gesamtanspruch in Höhe von 3 539 EUR durch die stundenweise Verhinderung der Pflegeperson nicht geschmälert wird.
Beispiel 1:
Die Pflegeperson einer pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 2 ist vom 4. 7. bis 9. 7. (6 Kalendertage) in der Zeit von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr (9 Stunden) verhindert. Die Verhinderungspflege wird von der nicht mit der pflegebedürftigen Person in häuslicher Gemeinschaft lebenden Tochter in der Zeit von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr (7 Stunden) erbracht. Es werden Kosten in Höhe von 120 EUR nachgewiesen.
| Kostenübernahme für die Verhinderungspflege | = 120 EUR |
| Berechnung der Pflegegeldansprüche: |
für den 4. 7. und 9. 7. volles Pflegegeld (347 EUR x 2 : 30) | = 23,13 EUR |
vom 5. 7. bis 8. 7. hälftiges Pflegegeld (173,50 EUR x 4 : 30) | = 23,13 EUR |
Ergebnis:
Da es sich bei der Tochter um eine Verwandte bis zum 2. Grade handelt, ist eine Kostenübernahme bis zur Höhe des 2-fachen Betrags des Pflegegeldes (694 EUR) möglich. Da dieser Betrag nicht überschritten wird, können die nachgewiesenen Kosten in Höhe von 120 EUR übernommen werden.
Im laufenden Kalenderjahr besteht noch ein Restanspruch auf den Gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a SGB XI in Höhe von 3 419 EUR (3 539 EUR - 120 EUR), der für die Leistungen der Verhinderungspflege oder der Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden kann. Da die Pflegeperson täglich 9 Stunden verhindert ist, erfolgt ebenfalls eine Anrechnung auf die Höchstdauer von 56 Tagen, sodass noch ein Restanspruch von 50 Kalendertagen für die Verhinderungspflege besteht.
Aufgrund der Verhinderung der Pflegeperson von mehr als 8 Stunden wird für 4 Tage (5. 7. bis 8. 7.) das Pflegegeld in Höhe der Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes fortgezahlt. Für den ersten und letzten Tag der Verhinderungspflege wird das volle Pflegegeld gezahlt.
Beispiel 2:
Die Pflegeperson eine pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 3 ist erstmalig vom 9. 9. bis 10. 9. (2 Kalendertage) in der Zeit von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr (8 Stunden) verhindert. Es werden Kosten in Höhe von 200 EUR geltend gemacht. Vom 16. 9. bis 20. 9. (5 Kalendertage) ist die Pflegeperson erneut verhindert, dieses Mal in der Zeit von 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr (6 Stunden). Hierfür werden Kosten in Höhe von 500 EUR nachgewiesen. Die Verhinderungspflege wird jeweils von der nicht mit der pflegebedürftigen Person in häuslicher Gemeinschaft lebenden Tochter jeweils in der Zeit von 10:00 Uhr bis 15:00 Uhr erbracht.
| Verhinderungszeitraum vom 9. 9. bis 10. 9. |
| Kostenübernahme für die Verhinderungspflege | = 200 EUR |
| Berechnung des Pflegegeldanspruches: |
vom 9. 9. bis 10. 9. volles Pflegegeld (599 EUR x 2 : 30) | = 39,93 EUR |
| Verhinderungszeitraum vom 16. 9. bis 20. 9. |
| Kostenübernahme für die Verhinderungspflege | = 500 EUR |
| Berechnung des Pflegegeldanspruches: |
vom 16. 9. bis 20. 9. volles Pflegegeld (599 EUR x 5 : 30) | = 99,83 EUR |
Ergebnis:
Da es sich bei der Tochter um eine Verwandte bis zum 2. Grade handelt, ist eine Kostenübernahme bis zur Höhe des 2-fachen Betrags des Pflegegeldes (1 198 EUR) möglich. Da dieser Betrag nicht überschritten wird, können die nachgewiesenen Kosten in Höhe von 700 EUR (200 EUR + 500 EUR) erstattet werden. Im laufenden Kalenderjahr besteht noch ein Restanspruch auf den Gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a SGB XI in Höhe von 2 839 EUR (3 539 EUR - 700 EUR). Da die Pflegeperson in dem Verhinderungszeitraum vom 9. 9. bis 10. 9. täglich an 8 Stunden verhindert ist, erfolgt eine Anrechnung auf die Höchstdauer von 56 Tagen, sodass noch ein Restanspruch auf 54 Kalendertage besteht. Das Pflegegeld wird für den ersten und letzten Tag der Verhinderungspflege in voller Höhe gezahlt (Verhinderungszeitraum 9. 9. bis 10. 9.).
Eine Anrechnung der Verhinderungstage vom 16. 9. bis 20. 9. auf die Höchstanspruchsdauer erfolgt nicht, da die Pflegeperson täglich nur 6 Stunden verhindert ist. Aus diesem Grund wird das Pflegegeld in voller Höhe weitergezahlt.
Sofern der Leistungsanspruch der Verhinderungspflege im laufenden Kalenderjahr der Dauer, nicht aber der Gemeinsame Jahrsbetrag nach § 42a SGB XI der Höhe nach bereits ausgeschöpft wurde, kann der nicht verbrauchte Leistungsbetrag des Gemeinsamen Jahresbetrags nach § 42a SGB XI für die stundenweise Verhinderungspflege von weniger als 8 Stunden täglich in Anspruch genommen werden.
Die Kosten der Verhinderungspflege können bis zum Höchstbetrag des Gemeinsamen Jahresbetrags nach § 42a SGB XI von 3 539 EUR ohne anteilige Kürzung zusätzlich zur (ungekürzten) Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI erstattet werden. Dies kann im Einzelfall — bei einer pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 5 — dazu führen, dass in einem Monat bis zu 5 838 EUR (3 539 EUR + 2 299 EUR) von der Pflegekasse übernommen werden. Somit ist die üblicherweise anfallende Sachleistung auch im Falle der Verhinderung der Pflegeperson weiterhin als Sachleistung nach § 36 SGB XI abzurechnen.
(2) Auf die Dauer des Leistungsanspruchs nach § 39 SGB XI in Verb. mit § 42a SGB XI wird die Zeit einer Leistungsgewährung nach § 42 SGB XI in Verb. mit § 42a SGB XI nicht angerechnet.
Beispiel 3:
Urlaub der Pflegeperson vom 1. 8. bis 25. 9. (56 Kalendertage) = Kostenübernahme für Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI in Verb. mit § 42a SGB XI.
Erkrankung der Pflegeperson vom 1. 12. bis 28. 12. (28 Kalendertage) = Gewährung von Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI in Verb. mit § 42a SGB XI.
(3)
Der Anspruch auf Ersatzpflege entsteht mit jedem Kalenderjahr neu. Hieraus folgt, dass ein
- -am 31. 12. eines Jahres bestehender oder an diesem Tag endender,
- -vor dem 31. 12. eines Jahres abgelaufener
Leistungsanspruch nach
§ 39 SGB XI in Verb. mit
§ 42a SGB XI — bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen — ab 1. 1. des Folgejahres für 8 Wochen weiter besteht oder wiederauflebt. Bzgl. der Fortzahlung des hälftigen Pflegegeldes vgl.
§ 37 SGB XI Ziff. 2.2.3..