Kinderkrankentage: Wissenswertes für Arbeitgeber

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Ist ein Kind krank, haben berufstätige Eltern unter bestimmten Umständen das Recht, der Arbeit fernzubleiben. Für Arbeitgeber stellen sich dabei schnell Fragen: Wann greift die Entgeltfortzahlung, wann das Kinderkrankengeld? Wie viele Kinderkrankentage sind laut Gesetz vorgesehen? Und welche Meldungen sind zu erstatten?
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Kind krank: Freistellung von Beschäftigten

Wenn ein Kind erkrankt und zu Hause betreut werden muss, haben berufstätige Elternteile das Recht, der Arbeit fernzubleiben. Der Anspruch auf Freistellung ist gesetzlich geregelt:

  • Beschäftigte dürfen zu Hause bleiben, wenn ihr Kind krank ist und keine andere Betreuungsperson im Haushalt zur Verfügung steht.
  • Die Freistellung ist ab dem ersten Krankheitstag durch eine ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes, nachzuweisen (umgangssprachlich auch Kinderkrankenschein – Muster 21). Die Bescheinigung stellt in der Regel die Kinderärztin oder der Kinderarzt aus.
  • Außerdem muss das Kind jünger als zwölf Jahre sein. Ausnahmen gibt es für Kinder mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind.

Beschäftigte sind verpflichtet, ihren Arbeitgeber so früh wie möglich über die Abwesenheit zu informieren und die voraussichtliche Dauer mitzuteilen. Arbeitgeber können nicht verlangen, dass Überstunden oder Zeitguthaben für die Betreuungszeit genutzt werden.

Kinderkrankentage

Seit dem 1. Januar 2024 gelten erhöhte Anspruchszeiten beim Kinderkrankengeld. Dieser Anspruch bleibt auch 2026 bestehen.

Höchstdauer für Eltern: Paare und Alleinerziehende

2026 stehen Beschäftigten folgende Kinderkrankentage zu:

  • 15 Arbeitstage pro Kind und gesetzlich versichertem Elternteil
  • 30 Arbeitstage pro Kind für Alleinerziehende
  • bei mehr als zwei Kindern wird der Anspruch je Elternteil insgesamt auf maximal 35 Arbeitstage pro Kalenderjahr begrenzt
  • bei mehr als zwei Kindern wird der Anspruch für Alleinerziehende insgesamt auf maximal 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr begrenzt.

Eltern mit Minijob haben keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Das beeinflusst aber nicht ihr Recht auf unbezahlte Freistellung.

Kinderkrankentage auf den Partner übertragen

Eltern können sich Kinderkrankentage gegenseitig übertragen, wenn beide Arbeitgeber zustimmen. Der Ablauf aus Arbeitgebersicht:

  • Der übertragende Elternteil beantragt bei seinem Arbeitgeber die Zustimmung zur Übertragung der Kinderkrankentage.
  • Beide Arbeitgeber müssen der Übertragung zustimmen.
  • Nach Zustimmung beantragen die Eltern das Kinderkrankengeld direkt bei der Krankenkasse des empfangenden Elternteils.
  • Der Arbeitgeber des empfangenden Elternteils stellt die Freistellung sicher und übermittelt die erforderliche Entgeltbescheinigung per DTA EEL (Abgabegrund „02“) an die Krankenkasse.

Entgeltersatzleistung Kinderkrankengeld

Grundsätzlich sind Arbeitgeber gemäß § 616 BGB verpflichtet, das Entgelt bei kurzzeitiger Verhinderung – also auch bei einem kranken Kind – weiterzuzahlen. In der Praxis schließen jedoch viele Arbeitsverträge, Betriebs- oder Tarifvereinbarungen diesen Anspruch aus oder begrenzen ihn. In diesen Fällen werden Beschäftigte unbezahlt freigestellt – und das Kinderkrankengeld der gesetzlichen Krankenkasse greift. Weitere Details beschreibt ein Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung.

Das Kinderkrankengeld beantragen die Beschäftigten direkt bei ihrer Krankenkasse. Es beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, maximal jedoch 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze. Die genaue Berechnung nimmt die Krankenkasse auf Basis der vom Arbeitgeber übermittelten Entgeltdaten vor.

Entgeltfortzahlung statt Kinderkrankengeld bei Auszubildenden

Für Auszubildende gelten besondere Regeln: Sie haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen – auch wenn ein Kind krank ist. Kinderkrankengeld kommt für Auszubildende daher in der Regel nicht in Betracht, solange der Entgeltfortzahlungsanspruch besteht.

Meldungen von Kinderkrankentagen

Sobald für den Arbeitgeber erkennbar ist, dass Kinderkrankengeld zu zahlen ist – also die beschäftigte Person freigestellt wird, weil das Kind krank ist – löst er einen Datensatz an die Krankenkasse aus. Diese Entgeltbescheinigung wird elektronisch im Verfahren „Datenaustausch Entgeltersatzleistungen“ (DTA EEL) mit dem Abgabegrund „02“ übermittelt. Sie enthält alle zur Berechnung des Kinderkrankengelds notwendigen Entgeltangaben und ermöglicht der Krankenkasse, die Inanspruchnahme von Kinderkrankentagen korrekt zu erfassen und die Höchstanspruchsdauer zu überwachen.

Arbeitgeber sind verpflichtet, der Krankenkasse eine Meldung zu erstatten, sobald ihnen bekannt wird, dass ein Beschäftigter oder eine Beschäftigte wegen der Erkrankung eines Kindes freigestellt wird. 

Kinderkrankentage: Auch bei vollständig bezahlter Freistellung melden

Eine Meldung der Kinderkrankentage an die Krankenkasse ist grundsätzlich nur abzugeben, wenn im Freistellungszeitraum tatsächlich Arbeitsentgelt wegen der Erkrankung eines Kindes ausgefallen ist.

Werden Beschäftigte für den Freistellungszeitraum vollständig bezahlt freigestellt, sollte der Arbeitgeber zur Vermeidung von Rückfragen durch die Krankenkassen trotzdem eine Meldung mit Abgabegrund „02“ absetzen. Dabei ist im Feld „Begrenzung des Anspruchs auf bezahlte Freistellung im Freistellungszeitraum“ eine Rückmeldung mit Grund „4 – besteht vollständig für den gesamten Zeitraum“ vorzunehmen. Hintergrund: Vielfach legen Beschäftigte trotz vollständig bezahlter Freistellung durch den Arbeitgeber der Krankenkasse die ärztliche Bescheinigung vor. Arbeitgeber sparen sich dadurch Rückfragen der Krankenkasse.

Passend zum Thema Meldungen bei Kinderkrankentagen

AOK-Checkbrief

Einen Überblick zu Kinderkrankengeld und DTA EEL-Verfahren finden Sie auf Seite 2 des Checkbriefs.

Beschäftigte als Begleitperson im Krankenhaus

Nicht immer ist es eine häusliche Betreuung: Manchmal muss ein Elternteil sein Kind bei einer stationären Behandlung ins Krankenhaus begleiten. Wird ein Elternteil aus medizinischen Gründen bei einer stationären Behandlung seines Kindes mitaufgenommen, handelt es sich um eine andere Fallkonstellation: das Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme. Beide Fälle werden mit dem Abgabegrund „02“ gemeldet.

Voraussetzungen bei stationärer Mitaufnahme

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme besteht, wenn

  • das Kind gesetzlich krankenversichert ist,
  • das Kind jünger als zwölf Jahre ist (oder eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist),
  • die Mitaufnahme der Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig ist,
  • das Krankenhaus die Notwendigkeit und Dauer der Mitaufnahme bescheinigt.

Hinweis: Bei Kindern bis acht Jahren geht die AOK grundsätzlich davon aus, dass eine Begleitung ins Krankenhaus immer erforderlich ist. Hier genügt die Bescheinigung über die Dauer des stationären Aufenthalts.

Die Mitaufnahme ins Krankenhaus kann so lange dauern, wie die medizinische Notwendigkeit besteht. Im Gegensatz zu den Kinderkrankentagen für häusliche Betreuung gibt es für die Zeit der stationären Mitaufnahme keine zeitliche Höchstgrenze. Die Tage im Krankenhaus werden auch nicht auf den Anspruch bei häuslicher Betreuung angerechnet.

Arbeitgebermeldungen beim Übergang von Krankenhaus zu häuslicher Betreuung

Folgen stationäre Begleitung und anschließende häusliche Betreuung aufeinander, sollte der Arbeitgeber beide Zeiträume getrennt melden – jeweils mit dem Abgabegrund „02“. So erhält die Krankenkasse direkt die Information, wie viele der freigestellten Arbeitstage auf die Höchstanspruchsdauer für häusliche Betreuung anzurechnen sind und wie viele auf die stationäre Mitaufnahme entfallen.

Wenn Arbeitgeber die Zeiträume für diese gemischten Leistungsfälle nicht separat gemeldet haben, fragt die AOK mit Abgabegrund „72“ die Anzahl der freigestellten Arbeitstage für den Zeitraum der häuslichen Betreuung ab. Der Arbeitgeber meldet daraufhin der AOK mit dem Abgabegrund „73“ für den abgefragten Zeitraum die freigestellten Arbeitstage zurück.

Begleitperson bei stationärer Behandlung Erwachsener: Meldegrund „04“

Bei einer stationären Behandlung kann es notwendig sein, dass erwachsene Menschen aus medizinischen Gründen eine Begleitung benötigen. Wird ein Mensch mit schwerer geistiger Behinderung oder ohne sprachliche Verständigungsmöglichkeiten im Krankenhaus behandelt, ist oft die Anwesenheit einer vertrauten Bezugsperson notwendig.

Voraussetzungen für Begleitperson

Die Begleitperson hat dann Anspruch auf Krankengeld, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Begleitung ist aus medizinischen Gründen notwendig.
  • Die Begleitperson wird mitaufgenommen oder betreut ihre angehörige Person ganztägig.
  • Ihr entsteht dadurch ein Verdienstausfall.
  • Die Begleitperson ist ein nahes Familienmitglied oder aus dem engsten Umfeld.
  • Beide Personen sind gesetzlich krankenversichert.
  • Die zu begleitende Person hat eine Behinderung und erhält Eingliederungshilfe.

In diesem Fall meldet der Arbeitgeber den Meldegrund „04“ – Entgeltbescheinigung KV bei Krankengeld bei Mitaufnahme im Krankenhaus“.

Stand

Zuletzt aktualisiert: 23.04.2026

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