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KSVG – Künstlersozialversicherungsgesetz

Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Sozialversicherungsrecht
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KSVG – Künstlersozialversicherungsgesetz



§ 16a KSVG, [Beitragsanteil des Versicherten zur sozialen Pflegeversicherung]

§ 16a eingefügt durch G vom 26. 5. 1994 (BGBl. I S. 1014).

(1)1 Versicherte haben an die Künstlersozialkasse als Beitragsanteil zur sozialen Pflegeversicherung für den Kalendermonat die Hälfte des sich aus § 55 Absatz 1 und 2 und § 57 Absatz 1 SGB XI ergebenden Beitrages zu zahlen. 2 Der Beitragsanteil erhöht oder reduziert sich entsprechend der Beträge, die sich aus § 55 Absatz 3 SGB XI ergeben. 3 Der Beitragsanteil für einen Kalendermonat wird am 5. des Folgemonats fällig.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl. I S. 3448). Satz 2 neugefasst durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155).

(2)§ 16 Absatz 2 gilt entsprechend.

Zu § 16a siehe Ziff. 11.1., RS 2025/01.


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