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KSVG – Künstlersozialversicherungsgesetz

Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Sozialversicherungsrecht
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KSVG – Künstlersozialversicherungsgesetz



§ 14 KSVG, [Grundsatz]

Die Mittel für die Versicherung nach diesem Gesetz werden durch Beitragsanteile der Versicherten (§§ 15 bis § 16a) zur einen Hälfte, durch die Künstlersozialabgabe (§§ 23 bis § 26) und durch einen Zuschuss des Bundes (§ 34) zur anderen Hälfte aufgebracht.

§ 14 neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl. I S. 2606), geändert durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl. I S. 1027).

Zu § 14 siehe Ziff. 11.1..


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