Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
Ziff. 1. PfFrGrBek
Ziff. 1. PfFrGrBek
Die unpfändbaren Beträge nach § 850c ZPO erhöhen sich zum 1. 7. 2023
- a) in Absatz 1
- Nummer 1 von 1 330,16 auf 1 402,28 EUR monatlich,
- Nummer 2 von 306,12 auf 322,72 EUR wöchentlich,
- Nummer 3 von 61,22 auf 64,54 EUR täglich,
- b) in Absatz 2 Satz 1
- Nummer 1 von 500,62 auf 527,76 EUR monatlich,
- Nummer 2 von 115,21 auf 121,46 EUR wöchentlich,
- Nummer 3 von 23,04 auf 24,29 EUR täglich,
- c) in Absatz 2 Satz 2
- Nummer 1 von 278,90 auf 294,02 EUR monatlich,
- Nummer 2 von 64,19 auf 67,67 EUR wöchentlich,
- Nummer 3 von 12,84 auf 13,54 EUR täglich,
- d) in Absatz 3 Satz 3
- Nummer 1 von 4 077,72 auf 4 298,81 EUR monatlich,
- Nummer 2 von 938,43 auf 989,31 EUR wöchentlich,
- Nummer 3 von 187,69 auf 197,87 EUR täglich.
Aktionen
Kontakt zur
AOK PLUS
Persönlicher Ansprechpartner
Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Firmenkundenservice
Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unternehmen.
E-Mail-Service
Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.