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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 6.3. RS 2021/01
Ziff. 6.3. RS 2021/01, Zuzahlung
Eine Zuzahlung zu digitalen Gesundheitsanwendungen im Sinne von § 61 SGB V wurde vom Gesetzgeber nicht festgelegt.
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