Überblick: Pflegeversicherung und Pflegezeit

Die soziale Pflegeversicherung ist eine Pflichtversicherung zur Absicherung finanzieller Risiken im Fall von Pflegebedürftigkeit. Gesetzlich Krankenversicherte sind bei der Pflegekasse ihrer Krankenkasse versichert. Beschäftigte sind außerdem oft gefordert, die Pflege ihrer Angehörigen mit dem Beruf zu vereinbaren.

Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung

In der Pflegeversicherung gilt der Grundsatz „Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung“. Wer in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, wird automatisch in die soziale Pflegeversicherung einbezogen. Das erfolgt über die Pflegekasse der Krankenkasse, bei der er krankenversichert ist.

Auch für freiwillig Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse besteht Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung. Sie können sich aber innerhalb der ersten drei Monate der freiwilligen Krankenversicherung davon befreien lassen, wenn sie nachweisen, dass sie eine private Pflegepflichtversicherung abgeschlossen haben.

Wer privat krankenversichert ist, unterliegt der Versicherungspflicht in der privaten Pflegeversicherung. Wer aus der Versicherungspflicht ausgeschieden ist, zum Beispiel weil der Wohnsitz ins Ausland verlegt wurde, kann sich auf Antrag freiwillig in der sozialen Pflegeversicherung einer gesetzlichen Krankenkasse versichern.

Beiträge zur Pflegeversicherung

Arbeitgeber und Beschäftigte finanzieren durch ihre Beiträge gemeinsam die Pflegeversicherung. Der Beitragssatz beträgt seit 1. Juli 2023 3,4 Prozent vom Arbeitsentgelt. Arbeitgeber und Beschäftigte tragen hiervon jeweils die Hälfte, also 1,7 Prozent. Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr leisten einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,6 Prozent seit 1. Juli 2023, insgesamt also einen Beitrag von 4 Prozent. Für Beschäftigte mit mehreren Kindern gibt es seit Juli 2023 Abschläge.

Vereinbarkeit von Beruf und Pflege

Im Pflegezeitgesetz hat der Gesetzgeber arbeitsrechtliche Regelungen getroffen, um Beschäftigten die Vereinbarkeit von Beruf und familiären Pflegeaufgaben zu erleichtern. Beschäftigte, die nahe Angehörige pflegen, können demnach Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Anspruch nehmen. Der Arbeitgeber stellt den oder die Beschäftigte dazu für eine befristete Zeit ganz oder teilweise von der Arbeit frei.

Darüber hinaus gibt es noch die sogenannte kurzzeitige Arbeitsverhinderung. In diesem Fall stellt der Arbeitgeber die Beschäftigten für bis zu zehn Arbeitstage frei, damit sie kurzfristig die Pflege eines nahen Angehörigen organisieren können.

Stand

Zuletzt aktualisiert: 01.01.2024

Alle Artikel im Thema
Zurück zum Thema
Zurück
Weiteres zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Passende Informationen zum Thema Überblick: Pflegeversicherung und Pflegezeit

Datenaustausch bei Entgeltersatzleistungen

Daten zur Berechnung von Krankengeld, Kinderkrankengeld oder Mutterschaftsgeld, sogenannte Entgeltersatzleistungen, übermitteln Arbeitgeber elektronisch an die Krankenkassen.

Mehr erfahren
Pflegelotsin und Pflegelotse im Betrieb

Mit diesem kostenlosen Online-Training möchte die AOK PLUS Mitarbeitende bei einem familiären Pflegefall unterstützen.

Mehr erfahren
Gesundes Essen macht fit für die Arbeit

Gesundes Essen bei der Arbeit ist eine der wesentlichen Voraussetzungen für Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Berufstätigen.

Mehr erfahren
Kontakt zur AOK PLUS
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik Firmenkundenservice

Firmenkundenservice

Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.