Sozialversicherung: Kurz notiert im April

Lesen Sie im AOK-Arbeitgeber-Newsletter: Aktivrente bei Arbeitgeberwechsel * Wartungsarbeiten bei Meldeverfahren * Datenaustausch Pflegeversicherung: Doppelanfragen vermeiden * Zeitgrenzen bei mehreren kurzfristigen Beschäftigungen in der Landwirtschaft * BAG-Urteil: variable Vergütung bei Elternzeit

Aktivrente bei Arbeitgeberwechsel

Seit 1. Januar können Beschäftigte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, im Rahmen der „Aktivrente“ bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen. Das BMF hat in einem FAQ klargestellt, wie Arbeitgeber mit der Aktivrente umgehen, wenn Beschäftigte nicht zum Monatsersten eintreten oder aus dem Unternehmen ausscheiden. Dann wird der Freibetrag nur anteilig gewährt. Grundlage sind 30 Kalendertage pro Monat – der Freibetrag wird entsprechend der tatsächlichen Beschäftigungstage aufgeteilt.

Nehmen Beschäftigte im laufenden Monat eine neue Stelle an, kann der volle Freibetrag dennoch berücksichtigt werden. Dafür legen sie dem Arbeitgeber eine schriftliche Bestätigung vor, dass sie im laufenden Monat noch keine Aktivrente bezogen haben. Ohne eine solche Bestätigung nehmen Arbeitgeber die anteilige Berechnung wie bei einem Arbeitgeberwechsel vor. Den nicht ausgeschöpften Teil des Freibetrags können Beschäftigte über die Einkommensteuererklärung nachträglich geltend machen.

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Wartungsarbeiten bei Meldeverfahren

Vom 30. April 2026 bis einschließlich 3. Mai 2026 sowie am 12. Mai 2026 kann es beim Datenaustausch zur Beitragsdifferenzierung in der Pflegeversicherung (DaBPV) zu Verzögerungen kommen. Der Grund ist ein Jahresupdate beim Bundeszentralamt für Steuern.

Arbeitgeber können in diesem Zeitraum weiterhin Daten senden. Lediglich die Rückmeldungen könnten mit Verzögerung eintreffen.

Am 21. April 2026 ist der Kommunikationsserver der Rentenversicherung wegen Updates nur eingeschränkt erreichbar. Arbeitgeber gehen auf Nummer sicher, wenn sie wichtige Abfragen vorziehen oder zeitlich einplanen, dass Rückmeldungen später kommen.

Folgende Verfahren sind betroffen:

  • A1
  • PUEG (DaBPV)
  • Sofortmeldungen
  • DSVV (Versicherungsnummernvorabanfrage)
  • rvBEA (ZUZA, BEEG, GML57)

Datenaustausch Pflegeversicherung: Doppelanfragen vermeiden

Im neuen Datenaustauschverfahren zur Pflegeversicherung (DaBPV) zum Nachweis der Elterneigenschaft wurden von Juli bis Dezember 2025 rund 80 Millionen Anfragen zwischen Arbeitgebern und dem Bundeszentralamt für Steuern problemlos abgewickelt. Eine Übersicht der häufigsten Fehler zeigt, dass vor allem doppelte oder wiederholte Anfragen zu denselben Beschäftigten Fehlerrückmeldungen auslösen, da mehrere identische Anfragen innerhalb von 30 Tagen nicht zulässig sind. Daneben waren doppelte Anmeldungen, Abmeldungen von noch nicht bestehenden Abonnements und fehlerhafte ID-Nummern weitere häufige Fehlerquellen.

Der GKV-Spitzenverband hat auf seiner Website einen Fehlerkatalog zu DaBPV veröffentlicht, der Arbeitgebern im Fall einer unklaren Rückmeldung mit näheren Informationen zu den Fehlernummern weiterhilft.

Bei Kindern, die nicht über das Datenaustauschverfahren nachgewiesen werden können (zum Beispiel Stiefkinder, vor 1993 geborene Kinder oder Kinder, die im Ausland leben), gilt seit 1. Januar 2026 eine Sechs-Monats-Frist für manuelle Nachweise. Erbringt der oder die Beschäftigte innerhalb von sechs Monaten nach Geburt oder einem vergleichbaren Ereignis (Adoption, Aufnahme einer Beschäftigung, Kassenwechsel) einen Nachweis, werden Elterneigenschaft und Kinderzahl rückwirkend berücksichtigt. Erhält der Arbeitgeber den Nachweis erst später, kann er erst ab dem Folgemonat berücksichtigt werden.

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Zeitgrenzen bei mehreren Beschäftigungen in der Landwirtschaft

Seit 1. Januar 2026 gelten in der Landwirtschaft erweiterte Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen: 15 Wochen oder 90 Arbeitstage statt der in anderen Branchen gültigen drei Monate oder 70 Arbeitstage. Bei den kurzfristigen Beschäftigungen besteht Versicherungsfreiheit in allen Zweigen der Sozialversicherung.

Kommt es innerhalb eines Kalenderjahres zu mehreren kurzfristigen Beschäftigungen einer Person inner- und außerhalb der Landwirtschaft, sind die für den jeweiligen Betrieb geltenden Zeitgrenzen ausschlaggebend.

Beispiel: Zeitgrenzen bei mehreren Beschäftigungen

Ein Beschäftigter, der im April eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf 25 Arbeitstage befristet ausübt, kann im Herbst eine weitere im Voraus befristete Beschäftigung in der Landwirtschaft von bis zu 65 Arbeitstagen ausüben, um innerhalb der erweiterten Zeitgrenze zu bleiben (25 Arbeitstage + 65 Arbeitstage = 90 Arbeitstage).

Erfolgt die im Voraus befristete Beschäftigung im Herbst allerdings in einer anderen Branche, wird der Beschäftigte versicherungspflichtig, da er damit die allgemein geltende Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen überschreitet. Die Versicherungspflicht beginnt am ersten Tag der Beschäftigung im Herbst, die Beschäftigung im Frühjahr bleibt davon unberührt.

Manche landwirtschaftlichen Betriebe sind auch in anderen Branchen tätig. Ein Beispiel dafür ist ein Bauernhof, der auch Ferienwohnungen unterhält. Für diese Mischbetriebe gelten die erweiterten Zeitgrenzen dann, wenn die Mehrzahl der Beschäftigten im landwirtschaftlichen Bereich tätig ist.

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BAG-Urteil: variable Vergütung bei Elternzeit

Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass variable Vergütungsbestandteile während der Elternzeit zeitanteilig gekürzt werden können. Das gilt auch, wenn im Arbeitsvertrag oder in Betriebsvereinbarungen keine ausdrückliche Kürzungsregelung existiert. Der Grund für die Entscheidung (10 AZR 119/24 vom 2. Juli 2025): Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis, wodurch sowohl die Arbeits- als auch die Vergütungspflicht entfallen. Der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“ gilt demnach auch für Bonuszahlungen und andere leistungsbezogene Vergütungskomponenten.

Entscheidend ist der konkrete Zweck der jeweiligen Vergütung. Ist die variable Vergütung Teil des einheitlichen Zieleinkommens und entlohnt ausschließlich eine erbrachte Arbeitsleistung, hat der oder die Beschäftigte während der Elternzeit darauf keinen Anspruch. Dabei ist es unerheblich, ob die Zahlung als jährlicher Bonus oder in anderen Intervallen erfolgt. Eine Ausnahme greift nur dann, wenn sich die erfolgsabhängige Vergütung ausschließlich auf ein bereits konkret erbrachtes Arbeitsergebnis bezieht.

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Stand

Erstellt am: 16.04.2026

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