Beitragssätze zur Pflegeversicherung seit 1. Juli 2023

Der Gesetzgeber hat im Juli 2023 die Beitragssätze in der gesetzlichen Pflegeversicherung angepasst. Einerseits wurde der Beitragssatz für Kinderlose und Eltern mit einem Kind angehoben – auf der anderen Seite gibt es Abschläge je nach Anzahl der Kinder unter 25. Der Arbeitgeberanteil ist allgemein auf 1,7 Prozent gestiegen. Was Arbeitgeber jetzt wissen sollten.

Die neuen Beitragssätze zur Pflegeversicherung seit 1. Juli 2023

Grundsätzlich tragen bei der sozialen Pflegeversicherung Arbeitgeber und Beschäftigte den Beitrag paritätisch, also je zur Hälfte. Das gilt jedoch nur für den Basis-Beitragssatz, der für Eltern mit einem Kind gilt. Diesen Beitragssatz hat der Gesetzgeber mit der Verabschiedung des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) zum 1. Juli 2023 von 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent angehoben.

Beitragszuschlag für Kinderlose

Kinderlose Beschäftigte zahlen schon seit 2005 einen Beitragszuschlag zur sozialen Pflegeversicherung. Der Zuschlag wurde zum 1. Juli 2023 von 0,35 Prozent auf 0,6 Prozent erhöht. Damit liegt der Beitrag für Kinderlose bei 4,0 Prozent.

Der Kinderzuschlag entfällt für kinderlose Mitglieder,

  • die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind oder
  • das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Gestaffelte Entlastung nach Anzahl der Kinder

Das Beitragsrecht berücksichtigte bisher die Kinderanzahl nicht. Das hat sich nun ebenfalls zum 1. Juli 2023 geändert: Für Beschäftigte mit mehreren Kindern gibt es ab dem zweiten Kind, gestaffelt nach Kinderanzahl, Abschläge vom Basis-Beitragssatz und damit eine deutliche Entlastung. Ab dem sechsten Kind ist keine weitere Differenzierung vorgesehen. 

Beitragssätze Pflegeversicherung seit 1. Juli 2023

KinderzahlZuschlag (+) Abschlag (-) in %Beitragssatz in %Arbeitgeberanteil in %Beschäftigtenanteil in %
Kinderlos+ 0,64,01,72,3
Eltern mit 1 Kind sowie lebenslangBasiswert3,41,71,7
Eltern mit 2 Kindern*- 0,253,151,71,45
Eltern mit 3 Kindern*- 0,52,91,71,2
Eltern mit 4 Kindern*- 0,752,651,70,95
Eltern mit 5 und mehr Kindern*- 1,02,41,70,7

* unter 25 Jahren

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Nachweis der Anzahl und des Alters der Kinder

Die Abschläge für Kinder gelten ab Beginn des Monats der Geburt, frühestens ab dem 1. Juli 2023. Voraussetzung dafür ist, dass der beitragsabführenden Stelle – bei Beschäftigten ist das der Arbeitgeber – die Anzahl und das Alter der Kinder mitgeteilt werden. Über die Form des Nachweises hat der Arbeitgeber seine Mitarbeitenden zu informieren. Das gilt vorerst für eine Übergangszeit bis zum 30. Juni 2025.

AOK to go – der Podcast für Arbeitgeber

AOK-Experte Klaus Herrmann erklärt, welche Nachweise Arbeitgeber von ihren Beschäftigten fordern sollten, um die Anzahl der Kinder für die Pflegeversicherung nachzuweisen.

Hinweise zu den Nachweisen für Kinder

  • Nachweise für Kinder, die vor dem 1. Juli 2023 geboren wurden, wirken vom 1. Juli 2023 an. Hiervon ausgenommen in Bezug auf den Wegfall des Beitragszuschlags für Kinderlose sind Nachweise für Kinder, die zwischen dem 1. April 2023 und dem 30. Juni 2023 geboren wurden.
  • Nachweise für Kinder, die im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 geboren werden, wirken ab Beginn des Monats der Geburt, also unabhängig davon, wann der Arbeitgeber den Nachweis erhält.
  • Nachweise für Kinder, die ab dem 1. Juli 2025 geboren werden, wirken mit Beginn des Monats der Geburt, wenn der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes erfolgt. Erfolgt der Nachweis außerhalb der Drei-Monats-Frist, wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird. 

Nachweise, die im digitalen Verfahren abgerufen werden, wirken stets ab Beginn des Monats der Geburt. Für Kinder, die zwischen dem 1. April 2023 und dem 30. Juni 2023 geboren wurden, gilt der Nachweis in Bezug auf den Beitragszuschlag für Kinderlose mit dem Beginn des Monats der Geburt als erbracht, wenn er innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes erfolgt. Wird der Nachweis außerhalb der Drei-Monats-Frist erbracht, wirkt er vom 1. Juli 2023 an.

Der Arbeitgeber bewahrt den Nachweis über die Elterneigenschaft und den Nachweis über die Anzahl der zu berücksichtigungsfähigen Kinder in den Entgeltunterlagen auf – und zwar für die Dauer des die Beitragszahlung zur Pflegeversicherung begründenden Versicherungsverhältnisses und darüber hinaus bis zum Ablauf von weiteren vier Kalenderjahren.

Ein Vermerk „als Nachweis hat vorgelegen ...“ ist nicht ausreichend. Die Aufbewahrungspflicht gilt auch für die Mitteilungen und die Dokumentation von Mitteilungen im vereinfachten Nachweisverfahren.
Soweit bei dem Nachweis der Elterneigenschaft und der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder auf Unterlagen zurückgegriffen werden soll, die dem Arbeitgeber bereits vorliegen, ist eine gesonderte zusätzliche Aufbewahrung nicht notwendig.

Pflegeversicherungsbeitrag – Sonderregelung Sachsen

Im Bundesland Sachsen beteiligen sich Arbeitgeber an der Finanzierung der Pflegeversicherung seit 1. Juli 2023 mit einem Anteil von 1,2 Prozent. Den restlichen Beitragsanteil tragen die in Sachsen Beschäftigten. Maßgeblich für die Anwendung dieser Sonderregelung ist, dass der Beschäftigungsort des Arbeitnehmers in Sachsen liegt.

Beitragssatz zur Pflegeversicherung in Sachsen seit dem 1.7.2023:

MitgliederBeitragssatzAnteil ArbeitgeberAnteil Arbeitnehmer
Basiswert = mit 1 Kind und lebenslang3,4 %1,2 %2,2 %
Kinderlose ab 23 Jahren4 %1,2 %2,8 %
Eltern mit 2 Kindern*3,15 %1,2 %1,95 %
Eltern mit 3 Kindern*2,9 %1,2 %1,7 %
Eltern mit 4 Kindern*2,65 %1,2 %1,45 %
Eltern mit 5 und mehr Kindern*2,4 %1,2 %1,2 %

Hintergrund dieser Sonderregelung: Mit der Einführung der Pflegeversicherung in Deutschland im Jahr 1995 wurde ein gesetzlicher Feiertag (Buß- und Bettag) abgeschafft. Das sollte die höheren Belastungen der Arbeitgeber ausgleichen.
In Sachsen wurde jedoch entschieden, den Feiertag beizubehalten. Deshalb zahlen Arbeitnehmer in Sachsen einen höheren Anteil zur Pflegeversicherung.

Wie sich die Beitragssätze auswirken, können Arbeitgeber und Personalabrechnende mit dem Gehaltsrechner und dem Minijob- und Übergangsbereichsrechner der AOK erfahren.

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Beitragspflichtige Einnahmen

Der Beitrag zur Pflegeversicherung richtet sich wie auch in der gesetzlichen Krankenversicherung nach den beitragspflichtigen Einnahmen aus der Beschäftigung. Der Berechnung des Beitrags liegt also das Arbeitsentgelt der Beschäftigten bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung zugrunde.

Beitragszuschuss für JAE-Überschreitende

Beschäftigten, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) krankenversicherungsfrei und in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, zahlt ihr Arbeitgeber einen Zuschuss zu ihrem Pflegeversicherungsbeitrag. Dieser beträgt monatlich die Hälfte des zu zahlenden Beitrags, 2024 also maximal 87,98 Euro. Für Beschäftigte in Sachsen beträgt der Zuschuss monatlich bis zu 62,10 Euro.

Krankenversicherungsfreie Arbeitnehmer, die privat pflegeversichert sind, erhalten ebenfalls einen Beitragszuschuss von ihrem Arbeitgeber. Dieser beträgt ab 1. Juli 2023 maximal 87,98 Euro im Monat (in Sachsen 62,10 Euro). Liegt der Beitrag zur privaten Pflegeversicherung unter dem Höchstbeitrag der gesetzlichen Pflegeversicherung, beträgt der Zuschuss die Hälfte der tatsächlich zu zahlenden Versicherungsprämie.

Zum Nachweis der Voraussetzungen für den Beitragszuschuss erhält der Arbeitnehmer von seinem privaten Versicherungsunternehmen eine Bescheinigung, die nach Ablauf von drei Jahren zu erneuern ist. Der Nachweis wird in Kopie den Entgeltunterlagen hinzugefügt.

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Zuletzt aktualisiert: 01.01.2024

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