Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse
Anerkennung von Bildungsabschlüssen
Bildungsabschlüsse, die im Ausland erworben wurden, können in Deutschland anerkannt werden, wenn sie mit einem deutschen Abschluss vergleichbar sind. Die jeweilige Anerkennungsstelle findet sich in einer Suchmaschine des Bundes.
Anerkennung von Berufsabschlüssen
Für viele Berufe ist die Anerkennung des Berufsabschlusses eine Grundvoraussetzung für eine Beschäftigung. Maßgeblich ist das Anerkennungsgesetz (Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen). Zuständig sind in der Regel die regionalen Kammern.
In nichtreglementierten Berufen (beispielsweise Angestellte im Einzelhandel oder IT-Systemelektroniker) ist keine formelle Anerkennung des Abschlusses für die Beschäftigung erforderlich.
Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse
Für die Anerkennung von Abschlüssen und Studienleistungen, um ein Studium zu beginnen oder fortzuführen, sind die deutschen Hochschulen zuständig. Das gilt auch für ausländische Studierende und ihre bisher erreichten Qualifikationen. Für die Bewertung gibt die Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen (ZAB) länderspezifische Empfehlungen heraus. Um in Deutschland den in einem Studium erlernten Beruf auszuüben, müssen ausländische Bewerbende ihren ausländischen Hochschulabschluss in der Regel anerkennen lassen. Auch dafür wenden sie sich an die jeweilige Anerkennungsstelle in dem Bundesland, in dem sie wohnen oder wohnen wollen.
Besonderheit: Personen mit Abschlüssen deutscher Auslandsschulen
Im Gegensatz zu anderen Drittstaatsangehörigen haben Personen mit Abschlüssen deutscher Auslandsschulen einen erleichterten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Ihnen wird von der Ausländerbehörde der Aufenthaltstitel zum Zweck der betrieblichen qualifizierten Ausbildung ohne Zustimmung der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit erteilt.
Nach ihrer Ausbildung können sie für jede Beschäftigung entsprechend ihrer Qualifikation eingestellt werden – ohne Prüfung, ob eine bevorrechtigte Person zur Verfügung steht. Die ZAV prüft nur, ob die Arbeitsbedingungen vergleichbar mit denen der deutschen Beschäftigten sind. Auch Personen mit Abschlüssen deutscher Auslandsschulen, die ein Hochschulstudium in Deutschland oder im Ausland absolviert haben, profitieren von diesen vereinfachten Bedingungen.
Stand
Zuletzt aktualisiert: 01.01.2026
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