Anerkennung von Bildungsabschlüssen
Bildungsabschlüsse, die im Ausland erworben wurden, können in Deutschland anerkannt werden, wenn sie mit einem deutschen Abschluss vergleichbar sind. Die jeweilige Anerkennungsstelle findet sich in einer Suchmaschine des Bundes.
Anerkennung von Berufsabschlüssen
Für viele Berufe ist die Anerkennung des Berufsabschlusses eine Grundvoraussetzung für eine Beschäftigung. Das gilt vor allem für Berufe im zulassungspflichtigen Handwerk oder für Krankenpfleger. Maßgeblich ist das Anerkennungsgesetz (Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen, 2017). Zuständig sind in der Regel die regionalen Kammern.
In nichtreglementierten Berufen (beispielsweise Angestellte im Einzelhandel oder Informatiker) ist keine formelle Anerkennung des Abschlusses für die Beschäftigung erforderlich.
Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse
Für die Anerkennung von Abschlüssen und Studienleistungen, um ein Studium zu beginnen oder fortzuführen, sind die deutschen Hochschulen zuständig. Das gilt auch für ausländische Studenten und ihre bisher erreichten Qualifikationen. Für die Bewertung gibt die Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen (ZAB) länderspezifische Empfehlungen heraus. Um in Deutschland seinen in einem Studium erlernten Beruf, etwa als Arzt oder Apotheker, auszuüben, muss ein ausländischer Bewerber seinen ausländischen Hochschulabschluss anerkennen lassen. Auch dafür wendet er sich an die jeweilige Anerkennungsstelle in dem Bundesland, in dem er wohnt oder wohnen will.
Besonderheit: Absolventen deutscher Auslandsschulen
Im Gegensatz zu anderen Drittstaatsangehörigen haben Absolventen deutscher Auslandsschulen einen erleichterten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Ihnen wird von der Ausländerbehörde der Aufenthaltstitel zum Zweck der betrieblichen qualifizierten Ausbildung ohne Zustimmung der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit erteilt.
Nach ihrer Ausbildung können sie für jede Beschäftigung entsprechend ihrer Qualifikation eingestellt werden – ohne Prüfung, ob ein bevorrechtigter Arbeitnehmer zur Verfügung steht. Die ZAV prüft nur, ob die Arbeitsbedingungen dieses Arbeitnehmers vergleichbar mit denen der deutschen Arbeitnehmer sind. Auch die Absolventen deutscher Auslandsschulen, die ein Hochschulstudium in Deutschland oder im Ausland absolviert haben, profitieren von diesen vereinfachten Bedingungen.