Mobilität: Firmenwagen und Jobrad

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Wer seinen Beschäftigten den Weg zur Arbeit erleichtert, investiert in Zufriedenheit, Loyalität und Produktivität der Beschäftigten. Arbeitgebern stehen dabei viele Instrumente zur Verfügung, vom Jobrad über Firmenwagen bis zum Jobticket. Wie sich diese Gehaltsextras in der Entgeltabrechnung auswirken.
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Arbeitgeber unterstützen Mobilität

Unternehmen, die die Mobilität ihrer Beschäftigten aktiv fördern, positionieren sich als attraktive Arbeitgeber – ein entscheidender Vorteil im Wettbewerb um Fachkräfte. Arbeitgeber haben dabei viele Möglichkeiten: vom Firmenwagen über Dienstrad-Leasing, dem Jobticket für den ÖPNV bis hin zu Mobilitätsbudgets, die individuell genutzt werden können. 

Dienstwagen

Wenn Arbeitgeber Beschäftigten ein Kraftfahrzeug unentgeltlich zur privaten Nutzung überlassen, ist der Nutzungsvorteil dem Arbeitsentgelt zuzurechnen. Das gilt auch, wenn aufgrund des Dienstverhältnisses eine Dritte oder ein Dritter das Fahrzeug überlässt.

Für die Bewertung des geldwerten Vorteils der privaten Nutzung eines Firmenwagens sind zwei Berechnungsmethoden möglich:

  • die 1-Prozent-Regelung als der vom Gesetzgeber gedachte Regelfall. Bei Hybrid- und Elektrofahrzeugen gibt es verringerte Sätze:

    Fahrzeug

    Prozent des Bruttolistenpreises monatlich

    Elektro unter 100.000 €

    0,25 %

    Elektro- und Hybrid

    0,5 %

    Verbrennungsmotor

    1 %

oder

  • die Ermittlung eines individuellen Nutzungswerts durch Führung eines Fahrtenbuchs als Ausnahmeregelung. Diese Methode kann die Lösung sein, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte die 1-Prozent-Regelung als ungünstiger bewerten.

Die einmal gewählte Methode kann nur nach Ablauf des Kalenderjahres oder bei einem Fahrzeugwechsel im laufenden Jahr geändert werden.

Fahrzeuge mit Hybrid- oder Elektroantrieb

Die private Nutzung eines Firmenwagens mit Hybrid- oder Elektroantrieb ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des halben Bruttolistenpreises (also 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises) zu bewerten. Der Listenpreis wird auf volle 100 Euro abgerundet.

Liegt der Bruttolistenpreis eines Elektrofahrzeuges unter 100.000 Euro, werden nur 0,25 Prozent angesetzt. Diese Regelungen gelten vorerst für Anschaffungen bis Ende des Jahres 2030.

Für Hybridfahrzeuge bemisst sich der geldwerte Vorteil aus 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises nur bei einer rein elektrischen Mindestreichweite von 80 Kilometern oder höchstens 50 Gramm CO2-Emission pro Kilometer.

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Praxistipps für die Entgeltabrechnung

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Aufladen und Ladeinfrastruktur

Für das elektrische Aufladen (samt Bereitstellung der Ladevorrichtung) von privaten Elektro- und Hybridfahrzeugen Beschäftigter auf Kosten des Arbeitgebers existiert eine Steuerbefreiung. Wichtig ist dabei seit 2026, dass der Verbrauch nachgewiesen wird. Zur Vereinfachung kann dabei eine Strompreispauschale angesetzt werden. Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem BMF-Schreiben die Vorgaben bei der Abrechnung von Ladestrom konkretisiert.

Die Übereignung der Ladevorrichtung sowie Barzuschüsse des Arbeitgebers zum Erwerb und zum Betrieb der Ladevorrichtung durch Beschäftigte sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Diese können aber mit 25 Prozent pauschal besteuert werden und wären in diesem Fall beitragsfrei.

Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs beim Arbeitgeber

Das Laden des Privat-Pkw beim Arbeitgeber ist steuerfrei, wenn

  • das zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn und
  • an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) geschieht.
    (siehe § 3 Nr. 46 EStG)

Von Dritten betriebene Ladevorrichtungen sind laut BMF-Schreiben auch steuerfrei, wenn folgende Voraussetzungen eingehalten werden:

  • Betrieb nur für Zwecke des Arbeitgeber-unternehmens oder des verbundenen Unternehmens
  • Die Ladevorrichtung darf nur dann von anderen Personen oder Unternehmen genutzt werden, wenn diese zur selben Liegenschaft gehören.

Fahrzeuge mit Verbrennermotoren

Die private Nutzung eines Firmenwagens mit Verbrenner ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen und der Umsatzsteuer zu bewerten. Sonderausstattungen in diesem Sinn sind „werksseitig“ eingebaute Ausstattungen im Zeitpunkt der Erstzulassung. Der Listenpreis ist auf volle 100 Euro abzurunden.

Nutzungsentgelte und andere Zuzahlungen der oder des Beschäftigten an den Arbeitgeber für die private Nutzung eines Firmenwagens mindern den Wert des geldwerten Vorteils.

Jobrad

Wenn Arbeitgeber Beschäftigten Dienstfahrräder überlassen, gibt es zwei Möglichkeiten, die sich beitragsrechtlich unterschiedlich auswirken:

Variante 1: Das Dienstrad wird zusätzlich zum vereinbarten Arbeitsentgelt zur Verfügung gestellt. Bei dieser Variante sind die Vorteile, die aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads entstehen, lohnsteuerfrei und beitragsfrei in der Sozialversicherung. Diese Regelung gilt vorerst bis zum Jahr 2030.

Variante 2: Das Rad ist ein Lohnbestandteil („Sachbezug“) und mindert dadurch den Bruttoarbeitslohn. In der Praxis wird die Leasingrate vom Gehalt abgezogen (Entgeltumwandlung). Der durch die private Nutzung entstehende geldwerte Vorteil muss versteuert werden. Diese Variante ist in der Praxis verbreiteter.

Als geldwerter Vorteil wird monatlich 1 Prozent von einem Viertel des Listenpreises des Fahrrads versteuert. Der Listenpreis (= unverbindliche Preisempfehlung UVP des Fahrradherstellers) wird auf volle 100 Euro abgerundet. Für ein Fahrrad mit dem UVP 2.499 Euro beträgt der geldwerte Vorteil demnach 6 Euro (2.499/4 = 624,75; abrunden auf 600 x 1 Prozent = 6 Euro).

E-Bikes und Pedelecs

Die oben genannte Regelung gilt für Fahrräder und E-Bikes mit einer Motorunterstützung bis 25 km/h. Die sogenannten S-Pedelecs mit einer Motorunterstützung bis 45 km/h sind aus Sicht des Verkehrsrechts ein Kraftfahrzeug. Für sie gelten demnach steuer- und beitragsrechtlich die Regelungen wie für Firmenwagen. Auch E-Scooter (Elektro-Tretroller) sind wie ein Dienstwagen zu behandeln.

Beispiel: Finanzierung eines E-Bikes

Der Arbeitgeber schließt einen Leasingvertrag über ein Elektrofahrrad ab. 

  • Die unverbindliche Preisempfehlung des E-Bikes beträgt 4.999 €.
  • Die Grundlaufzeit beträgt 36 Monate. Die monatliche Gesamtrate beinhaltet die monatliche Leasingrate und die monatliche Versicherungsrate. Sie beträgt 100 €.
  • Im Überlassungsvertrag mit dem Arbeitnehmer ist geregelt, dass die Erstinbetriebnahme am 1.6.2026 erfolgt.
  • Die private Nutzung des E-Bikes durch den Arbeitnehmer ist gestattet.
  • Das Gehalt wird in Höhe von 100 € monatlich gekürzt, über die Dauer der Nutzungsüberlassung.

Ermittlung des geldwerten Vorteils:

Listenpreis (Unverbindliche Preisempfehlung)4.999 €
Ein Viertel des Listenpreises auf volle 100 € abgerundet1.200 €
Steuerpflichtiger geldwerter Vorteil für private Nutzung (1 % von 1.200 €)= 12 €
Ermittlung des Steuer- und SV-Brutto: 
Bruttoarbeitslohn4.000 €
Gehaltsumwandlung- 100 €
Geldwerter Vorteil+ 12 €
Steuer- und sozialversicherungspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt3.912 €

Aufladen und Ladeinfrastruktur

Für das Aufladen von E-Bikes (das gilt auch für solche, die verkehrsrechtlich zu den Kfz zählen) sowie E-Scooter im Betrieb des Arbeitgebers gilt per Gesetz eine Steuer- und Beitragsbefreiung – vorerst bis Ende 2030.

Jobticket, Fahrtkostenzuschuss und Tankgutschein

Jobticket

Jobtickets sind steuerfrei, wenn Arbeitgeber sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewähren. Dies gilt für ÖPNV-Tickets ebenso wie für das Deutschlandticket. Es gibt keine Obergrenze für die Steuerfreiheit, anders als bei der 50-Euro-Freigrenze für Sachbezüge. Die Kosten für das Ticket sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, kürzen aber für die Beschäftigten die Entfernungspauschale, die sie in der Einkommensteuererklärung geltend machen können.

Wird das Jobticket als Entgeltumwandlung gewährt, ist die Sachbezugsgrenze von 50 Euro einzuhalten. Ansonsten kann es pauschal mit 25 Prozent versteuert werden und ist damit beitragsfrei in der Sozialversicherung. In diesem Fall verringert sich die Entfernungspauschale für die Beschäftigten nicht.

Fahrtkostenzuschuss

Arbeitgeber können Fahrtkostenzuschüsse bis zur Höhe der Pendlerpauschale (ab 2026: einheitlich 0,38 Euro ab dem ersten Kilometer der einfachen Strecke Wohnung - Arbeitsstätte) steuerbegünstigt zahlen. Dieser Zuschuss kann zusätzlich zum Lohn oder Gehalt gezahlt und mit 15 Prozent pauschal versteuert werden. In diesem Fall fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an.

Tankgutscheine

Arbeitgeber können Tankgutscheine als steuerfreien Sachbezug bis zu einer monatlichen Freigrenze von 50 Euro an Beschäftigte ausgeben. Die Zuwendung muss zusätzlich zum Lohn oder Gehalt erfolgen, damit sie steuer- und beitragsfrei ist. Arbeitgeber können Tankgutscheine in Papierform, als Tankkarte oder als digitalen Gutschein gewähren.

Stand

Erstellt am: 30.04.2026

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