Meldungen für unständig Beschäftigte

Bei unständigen Beschäftigungen hat nicht nur der Arbeitgeber eine Meldepflicht bei der Sozialversicherung. Auch der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, sich bei seiner Krankenkasse zu melden, um einen lückenlosen Versicherungsschutz zu gewährleisten.

Meldepflicht der Beschäftigten

Personen, die erstmals eine unständige Beschäftigung aufnehmen, sind verpflichtet, dies ihrer Krankenkasse bekannt zu geben. Sie müssen auch mitteilen, wenn sie die berufsmäßige Ausübung unständiger Beschäftigungen endgültig aufgeben. Der Arbeitgeber hat die Pflicht, unständig Beschäftigte darauf hinzuweisen. Daher wird im Vorfeld der Beschäftigung im Personalfragebogen erfragt, ob Beschäftigte ihre Krankenkasse informiert haben.

Meldeverfahren

Für unständige Beschäftigungen sind die gleichen Meldungen durch den Arbeitgeber zu erstatten wie für die dauerhaft Beschäftigten. Zur Vereinfachung können Arbeitgeber die Beschäftigungszeiten eines berufsmäßig unständig Beschäftigten (Personengruppe „118“) innerhalb eines Kalendermonats in einer An- und Abmeldung zusammenfassen, wenn zwischen den einzelnen unständigen Beschäftigungen keine Unterbrechung von mehr als drei Wochen oder 21 Kalendertagen liegt.

Grund der Abgabe ist der Meldegrund „40“. Als Personengruppe wird

  • „117“ (nicht berufsmäßig) oder
  • „118“ (berufsmäßig) verwendet.

Liegt eine Dauerbeschäftigung oder eine regelmäßig wiederkehrende Beschäftigung vor, erstreckt sich der Beschäftigungszeitraum in der Abmeldung auf die gesamte Dauer der versicherungspflichtigen Beschäftigung, das heißt vom Tag der Aufnahme der Beschäftigung bis zu deren Ende. Soweit die Dauerbeschäftigung über den 31. Dezember eines Kalenderjahres hinaus ausgeübt wird, ist eine Jahresmeldung zu erstatten.

Beschäftigungszeiten eines berufsmäßig unständig Beschäftigten innerhalb eines Kalenderjahres sind seit dem 1. Januar 2026 in einer Abmeldung zusammenzufassen, sofern der Zeitraum der Unterbrechung zwischen den einzelnen unständigen Beschäftigungen nicht mehr als drei Wochen beträgt. Wurde zu diesem Zeitpunkt noch keine Anmeldung erstattet, kann die Zusammenfassung der Beschäftigungszeiten in einer zeitgleichen An- und Abmeldung erfolgen.

Beispiel: Unterbrechung von weniger als drei Wochen

Aufnahme einer berufsmäßigen unständigen Beschäftigung am 07.01.2026

Beschäftigungstage

07.01.2026
16.01.2026
20.01.2026
06.02.2026
24.02.2026
03.03.2026

Meldung 1 (Zusammenfassung)

Anmeldung (Abgabegrund 10) zum 07.1.2026
Abmeldung (Abgabegrund 30) mit Meldezeitraum 7.1.2026 - 3.3.2026

Beispiel: Unterbrechung von mehr als drei Wochen

Aufnahme einer berufsmäßigen unständigen Beschäftigung am 07.01.2026

Beschäftigungstage

07.01.2026
17.01.2026
20.01.2026
06.02.2026
03.03.2026

Meldung 1:
Anmeldung (Abgabegrund 10) zum 7.1.2026
Abmeldung (Abgabegrund 30) mit Meldezeitraum 7.1. - 6.2.2026

Meldung 2:
Anmeldung (Abgabegrund 10) zum 3.3.2026
Abmeldung (Abgabegrund 30) mit Meldezeitraum 3.3. - 3.3.2026

Sofern Arbeitgeber zur Abgabe von Sofortmeldungen verpflichtet sind, gilt dies auch für unständig Beschäftigte. Die Pflicht zur Sofortmeldung gilt für folgende Branchen:

  • Baugewerbe
  • Gaststätten und Beherbergung
  • Personalbeförderung
  • Speditions-/Transportgewerbe und Logistik, inklusive plattformbasierte Lieferdienste
  • Schaustellgewerbe
  • Messe- und Ausstellungsbau
  • Fleischwirtschaft, ohne Fleischerhandwerk
  • Gebäudereinigungsgewerbe
  • Prostitutionsgewerbe
  • Wach- und Sicherheitsgewerbe
  • Friseur- und Kosmetikgewerbe

Stand

Zuletzt aktualisiert: 01.01.2026

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