Hauptberuflich Selbstständige
Selbstständige sind nicht krankenversicherungspflichtig
Wer hauptberuflich als Selbstständiger oder Freiberufler tätig ist, kann in einer Nebentätigkeit nicht kranken- und pflegeversicherungspflichtig werden. Dadurch wird vermieden, dass hauptberuflich Selbstständige durch Aufnahme einer mehr als geringfügigen Beschäftigung krankenversicherungspflichtig werden und damit den umfassenden Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung erlangen. Für die übrigen Versicherungszweige, also Renten- und Arbeitslosenversicherung, gibt es eine solche Regelung nicht.
Nebenberufliche oder hauptberufliche Tätigkeit
Wann aber wird eine Tätigkeit nebenberuflich und wann wird sie hauptberuflich ausgeübt? Überprüft wird das mit der sogenannten Vermutungsregel.
Der Grundsatz lautet, dass eine selbstständige Erwerbstätigkeit dann hauptberuflich ausgeübt wird, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten deutlich übersteigt.
Bei Personen, die
- Vollzeit als Arbeitnehmer arbeiten oder
- die an mehr als 20 Wochenstunden beschäftigt sind und
- deren monatliches Arbeitsentgelt mehr als 1.557,50 Euro beträgt,
wird angenommen, dass für eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit kein Raum bleibt.
Wird jedoch eine selbstständige Tätigkeit
- an mehr als 30 Wochenstunden ausgeübt oder
- an mehr als 20, jedoch unter 30 Wochenstunden ausgeübt und
- ist das Einkommen aus dieser selbstständigen Tätigkeit die Haupteinnahmequelle
- und beträgt dieses Einkommen mehr als 1.557,50 Euro monatlich,
wird angenommen, dass die selbstständige Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird.
Ein weiteres Kriterium dafür, dass eine Tätigkeit hauptberuflich selbstständig ausgeübt wird, ist die Beschäftigung von Mitarbeitern. Wenn der Selbstständige mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigt, wird angenommen, dass eine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit vorliegt. Werden mehrere Arbeitnehmer geringfügig beschäftigt, deren Arbeitsentgelte bei Zusammenrechnung die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten, wird ebenfalls angenommen, dass eine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt.
- Eine Werbeagentur sucht über eine Stellenbörse einen Projektleiter. Das betreffende Projekt ist auf eine Dauer von 25 Wochen ausgelegt.
- Die Inhaberin eines kleinen Marketingbüros, Monika Weihrauch, bewirbt sich. Sie soll im Rahmen einer befristeten Anstellung drei Tage à sechs Stunden in der Woche das Projekt leiten. Als Vergütung wird ein Stundenlohn von 40 € vereinbart.
- Frau Weihrauch arbeitet bei der Werbeagentur zwar wöchentlich unter 20 Stunden, verdient aber monatlich mehr als 1.557,50 €. Wie ist die Beschäftigung zu bewerten?
- In dem Zeitraum, in dem sie die Projektleitung bei der Werbeagentur ausübt, ist sie wöchentlich immer noch 34 Stunden auf eigene Rechnung in ihrem eigenen Betrieb tätig. Die Beschäftigung bei der Werbeagentur übt sie an 18 Wochenstunden aus. Zeitlich überwiegt die selbstständige Tätigkeit mit 34 Stunden also eindeutig.
- Monika Weihrauch erzielt aus ihrem Marketingbüro ein Einkommen von monatlich 4.000 €. Das Einkommen bei der Werbeagentur beträgt wöchentlich 720 € (18 Std/wöchentlich, Stundenlohn 40 €). Das macht monatlich 3.120 € (720 € x 13 Wochen: 3 Monate). Somit überwiegt auch vom Einkommen her die selbstständige Tätigkeit.
- Sie ist daher als hauptberuflich selbstständig erwerbstätig anzusehen und ist in der Beschäftigung bei der Werbeagentur deshalb nicht versicherungspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung begründet die Beschäftigung bei der Werbeagentur hingegen Versicherungspflicht.
Stand
Erstellt am: 01.07.2019
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