Arbeitsrecht: Kurzzeitige Arbeitsverhinderung wegen Pflege

Bei einer akut auftretenden Pflegesituation haben Beschäftigte den arbeitsrechtlichen Anspruch, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben.

Arbeitsfreistellung wegen Pflege für bis zu zehn Arbeitstage

Wenn nahe Angehörige eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin plötzlich Pflege oder Unterstützung bei der Organisation von Pflegemaßnahmen brauchen, können Beschäftigte sich sofort für bis zu zehn Arbeitstage von der Arbeit freistellen lassen. Das legt das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) fest. Es fällt in den Bereich des Arbeitsrechts.

Diese Zeit dient in erster Linie dazu, die Pflege zu organisieren. Hierzu gehört zum Beispiel, sich kurzfristig über Pflegeleistungsangebote zu informieren, Behörden aufzusuchen oder die nötigen weiteren Schritte einzuleiten, damit eine geeignete pflegerische Versorgung des Angehörigen gewährleistet ist.

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Diese kurzzeitige Arbeitsverhinderung ist nicht von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig, muss diesem aber unverzüglich mitgeteilt werden. Arbeitgeber können jedoch verlangen, dass Beschäftigte eine ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit des oder der Angehörigen vorlegen.

Als nahe Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner oder Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft, Großeltern, Geschwister, Eltern, Schwiegereltern, Schwieger- und Enkelkinder, eigene Kinder oder der Lebenspartner der Geschwister.

Entgeltfortzahlung bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung

Eine Pflicht zur Entgeltfortzahlung während dieser kurzzeitigen Arbeitsverhinderung wegen Pflege ergibt sich für den Arbeitgeber aus dem Pflegezeitgesetz nicht. Er ist zur Fortzahlung der Vergütung nur verpflichtet, wenn sich eine solche Verpflichtung aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder einer Vereinbarung – zum Beispiel einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung, einem Arbeitsvertrag oder nach § 616 BGB – ergibt.

Wenn der Arbeitgeber während einer solchen kurzzeitigen Arbeitsverhinderung das Entgelt nicht fortzahlt, kann der Arbeitnehmer Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen beantragen. Die Leistung wird in Höhe von 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts gezahlt. Auch geringfügig entlohnt Beschäftigte können das Pflegeunterstützungsgeld beanspruchen. Das Pflegeunterstützungsgeld kann von Angehörigen seit dem 1. Januar 2024 pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden und ist damit nicht mehr beschränkt auf insgesamt zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person.

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Auswirkungen einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung auf die Beitragsberechnung

Während der kurzzeitigen Arbeitsbefreiung bleiben Arbeitnehmer kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversichert, auch wenn das Arbeitsentgelt nicht weitergezahlt wird.

Wenn der Arbeitnehmer während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung kein Entgelt erhält, zahlt der Arbeitgeber für diese Zeit auch keine Sozialversicherungsbeiträge. Diese Tage zählen nicht als „Sozialversicherungstage“, wenn es zum Beispiel darum geht, anteilige Beitragsbemessungsgrenzen zu bilden, um den beitragspflichtigen Anteil einer Einmalzahlung zu bestimmen.

Stand

Zuletzt aktualisiert: 01.01.2024

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