Gefährdungsbeurteilung im Mutterschutz

Arbeitgeber müssen Schwangere und junge Mütter schützen. Die Arbeitsbedingungen sind dabei durch geeignete Maßnahmen so zu gestalten, dass Schwangere oder stillende Mütter sowie ihre Kinder nicht gefährdet werden.

Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen

Aus dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) ergibt sich eine – nicht abschließende – Aufzählung von Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen, bei denen eine sogenannte unverantwortbare Gefährdung in Betracht kommt.

Dazu gehören beispielsweise Tätigkeiten, bei denen die Frau

  • bestimmten Gefahrstoffen (zum Beispiel Blei oder Quecksilber),
  • bestimmten Biostoffen (zum Beispiel Rötelnvirus) oder
  • Hitze, Kälte und Nässe ausgesetzt ist,
  • schwere körperliche Arbeiten verrichten muss,
  • Akkordarbeit und Fließbandarbeit mit erhöhtem oder vorgeschriebenem Arbeitstempo verrichten muss

Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

Unverantwortbare Gefährdungen sind für Frauen in der Schwangerschaft, nach der Entbindung und während der Stillzeit in jedem Fall zu vermeiden. Ein Arbeitgeber muss deshalb im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ermitteln, welche Tätigkeiten nach Art, Ausmaß und Dauer besondere Schutzmaßnahmen erfordern. Die Beurteilung ist zu dokumentieren.

Das Verfahren der Gefährdungsbeurteilung umfasst zwei Phasen:

  1. Die anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung: Sie erfolgt in jedem Fall, unabhängig davon, ob aktuell Frauen in dem Betrieb arbeiten oder Mitarbeiterinnen schwanger sind. Diese präventive Beurteilung ermöglicht eine zügige Umsetzung passender Maßnahmen bei der konkreten Mitteilung einer Schwangerschaft.

    Die anlassunabhängige Beurteilung kann seit 2025 entfallen, wenn der Ausschuss für Mutterschutz (AfMu) bestimmte Tätigkeiten oder Arbeitsbedingungen als unzulässig für die Zeit der Schwangerschaft beziehungsweise Mutterschaft und Stillzeit erachtet. Diese als „Regeln“ bezeichneten Hinweise veröffentlicht der AfMu auf seiner Webseite. Wichtig ist, dass Arbeitgeber dokumentieren, wenn eine bestimmte Tätigkeit unter eine solche Regel fällt und daher die Gefährdungsbeurteilung entfällt.
     
  2. Die anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung: Sie erfolgt, sobald eine Mitarbeiterin den Arbeitgeber über ihre Schwangerschaft informiert. Die Maßnahmen aus der ersten Phase werden dann konkretisiert.

Rangfolge der Schutzmaßnahmen

Wird bei der Gefährdungsbeurteilung eine unverantwortbare Gefährdung festgestellt, leitet der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen ein. Dafür gilt folgende Rangfolge:

Die wichtigsten Schritte in der ÜbersichtDie wichtigsten Schritte

  • Schutzmaßnahmen einführen
    01 / 03
    Die Arbeitsbedingungen sind durch Schutzmaßnahmen entsprechend umzugestalten. Kann die Gefährdung dadurch ausgeschlossen werden, darf die bisherige Beschäftigung am bisherigen Arbeitsplatz weiterhin ausgeübt werden.
  • Arbeitsplatz wechseln
    02 / 03
    Sofern die Umgestaltung des Arbeitsplatzes wegen eines unverhältnismäßig hohen Aufwands nachweislich nicht möglich ist, kommt als zweite Option die Umsetzung der Beschäftigten auf einen zumutbaren geeigneten Arbeitsplatz in Betracht.
  • Betriebliches Beschäftigungsverbot
    03 / 03
    Erst wenn auch die Umsetzung auf einen „ungefährlichen“ Arbeitsplatz nicht möglich ist, greift das Beschäftigungsverbot. Eine Weiterbeschäftigung darf dann nicht mehr erfolgen. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Arbeitsleistung auch tatsächlich eingestellt wird.
Schutzmaßnahmen einführen
Die Arbeitsbedingungen sind durch Schutzmaßnahmen entsprechend umzugestalten. Kann die Gefährdung dadurch ausgeschlossen werden, darf die bisherige Beschäftigung am bisherigen Arbeitsplatz weiterhin ausgeübt werden.
Arbeitsplatz wechseln
Sofern die Umgestaltung des Arbeitsplatzes wegen eines unverhältnismäßig hohen Aufwands nachweislich nicht möglich ist, kommt als zweite Option die Umsetzung der Beschäftigten auf einen zumutbaren geeigneten Arbeitsplatz in Betracht.
Betriebliches Beschäftigungsverbot
Erst wenn auch die Umsetzung auf einen „ungefährlichen“ Arbeitsplatz nicht möglich ist, greift das Beschäftigungsverbot. Eine Weiterbeschäftigung darf dann nicht mehr erfolgen. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Arbeitsleistung auch tatsächlich eingestellt wird.

Diese abgestufte Regelung vermeidet vorschnelle betriebliche Beschäftigungsverbote, insbesondere gegen den Willen der Arbeitnehmerin. Die Weiterbeschäftigung hat grundsätzlich Vorrang.

Passend zum Thema

E-Paper Mutterschutz und Ausgleichsverfahren

Weitere Fachinformationen für Arbeitgeber zum Thema Mutterschutz und Ausgleichsverfahren finden Sie im AOK-E-Paper.

Stand

Zuletzt aktualisiert: 06.05.2025

Alle Artikel im Thema
Zurück zum Thema
Zurück
Weiteres zum Thema

Das könnte Sie auch interessieren

Passende Informationen zum Thema Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz

Haushaltsscheckverfahren bei Minijobs in Privathaushalten

Private Arbeitgeber haben ihre Haushaltshilfe mit dem Haushaltsscheck bei der Minijob-Zentrale zur Sozialversicherung anzumelden. Sie zahlen geringere Pauschalbeiträge als bei gewerblichen Minijobs.

Mehr erfahren
Mehrfachbeschäftigungen bei Minijobs

Übt ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin mehrere geringfügige Beschäftigungen zeitgleich aus, kann es zu einem Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze kommen. Das kann Auswirkungen auf alle Zweige der Sozialversicherung haben.

Mehr erfahren
Kurzfristige Beschäftigung

Eine kurzfristige Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei. Es gelten die Zeitgrenzen von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr.

Mehr erfahren
Kontakt zur AOK Hessen
Grafik Firmenkundenservice

Firmenkundenservice

Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.
Grafik Ansprechpartner

Lob & Kritik

Gerne stehen wir Ihnen für Ihre Kritik und Anregungen zur Verfügung.