Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen
Aus dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) ergibt sich eine – nicht abschließende – Aufzählung von Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen, bei denen eine sogenannte unverantwortbare Gefährdung in Betracht kommt.
Dazu gehören beispielsweise Tätigkeiten, bei denen die Frau
- bestimmten Gefahrstoffen (zum Beispiel Blei oder Quecksilber),
- bestimmten Biostoffen (zum Beispiel Rötelnvirus) oder
- Hitze, Kälte und Nässe ausgesetzt ist,
- schwere körperliche Arbeiten verrichten muss,
- Akkordarbeit und Fließbandarbeit mit erhöhtem oder vorgeschriebenem Arbeitstempo verrichten muss
Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
Unverantwortbare Gefährdungen sind für Frauen in der Schwangerschaft, nach der Entbindung und während der Stillzeit in jedem Fall zu vermeiden. Ein Arbeitgeber muss deshalb im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ermitteln, welche Tätigkeiten nach Art, Ausmaß und Dauer besondere Schutzmaßnahmen erfordern. Die Beurteilung ist zu dokumentieren.
Das Verfahren der Gefährdungsbeurteilung umfasst zwei Phasen:
- Die anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung: Sie erfolgt in jedem Fall, unabhängig davon, ob aktuell Frauen in dem Betrieb arbeiten oder Mitarbeiterinnen schwanger sind. Diese präventive Beurteilung ermöglicht eine zügige Umsetzung passender Maßnahmen bei der konkreten Mitteilung einer Schwangerschaft.
Die anlassunabhängige Beurteilung kann seit 2025 entfallen, wenn der Ausschuss für Mutterschutz (AfMu) bestimmte Tätigkeiten oder Arbeitsbedingungen als unzulässig für die Zeit der Schwangerschaft beziehungsweise Mutterschaft und Stillzeit erachtet. Diese als „Regeln“ bezeichneten Hinweise veröffentlicht der AfMu auf seiner Webseite. Wichtig ist, dass Arbeitgeber dokumentieren, wenn eine bestimmte Tätigkeit unter eine solche Regel fällt und daher die Gefährdungsbeurteilung entfällt.
- Die anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung: Sie erfolgt, sobald eine Mitarbeiterin den Arbeitgeber über ihre Schwangerschaft informiert. Die Maßnahmen aus der ersten Phase werden dann konkretisiert.
Rangfolge der Schutzmaßnahmen
Wird bei der Gefährdungsbeurteilung eine unverantwortbare Gefährdung festgestellt, leitet der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen ein. Dafür gilt folgende Rangfolge:
Die wichtigsten Schritte in der ÜbersichtDie wichtigsten Schritte
Diese abgestufte Regelung vermeidet vorschnelle betriebliche Beschäftigungsverbote, insbesondere gegen den Willen der Arbeitnehmerin. Die Weiterbeschäftigung hat grundsätzlich Vorrang.