Expertenforum - A1 Bescheinigung notwendig?

Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    A1 Bescheinigung notwendig?

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    wir haben einen englischen Mandanten ohne deutsche Betriebsstätte. Unser Mandant hat einen neuen Mitarbeiter auf 20 Wochenstunden befristet bis zum

    31.03.2030 eingestellt. Bis zu 3 Tage im Monat wird der Mitarbeiter seine Tätigkeit in England verrichten. Darüber hinaus verfügt der Mitarbeiter noch über eine Hauptbeschäftigung, ebenfalls 20 Wochenstunden, als Beamter in Deutschland. Müssen wir eine A1-Bescheinigung abgeben und wenn, welche Anschrift müssen wir für die Arbeitgeberdaten verwenden, da es keinen deutschen Betriebssitz gibt.


    Ich danke im Voraus.


    Viele Grüße

  • 02
    RE: A1 Bescheinigung notwendig?

    Hallo Frau Schmidt,

    aufgrund der vielen komplexen Sachverhaltsanfragen bitten wir um Verständnis, dass wir zu Ihrer Anfrage im Rahmen unseres „24-Stunden-Service“ bisher noch keine Stellungnahme abgeben konnten. Eine Beantwortung Ihrer Fragen erhalten Sie schnellstmöglich.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam 

  • 03
    RE: A1 Bescheinigung notwendig?

    Hallo Frau Schmidt,

    zunächst bedanken wir uns für Ihre Geduld.

    Die Sozialversicherungspflicht ist geprägt von dem Territorialprinzip; dies bedeutet, dass Versicherungspflicht grundsätzlich in dem Land besteht, in dem auch die Arbeitsleistung erbracht wird.

    In Ihrem Sachverhalt ist zunächst vordergründig zu klären, ob die englischen bzw. die deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit anzuwenden sind.

    Werden Beschäftigungen gewöhnlich in mehreren Staaten der EU, des EWR, der Schweiz oder dem vereinigten Königreich (Mitgliedstaat) ausgeübt, gelten die Rechtsvorschriften des Wohnstaates, wenn der Arbeitnehmer dort auch einen wesentlichen Teil seiner Erwerbstätigkeit leistet. Wird im Rahmen einer Gesamtbewertung von Arbeitszeit und Arbeitsentgelt festgestellt, dass die Beschäftigung im Wohnstaat ein Anteil von mehr als 25 % erreicht, so ist dies ein Anzeichen dafür, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit in dem entsprechenden Wohnstaat erfolgt.

    Auf Ihren Fall bezogen gehen wir davon aus, dass die Beschäftigung bei nur 3 Tagen im Monat in England überwiegend in Deutschland ausgeübt wird.

    Demzufolge wären nach unserem Verständnis die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden und die deutsche Anschrift des Mitarbeiters in der A1-Bescheinigung anzugeben.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Wählen Sie den passenden Ansprechpartner für Ihr Anliegen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
Grafik Firmenkundenservice

Weitere Kontakt- und Bankdaten

Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.