Sozialversicherung und Elternzeit

Während der Mutterschutzzeit und in der Elternzeit wird zwar die Fortzahlung des Arbeitsentgelts unterbrochen, das Arbeitsverhältnis und damit die Sozialversicherung bleiben aber bestehen. Voraussetzung ist, dass die Krankenkasse Mutterschaftsgeld zahlt oder Elternzeit besteht.

Beitragsfreiheit in der gesetzlichen Krankenkasse

Die gesetzlich versicherte Arbeitnehmerin genießt während ihrer Schutzfristen einen beitragsfreien Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung – wie auch in den anderen Sozialversicherungszweigen.

In der privaten Krankenversicherung sind auch während der Schutzfristen die Prämien in vollem Umfang weiterzuzahlen – allerdings ohne Beteiligung des Arbeitgebers. Zu den geringeren Geldleistungsansprüchen aus der privaten Krankenversicherung kommen also erhebliche Mehrbelastungen bei den Beitragszahlungen hinzu.

Beiträge während der Elternzeit

In der Elternzeit bleibt die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse bei pflichtversicherten Arbeitnehmern beitragsfrei bestehen.

Bei freiwillig gesetzlich versicherten Beschäftigten prüft die Krankenkasse, ob die Mitgliedschaft beitragsfrei fortgesetzt werden kann. Das ist zum Beispiel möglich, wenn keine anderen Einkünfte vorhanden sind und der Ehegatte auch gesetzlich versichert ist.

Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit

Während der Elternzeit dürfen beide Elternteile für Kinder, die ab dem 1. September 2021 geboren sind, jeweils höchstens 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt arbeiten (für Kinder, die bis zum 31. August 2021 geboren sind, gelten 30 Wochenstunden für die Teilzeittätigkeit der Eltern).

Beschäftigungen in Teilzeit können sich auf den bisherigen Versicherungsstatus auswirken. Wer vor der Elternzeit über der Jahresarbeitsentgeltgrenze lag und damit krankenversicherungsfrei war, kann mit der Teilzeitbeschäftigung krankenversicherungspflichtig werden. Von dieser Pflicht kann sich der Beschäftigte für die Dauer der Elternzeit auf Antrag bei seiner Krankenkasse befreien lassen.

Elternzeit beantragen

Ein Anspruch auf Elternzeit besteht für Arbeitnehmer, die ein Kind betreuen. Spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber mitteilen, dass er Elternzeit beantragt. In dringenden Fällen ist ausnahmsweise eine angemessen kürzere Frist möglich. Gleichzeitig ist die geplante zeitliche Verteilung für zwei Jahre festzuschreiben.

Für spätere Elternzeiten gilt eine Anmeldefrist von 13 Wochen. Der Arbeitgeber bescheinigt die beantragte Dauer der Elternzeit für die Elterngeldstelle

Dauer der Elternzeit

Für Geburten seit 1. Juli 2015 gilt:

  • Die Elternzeit kann flexibel auf insgesamt 24 Monate verteilt werden.
  • Jeder Elternteil kann seine gesamte Elternzeit in drei Zeitabschnitte aufteilen.

Der Arbeitgeber kann jedoch den dritten Abschnitt der Elternzeit aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn er ausschließlich zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahrs des Kindes liegt.

Eine Verteilung auf weitere beziehungsweise mehr als drei Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

Vorzeitiges Ende der Elternzeit

Arbeitnehmer und Arbeitgeber können jederzeit die vorzeitige Beendigung der Elternzeit vereinbaren.

Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf vorzeitige Rückkehr, wenn durch die Fortsetzung der Elternzeit für ihn eine besondere Härte entsteht. Eine besondere Härte ist zum Beispiel der Eintritt einer schweren Krankheit oder der Tod eines Elternteils. In diesen Fällen kann der Arbeitgeber seine Ablehnung auf vorzeitige Rückkehr nur binnen vier Wochen seit Antragstellung schriftlich erklären. Für die Ablehnung muss der Arbeitgeber dringende betriebliche Gründe angeben.

Darüber hinaus können Beschäftigte die Elternzeit zur Inanspruchnahme der Schutzfristen bei einer weiteren Schwangerschaft ganz ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beenden. In diesen Fällen sollten die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber die Beendigung der Elternzeit aber rechtzeitig mitteilen.

Der durch die vorzeitige Beendigung verbleibende Anteil von bis zu 24 Monaten kann auf die Zeit nach Vollendung des dritten bis zur Vollendung des achten Lebensjahrs des Kindes übertragen („angehängt“) werden.

Stand

Zuletzt aktualisiert: 01.01.2023

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