Sozialversicherung und Elternzeit

Während der Mutterschutzzeit und in der Elternzeit wird zwar die Fortzahlung des Arbeitsentgelts unterbrochen, das Arbeitsverhältnis und damit die Sozialversicherung bleiben aber bestehen. Voraussetzung ist, dass die Krankenkasse Mutterschaftsgeld zahlt oder Elternzeit besteht.

Beitragsfreiheit in der gesetzlichen Krankenkasse

Die gesetzlich versicherte Arbeitnehmerin genießt während ihrer Schutzfristen einen beitragsfreien Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung – wie auch in den anderen Sozialversicherungszweigen.

In der privaten Krankenversicherung sind auch während der Schutzfristen die Prämien in vollem Umfang weiterzuzahlen – allerdings ohne Beteiligung des Arbeitgebers. Zu den geringeren Geldleistungsansprüchen aus der privaten Krankenversicherung kommen also erhebliche Mehrbelastungen bei den Beitragszahlungen hinzu.

Beiträge während der Elternzeit

In der Elternzeit bleibt die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse bei pflichtversicherten Arbeitnehmern beitragsfrei bestehen.

Bei freiwillig gesetzlich versicherten Beschäftigten prüft die Krankenkasse, ob die Mitgliedschaft beitragsfrei fortgesetzt werden kann. Das ist zum Beispiel möglich, wenn keine anderen Einkünfte vorhanden sind und der Ehe- oder Lebenspartner auch gesetzlich versichert ist.

Meldung der Elternzeit durch den Arbeitgeber

Seit dem 1. Januar 2024 übermitteln Arbeitgeber den Beginn und das Ende einer Elternzeit ihrer Beschäftigten elektronisch. Die Meldepflicht besteht für alle gesetzlich krankenversicherten Beschäftigten, bei denen die Tätigkeit für mindestens einen Kalendermonat durch die Elternzeit unterbrochen ist. Bei gesetzlich freiwillig Versicherten melden Arbeitgeber auch Elternzeiten von weniger als einem Kalendermonat.

Für Mütter und Väter, die während der Elternzeit wieder in Teilzeit (und mehr als geringfügig) arbeiten, müssen Arbeitgeber eine Ende-Meldung für die Elternzeit erstellen. Der Zeitraum endet dann an jenem Tag, bevor die Beschäftigung startet. Für Mitarbeitende, die von Beginn der Elternzeit an Teilzeit arbeiten, fällt keine Meldung an. Ausgenommen von der Meldepflicht sind privat Krankenversicherte und geringfügig Beschäftigte. Die Regelung greift für Elternzeiten, die ab dem 1. Januar 2024 beginnen. Die Abgabegründe sind „17“ (Beginn-Meldung) und „37“ (Ende-Meldung).

Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit

Während der Elternzeit dürfen beide Elternteile für Kinder, die ab dem 1. September 2021 geboren sind, jeweils höchstens 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt arbeiten (für Kinder, die bis zum 31. August 2021 geboren sind, gelten 30 Wochenstunden für die Teilzeittätigkeit der Eltern).

Beschäftigungen in Teilzeit können sich auf den bisherigen Versicherungsstatus auswirken. Wer vor der Elternzeit über der Jahresarbeitsentgeltgrenze lag und damit krankenversicherungsfrei war, kann mit der Teilzeitbeschäftigung krankenversicherungspflichtig werden. Von dieser Pflicht können sich die Beschäftigten für die Dauer der Elternzeit auf Antrag bei ihrer Krankenkasse befreien lassen.

Elternzeit beantragen

Ein Anspruch auf Elternzeit besteht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ein Kind betreuen. Spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit müssen Mitarbeitende dem Arbeitgeber mitteilen, dass sie Elternzeit beantragen. In dringenden Fällen ist ausnahmsweise eine angemessen kürzere Frist möglich. Gleichzeitig ist die geplante zeitliche Verteilung für zwei Jahre festzuschreiben.

Für Elternzeiten zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes gilt eine Anmeldefrist von 13 Wochen. Der Arbeitgeber bescheinigt die beantragte Dauer der Elternzeit für die Elterngeldstelle.

Dauer der Elternzeit

Für Geburten seit 1. Juli 2015 gilt:

  • Die Elternzeit kann flexibel auf insgesamt 24 Monate verteilt werden.
  • Jeder Elternteil kann seine gesamte Elternzeit in drei Zeitabschnitte aufteilen.

Der Arbeitgeber kann jedoch den dritten Abschnitt der Elternzeit aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn er ausschließlich zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes liegt.

Eine Verteilung auf weitere beziehungsweise mehr als drei Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

Vorzeitiges Ende der Elternzeit

Beschäftigte und Arbeitgeber können jederzeit die vorzeitige Beendigung der Elternzeit vereinbaren.

Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin einen Anspruch auf vorzeitige Rückkehr, wenn durch die Fortsetzung der Elternzeit eine besondere Härte entsteht. Eine besondere Härte ist zum Beispiel der Eintritt einer schweren Krankheit oder der Tod eines Elternteils. In diesen Fällen kann der Arbeitgeber seine Ablehnung auf vorzeitige Rückkehr nur binnen vier Wochen seit Antragstellung schriftlich erklären. Für die Ablehnung muss der Arbeitgeber dringende betriebliche Gründe angeben.

Darüber hinaus kann eine Arbeitnehmerin die Elternzeit zur Inanspruchnahme der Schutzfristen bei einer weiteren Schwangerschaft ganz ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beenden. In diesen Fällen sollten die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber die Beendigung der Elternzeit aber rechtzeitig mitteilen.

Der durch die vorzeitige Beendigung verbleibende Anteil von bis zu 24 Monaten kann auf die Zeit nach Vollendung des dritten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen („angehängt“) werden.

Stand

Zuletzt aktualisiert: 01.01.2024

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