Kurzfristige Beschäftigung
Zeitgrenzen bei kurzfristiger Beschäftigung
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung im Lauf eines Kalenderjahres von vornherein
- auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist und
- die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird
Die Höhe des Verdiensts ist dabei unerheblich. Die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro gilt bei einer kurzfristigen Beschäftigung nicht. Eine kurzfristige Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei. Für Arbeitgeber fallen auch keine Pauschalbeiträge an.
Welche Zeitgrenze gilt, ist davon abhängig, wie viele Tage der Arbeitnehmer pro Woche arbeitet.
- Wenn die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird, ist von maximal drei Monaten auszugehen.
- Ansonsten gilt die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen.
Sollte eine kurzfristige Beschäftigung entgegen den Erwartungen die Zeitgrenze überschreiten, tritt vom Tag, an dem das Überschreiten erkennbar wird, Versicherungspflicht ein.
Dauerhafte oder wiederkehrende Arbeitsverhältnisse
Besonderheiten gelten für Beschäftigungen
- die im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses ausgeübt werden und
- für regelmäßig wiederkehrende Arbeitsverhältnisse, die im Lauf eines Kalenderjahres 70 Arbeitstage nicht überschreiten (sogenannte Ultimoaushilfen).
Beide Arten der Beschäftigung gelten nicht als kurzfristige Beschäftigung und können nur versicherungsfrei bleiben, wenn sie geringfügig entlohnt werden.
Jährlich wiederkehrende befristete Beschäftigung einer Aushilfe auf dem Weihnachtsmarkt vom 1.12. bis 24.12. | 800 € |
Das Beschäftigungsverhältnis ist wiederkehrend und daher, obwohl die Grenze von 70 Arbeitstagen eingehalten wird, nicht kurzfristig und damit sozialversicherungspflichtig.
70-Tage-Regelung und Rahmenarbeitsvertrag
Wird ein Rahmenarbeitsvertrag geschlossen, muss er grundsätzlich auf ein Jahr (oder weniger) begrenzt sein. Die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung sind erfüllt, wenn ein Rahmenarbeitsvertrag geschlossen wird, der einen Arbeitseinsatz von maximal 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr vorsieht.
Bei Verlängerung eines Vertrags besteht in aller Regel ab diesem Zeitpunkt keine Kurzfristigkeit mehr. Kurzfristigkeit wäre nur dann noch gegeben, wenn die einzelnen Arbeitseinsätze
- ohne Bestehen einer Abrufbereitschaft,
- unvorhergesehen zu unterschiedlichen Anlässen und
- ohne erkennbaren Rhythmus
an maximal 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr erfolgen und der Betrieb nicht strukturell auf den Einsatz solcher Arbeitskräfte ausgerichtet ist.
Die Kurzfristigkeit gilt auch, wenn eine neue Rahmenvereinbarung nach dem Ende der letzten Vereinbarung geschlossen wird und in dem neuen Vertrag eine Begrenzung auf maximal 70 Arbeitstage vorgenommen wird. Zwischen dem Ende des ersten und dem Beginn des zweiten Rahmenvertrags muss ein Zeitraum von mindestens zwei Monaten liegen.
Zusammenrechnung mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen
Bei der Prüfung, ob die Zeitgrenze innerhalb eines Kalenderjahres überschritten wird, sind die Zeiten mehrerer aufeinanderfolgender kurzfristiger Beschäftigungen zusammenzurechnen. Beschäftigungen, die im Vorjahr begonnen haben, werden nur ab 1. Januar des laufenden Kalenderjahres berücksichtigt.
Bei einer Zusammenrechnung von mehreren Beschäftigungszeiten tritt an die Stelle des Drei-Monats-Zeitraums die Zeitgrenze von 90 Kalendertagen. Das gilt nicht, wenn es sich bei den einzelnen Beschäftigungen jeweils um volle Kalendermonate handelt.
Beschäftigung A | 1.1. bis 25.1. | 25 Tage |
Beschäftigung B | 10.3. bis 30.4. | 52 Tage |
Beschäftigung C | 1.7. bis 31.8. | 60 Tage |
137 Tage |
Alle Beschäftigungen waren befristet und wurden vom Arbeitnehmer an fünf Tagen in der Woche mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden ausgeübt.
Die Beschäftigungen A und B sind auch zusammengerechnet unterhalb der Grenze von 90 Kalendertagen. Sie sind kurzfristig und damit versicherungsfrei.
Mit Beschäftigung C wird die Zeitgrenze überschritten. Sie ist nicht kurzfristig und von Beginn an versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Was ist Berufsmäßigkeit bei kurzfristiger Beschäftigung?
Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Wird eine kurzfristige Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt, ist sie sozialversicherungspflichtig.
Die Berufsmäßigkeit der Beschäftigung ist nicht zu prüfen, wenn die Beschäftigung bereits infolge Überschreitens der Zeitgrenze von drei Monaten beziehungsweise 70 Arbeitstagen als nicht geringfügig anzusehen ist.
Bei der Prüfung der Berufsmäßigkeit werden nur Beschäftigungen mit einem monatlichen Entgelt von mehr als 450 Euro berücksichtigt.
Beschäftigung A:
- befristetet vom 1.2. bis 15.5.
- 5 Tage/Woche (40 Stunden)
- 1.400 € monatliches Arbeitsentgelt
- 105 Tage
Beschäftigung A ist weder geringfügig entlohnt noch kurzfristig, sondern sozialversicherungspflichtig.
Beschäftigung B:
- befristet vom 16.6. bis 31.7.
- 5 Tage/Woche (40 Stunden)
- 1.400 € monatliches Arbeitsentgelt
- 45 Tage
Beschäftigung B ist nicht als kurzfristig zu bewerten, weil der Beschäftigte im Lauf des Kalenderjahres mehr als drei Monate beschäftigt war. Er übt die Beschäftigung berufsmäßig aus und ist sozialversicherungspflichtig.
Berufsmäßigkeit und Arbeitsentgelt
Bei der Prüfung der Berufsmäßigkeit wird das Arbeitsentgelt aus einer zuvor beendeten Beschäftigung nicht berücksichtigt. Wenn aber mehrere – für sich gesehen kurzfristige – Beschäftigungen (auch bei verschiedenen Arbeitgebern) aufeinanderfolgen, die jeweils in demselben Kalendermonat beginnen und enden, und das Arbeitsentgelt insgesamt die Entgeltgrenze von 450 Euro überschreitet, ist für die später aufgenommene Beschäftigung Berufsmäßigkeit zu prüfen.
Berufsmäßige Personengruppen
Bestimmte Personengruppen können von vornherein nicht als kurzfristige Beschäftigte angestellt werden, weil sie als berufsmäßig gelten. Dazu zählen:
- Personen, die Leistungen von der Arbeitsagentur erhalten oder die dort als arbeitsuchend gemeldet sind
- Mütter und Väter, die während ihrer Elternzeit befristet arbeiten
- Personen, die während eines unbezahlten Urlaubs befristet tätig sind
- Schulabgänger zwischen Schulende und Berufsausbildung oder Beschäftigungsaufnahme
- Schulabgänger zwischen Schulende und Bundesfreiwilligendienst/freiwilligem Wehrdienst
Bitte beachten Sie: Möchten Schulabgänger nach dem Schulabschluss ein Studium aufnehmen, können Arbeitgeber diese als kurzfristig Beschäftigte einstellen. Sie gelten nicht als berufsmäßig.
Stand
Zuletzt aktualisiert: 01.01.2021
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