Krankenversicherung bei unständiger Beschäftigung

Unständig Beschäftigte zahlen den ermäßigten Beitragssatz zur Krankenversicherung in Höhe von 14 Prozent. Die Mitgliedschaft beginnt mit Aufnahme der Beschäftigung.

Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft unständig Beschäftigter in der gesetzlichen Krankenversicherung beginnt mit dem Tag, an dem sie erstmals eine unständige Beschäftigung aufnehmen und die gewählte Krankenkasse die Versicherungspflicht feststellt. Wird erst später die berufsmäßige Ausübung einer unständigen Beschäftigung gemeldet, beginnt die Mitgliedschaft erst mit dem Tag, an dem die gewählte Krankenkasse die Versicherungspflicht feststellt. Die Mitgliedschaft besteht auch an den Tagen fort, an denen berufsmäßig unständig Beschäftigte vorübergehend (längstens für drei Wochen beziehungsweise 21 Kalendertage) nicht beschäftigt werden. Der Fortbestand der Mitgliedschaft erfolgt automatisch. Voraussetzung dafür ist aber, dass in der Meldung zur Sozialversicherung die Personengruppe 118 übermittelt wurde.

aok.de
Mitglied werden

Die Mitgliedschaft bei der AOK kann ganz einfach online erfolgen. Unter aok.de werden die erforderlichen Angaben im Bereich „Mitglied werden“ schnell und einfach erfasst. Die AOK vor Ort hält aber selbstverständlich auch entsprechende Vordrucke bereit.

Die Mitgliedschaft endet entweder mit dem Tag der generellen Aufgabe der berufsmäßig unständigen Beschäftigung oder bei vorübergehender Aufgabe mit dem Ablauf von drei Wochen beziehungsweise 21 Kalendertagen nach der letzten unständigen Beschäftigung.

Für die unständig Beschäftigten sind die allgemein geltenden Vorschriften über das Krankenkassenwahlrecht anzuwenden.

Ermäßigter Beitragssatz

Aufgrund der kurzen Dauer ihrer Beschäftigungsverhältnisse haben unständig Beschäftigte keinen Anspruch auf Krankengeld, denn sie können den vorausgehenden Entgeltfortzahlungsanspruch von mindestens sechs Wochen nicht realisieren. Daher gilt für ihre Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz, der auch in 2024 bei 14 Prozent liegt.

Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag fällt auch bei dem ermäßigten Beitragssatz an.

Optionskrankengeld bei unständig Beschäftigten

Die Versicherten haben jedoch die Möglichkeit, einen Krankengeldanspruch ab der siebten Woche (43. Tag) der Arbeitsunfähigkeit zu wählen – das sogenannte Optionskrankengeld.

Mit der Wahl des Optionskrankengeldes ändert sich für diese Arbeitnehmer der Beitragssatz vom ermäßigten auf den allgemeinen Beitragssatz.

Zusätzliches Krankengeld

Unständig Beschäftigten bieten wir zusätzlich an, einen Krankengeld-Wahltarif abzuschließen, um einen Krankengeldanspruch vor der siebten Woche (43. Tag) der Arbeitsunfähigkeit zu erhalten. Die Prämie für diesen Tarif trägt der unständig Beschäftigte selbst.

Stand

Zuletzt aktualisiert: 01.01.2024

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