Umlageverfahren U1 und U2 – Was für Geschäftsführer gilt

Die Umlageverfahren bei Krankheit (U1) und bei Mutterschaft (U2) verringern das finanzielle Risiko für Arbeitgeber, wenn Beschäftigte krank werden oder in Mutterschutz gehen. Die Umlagepflicht von GmbH-Geschäftsführerinnen und -Geschäftsführern wirft dabei regelmäßig Fragen auf Arbeitgeberseite auf. Der folgende Überblick zu den Umlageverfahren schafft Klarheit.

Wer am Umlageverfahren U1 und U2 teilnimmt

Am Umlageverfahren U1 nehmen grundsätzlich alle Unternehmen teil, die regelmäßig nicht mehr als 30 Beschäftigte haben. Ob ein Arbeitgeber zum Umlageverfahren U1 berechtigt ist, prüft er selbst auf Basis der Beschäftigtenzahl des Vorjahres. Teilzeitbeschäftigte werden entsprechend ihrer wöchentlichen Arbeitszeit anteilig gerechnet.

Am Umlageverfahren U2 nehmen grundsätzlich alle Unternehmen teil, unabhängig von der Beschäftigtenzahl.

U1 und U2 bei GmbH-Geschäftsführerinnen und -führern

In der Praxis tauchen immer wieder Fragen auf, wie GmbH-Geschäftsführerinnen und -Geschäftsführer bei den Umlagen gewertet werden. Für U1 und der U2 gelten unterschiedliche Regeln:

Umlage U1: Für GmbH-Geschäftsführerinnen und -führer (auch Gesellschafter-Geschäftsführer und Fremdgeschäftsführer) besteht keine Pflicht zur Zahlung der Umlage U1. Sie gehören nicht zur Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Somit haben sie keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Zudem zählen sie bei der Prüfung, ob ein Unternehmen mehr als 30 Beschäftigte hat, nicht mit.

Umlage U2: Beim Mutterschutz dagegen erhält das Unternehmen Erstattungen aus der Umlagekasse 2 auch für eine GmbH-Geschäftsführerin vor und nach einer Geburt. Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) bezieht sich hier auf den Beschäftigtenbegriff im Sozialversicherungsrecht. Das gilt auch für eine Fremdgeschäftsführerin oder Minderheits-Gesellschafterin beziehungsweise Minderheits-Geschäftsführerin aufgrund der persönlichen Abhängigkeit in ihrer Beschäftigung. Bei der Erhebung der Umlagebeiträge U2 wird das Arbeitsentgelt für diesen Personenkreis (egal welchen Geschlechts) berücksichtigt.

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Umlagepflichtrechner

Mit dem praktischen Umlagepflichtrechner der AOK können Sie ermitteln, ob Ihr Betrieb am Umlageverfahren U1 teilnimmt. 

Stand

Erstellt am: 14.03.2024

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