Fachportal für Leistungserbringer

Aufgaben und Hintergrund

Die vom G-BA beschlossenen Richtlinien haben den Charakter untergesetzlicher Normen und stehen unter Genehmigungsvorbehalt des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG).

Zurück zu "Krankenhaus"

Bundesweit einheitliche Vorgaben für Qualität

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) legt maßgeblich fest, welche Leistungen der medizinischen Versorgung von der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet werden. Darüber hinaus beschließt der G-BA Maßnahmen der Qualitätssicherung für den ambulanten und stationären Bereich des Gesundheitswesens.


Zu den Aufgaben des G-BA gehört zum Beispiel die Bewertung von Medikamenten und von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden auf deren Nutzen, medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechend dem Sozialgesetzbuch fünf (SGB V). Unterstützt wird der G-BA dabei vom Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWIG). Die vom G-BA beschlossenen Richtlinien haben den Charakter untergesetzlicher Normen und stehen unter Genehmigungsvorbehalt des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG).

Weiterführende Informationen

Qualitätssicherung im Krankenhaus

Krankenhausbezogene Themen werden überwiegend in den drei folgenden sektorübergreifenden Unterausschüssen des G-BA behandelt:

  • Unterausschuss Methodenbewertung
    Aufgaben sind unter anderem die Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus und in der vertragsärztlichen Versorgung.
  • Unterausschuss Qualitätssicherung
    Aufgaben sind die ambulante, stationäre, zahnärztliche und sektorenübergreifende Qualitätssicherung. Hierzu gehören zum Beispiel Erarbeitung von Kriterien zur Qualität der Leistungserbringung, zur Struktur- und Ergebnisqualität, zur Definition von Mindestmengen zu den Grundsätzen für die Einholung von Zweitmeinungen und zu den strukturierten Qualitätsberichten der Krankenhäuser.
  • Bedarfsplanung 
    Zum Aufgabenbereich des Ausschusses gehören unter anderem Notfallstrukturen und Zentren.

    Weitere Unterausschüsse, wie Arzneimittel, DMP oder Ambulante Spezialärztliche Versorgung betreffen ebenfalls einzelne Krankenhausthemen.

Weiterführende Informationen

Hintergrund

Der G-BA hat am 1. Januar 2004 seine Arbeit aufgenommen und ersetzt seither fünf der zuvor existierenden Beschlussgremien: den Koordinierungsausschuss, die Bundesausschüsse Ärzte/Krankenkassen und Zahnärzte/Krankenkassen, den Bundesausschuss für Fragen der Psychotherapie und den Ausschuss Krankenhaus. Seit 2008 werden alle Entscheidungen in einem einzigen, sektorenübergreifend besetzten Beschlussgremium (Plenum) getroffen; die Neuerung wurde mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) eingeführt. Gleichzeitig wurde die Zahl der stimmberechtigten Ausschussmitglieder reduziert. In die Zuständigkeit des Plenums fallen ambulante, ärztliche und zahnärztliche, psychotherapeutische sowie stationäre Belange und Aspekte der Qualitätssicherung. Krankenkassen und Leistungserbringer werden jetzt von jeweils fünf Delegierten vertreten. Patientenvertreter sind mit beratender Stimme in allen Gremien des G-BA beteiligt. Neben dem unparteiischen Vorsitzenden gibt es zwei weitere unparteiische Mitglieder. Alle drei sind hauptamtlich für den G-BA tätig und übernehmen die Sitzungsleitung in den Unterausschüssen. Seit 2015 haben die Bundesländer ein Mitberatungsrecht bei Themen aus ihrem Zuständigkeitsbereich, so etwa bei der Krankenhausplanung.