Fachportal für Leistungserbringer

Verordnung von Arzneimitteln für Kinder und Jugendliche vom 12. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

Die AOK PLUS übernimmt die Kosten für apotheken- und nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel als Zusatzleistung auch bei Kindern und Jugendlichen vom 12. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Dabei spielt es keine Rolle, ob eine Entwicklungsstörung vorliegt.

Wie erfolgt die Verordnung?

Der behandelnde Arzt verordnet das apotheken- und nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel bei medizinischer Notwendigkeit auf ein Kassenrezept (Muster 16). Die Kosten können nur für zugelassene apothekenpflichtige Arzneimittel übernommen werden. (Beispiele in Anlage 1)

Gibt es Arzneimittel, die im Rahmen dieser Satzungsleistung nicht auf Kassenrezept verordnet werden können?

Ja.

Ausgeschlossen sind:

  • Arzneimittel mit Verordnungsausschlüssen nach Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie. Das bedeutet, der Gemeinsame Bundesausschuss darf das gewählte Arzneimittel nicht als unwirtschaftlich eingestuft haben.
  • Arzneimittelähnliche Medizinprodukte einschließlich Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie
  • Arzneimittel ohne gesicherten therapeutischen Nutzen
  • Nahrungsergänzungsmittel
  • fiktiv zugelassene Arzneimittel
  • Sonstige Nichtarzneimittel (Beispiele in Anlage 2)

Beeinflusst die Verordnung von Arzneimitteln im Rahmen der Satzungsleistung der AOK PLUS das Verordnungs-Richtgrößenvolumen des Arztes?

Nein. Die AOK stellt sicher, dass die zusätzlichen Verordnungskosten nicht in das Richtgrößenvolumen einfließen.

Können für die im Rahmen der Satzungsleistung verordneten Arzneimittel auch Mehrkosten anfallen?

Bei einigen Arzneimitteln können für den Versicherten aufgrund von Festbeträgen Mehrkosten anfallen. Diese können nicht erstattet werden.

Anlagen

Dokumente der AOK PLUS Sachsen