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Versorgungsverträge für die ambulante Versorgung von Kindern mit außerklinischer Intensivpflege

Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen schließen Versorgungsverträge mit den Leistungserbringern, die außerklinische Intensivpflege anbieten. Grundlage der Verträge für die ambulante außerklinische Intensivpflege von Kindern sind § 132l Abs. 5 S. 1 Nr. 4 SGB V i. V. m. § 37c Abs. 1 SGB V.

Strukturerhebungsbögen für die ambulante Intensivpflege

Dokumente der AOK Baden-Württemberg

Partnermanagement der AOK Baden-Württemberg und Kinderversorgung

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