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Vergütung nach dem PsychVVG

Kliniken verhandeln mit den Krankenkassen auf Ortsebene ihr individuelles Budget. Die Vergütung orientiert sich unter anderem an Leitlinien, der Einhaltung von Personalstandards und den Qualitätsvorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA).

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Individuelle und leistungsorientierte Finanzierung

Im Januar 2013 wurde auch in der Psychiatrie und Psychosomatik eine leistungsorientierte und pauschalierende Vergütung eingeführt, kurz PEPP (pauschalierendes Entgeltsystem für Psychiatrie und Psychosomatik). Basis für das neue System sind tagesbezogene Pauschalen, die die bisher abteilungsbezogenen Tagespflegesätze ablösen. Nach einer mehrfach verlängerten Phase der freiwilligen Anwendung („Optionsphase“) ist die Abrechnung auf der Basis von PEPP seit Anfang 2018 für alle Einrichtungen obligatorisch.
 

Die Fallpauschalen haben im PEPP-Bereich jedoch eine andere Funktion als in der Somatik. Die ursprünglich (im Anschluss an die budgetneutrale Phase) vorgesehene Umstellung von krankenhausindividuellen Basisfallwerten auf landesweit einheitliche Entgelte wurde 2016 mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) verworfen. Die Finanzierung psychiatrischer und psychosomatischer Kliniken erfolgt weiterhin individuell und budgetorientiert. Der PEPP-Katalog dient dabei lediglich zur Budgetfindung. Dabei können die Kliniken regionale und strukturelle Besonderheiten der Leistungserbringung in ihrem Haus geltend machen.

Zur Unterstützung der Budgetverhandlungen etablierte der Gesetzgeber einen Krankenhausvergleich. Dabei leitet sich der Personalbedarf seit dem Jahr 2020 auf der Grundlage von Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) her. Langfristig soll sich die Vergütung an Leitlinien, der Einhaltung von Personalstandards und den Qualitätsvorgaben des G-BA orientieren. 

Nachweis zur Personalausstattung

Personalkosten haben im Bereich der Psychiatrie und Psychosomatik einen deutlich höheren Anteil (etwa 80 Prozent) als in der Somatik (etwa 60 Prozent). Die Kliniken müssen deshalb nachweisen, dass sie die Vorgaben des gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) im Hinblick auf die Personalausstattung – die Richtlinie zur Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik (PPP-RL) – erfüllen. Aus dem Nachweis sollen die vereinbarte und die tatsächliche Stellenbesetzung (Vollkräfte im Jahresdurchschnitt, gegliedert nach Berufsgruppen) hervorgehen, der Umsetzungsgrad der personellen Anforderungen sowie der Nachweis einer zweckgemäßen Mittelverwendung. Der zweckgemäße Einsatz der Mittel muss im Rahmen der jährlichen Wirtschaftsprüfung bestätigt werden.

Datenübermittlung

Das Krankenhaus hat die erforderlichen Daten auf elektronischem Wege an das InEK zu übermitteln (via InEK-Datenportal). Die Übermittlung umfasst die Daten in maschinenlesbarer Form und die unterzeichneten Bestätigungen in Form einer elektronischen Kopie. Weitere Informationen zur technischen Umsetzung der Datenübermittlung werden auf der Homepage des InEK veröffentlicht. Den Übermittlungsweg der erforderlichen Daten vom Krankenhaus an die Krankenkassen stimmen die Vertragsparteien vor Ort ab.

Krankenhaus-Vergleich als Transparenzinstrument

Ein Krankenhausvergleich soll bei den Budgetverhandlungen für Transparenz sorgen und zur Orientierung dienen. Ziel ist es, eine Annäherung bei den Entgelten zu erreichen, die nicht auf strukturelle Unterschiede zurückgehen. Ein leistungsbezogener Vergleich soll außerdem deutlich machen, inwieweit unterschiedliche Budgethöhen auf Leistungsunterschiede, strukturelle Besonderheiten oder andere krankenhausindividuelle Aspekte zurückzuführen sind.
 

Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) hat ein Datenportal entwickelt, in dem die Ergebnisse dieser Vergleiche abrufbar sind. Es basiert großenteils auf Vereinbarungsdaten der Krankenhäuser. Das InEK veröffentlicht zudem die wesentlichen Leistungen und Kennzahlen des Vergütungssystems – differenziert nach Bundeländern – auf seiner Webseite zum Thema. Besonderheiten in der Versorgung von Kindern und Jugendlichen können sich ebenso wie strukturelle Spezifika in höheren Budgets für besondere Versorgungsaufwände niederschlagen.
 

Weiterführende Informationen

Stationsäquivalente Behandlung

Mit dem PsychVVG wurde eine stationsäquivalente psychiatrische Behandlung im häuslichen Umfeld als neue Form der Krankenhausbehandlung eingeführt. So können Krankenhäuser künftig psychisch schwerkranke Menschen zu Hause versorgen. Die alternative Behandlung steht gleichrangig neben der vollstationären Versorgung.

Weiterführende Informationen

Mindestpersonalausstattung für Kalkulationskliniken

Die Entgelte für Leistungen werden bundesweit auf Basis empirischer Daten kalkuliert. Die Verhandler vor Ort können jedoch davon abweichen. Ab 2017 soll die Kalkulationsgrundlage zudem repräsentativen Gesichtspunkten Rechnung tragen. 

Krankenhäuser, die an der bundesweiten Kalkulation teilnehmen, müssen die Psychiatrie-Personalverordnung zu 100 Prozent einhalten. Sie gilt weiter, bis der GBA neue Personalmindeststandards festsetzt. Sie sollen möglichst evidenzbasiert sein und zu einer leitliniengerechten Behandlung beitragen. Die verbindlichen Mindestvorgaben zur Personalausstattung sollen bis zum 1. Januar 2020 wirksam werden. Getragen werden die Personalkosten zu 100 Prozent durch die Krankenkassen. 

Die Krankenhäuser müssen ihrerseits für die Jahre 2016, 2017, 2018 und 2019 dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus und den anderen Vertragsparteien nachweisen, inwieweit sie die Vorgaben der Psychiatrie-Personalverordnung zur Zahl der Personalstellen einhalten. Ab 2020 gilt eine Nachweispflicht für die Personalvorgaben, die der G-BA beschlossen hat.

Stationsäquivalente Behandlung

Mit dem PsychVVG wird eine stationsäquivalente psychiatrische Behandlung im häuslichen Umfeld als neue Behandlungsform der Krankenhausbehandlung eingeführt. So können Krankenhäuser künftig psychisch schwerkranke Menschen zu Hause behandeln. Ziel ist es, Einschnitte im Alltagsleben von schwer psychisch kranken Menschen zu verringern und stationäre Aufenthalte vermeiden oder verkürzen. Die stationsäquivalente psychiatrische Behandlung ist insbesondere auch für psychisch kranke Menschen geeignet, die Kinder zu versorgen haben. Die alternative Behandlungsform steht gleichrangig zur vollstationären Versorgung.

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Modellvorhaben in der psychiatrischen Versorgung

Modellvorhaben nach Paragraf 64b SGB V sollen die Versorgung psychisch kranker Menschen verbessern. Für die sektorenübergreifende Behandlung erhalten die Kliniken ein Gesamtbudget. Die Regelung geht auf das Gesetz zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (Psych-Entgeltgesetz/PsychEntgG) aus dem Jahr 2012 zurück.

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