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Grundsätze

HebVtr – Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe

Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V [HebVtr]
Sozialversicherungsrecht
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HebVtr – Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe



§ 5 HebVtr, Beitrittsverfahren

(1) Hebammen, die einem der vertragsschließenden Berufsverbände angehören, übermitteln ihrem jeweiligen Berufsverband folgende Unterlagen, um diesem Vertrag beizutreten:

  • 1.das Beitritts- und Änderungsformular (Anlage 6), aus dem die Angaben nach § 6 Absatz 1 und 3 hervorgehen,
  • 2.einen Nachweis der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung und
  • 3.einen Nachweis über das Bestehen einer ausreichenden leistungsbezogenen Berufshaftpflichtversicherung für die Tätigkeit als Hebamme (mit bzw. ohne Geburtshilfe).

(2) Hebammen, die keinem der vertragsschließenden Berufsverbände angehören, übermitteln dem GKV-Spitzenverband die in Absatz 1 genannten Unterlagen, um diesem Vertrag beizutreten.

(3)1 Der Verband, über den die Hebamme nach Absatz 1 oder 2 beitritt, prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität und fordert die Hebamme ggf. zur Nachreichung fehlender Nachweise auf. 2 Bestehen Zweifel über den Nachweis eines ausreichenden leistungsbezogenen Berufshaftpflichtversicherungsschutzes nach Absatz 1 Nummer 3, kann jeder Verband nach Absatz 1 und 2 im Einzelfall den anderen Verbänden den Nachweis für eine gemeinsame Prüfung vorlegen. 3 Der Beitritt erfolgt frühestens an dem Datum, an dem alle benötigten Unterlagen beim jeweiligen Verband eingegangen sind. 4 Es gilt das Datum des Posteingangs beim jeweiligen Verband. 5 Ein rückwirkender Beitritt ist ausgeschlossen. 6 Die Hebamme erhält vom jeweiligen Verband eine Bestätigung, die das Datum des Beitritts enthält, ab dem dieser Vertrag Rechtswirkung für sie hat.

(4)1 Die Hebamme hat Sorge dafür zu tragen, dass ein Beitritt nur über einen Verband erfolgt. 2 Tritt eine Hebamme, die diesem Vertrag nach Absatz 2 beigetreten ist, dennoch zusätzlich über einen Berufsverband nach Absatz 1 bei, endet der Beitritt über den GKV-Spitzenverband automatisch am Tag vor dem Beitritt über den Berufsverband. 3 Tritt eine Hebamme, die diesem Vertrag nach Absatz 1 beigetreten ist, zusätzlich über einen weiteren Berufsverband bei, informiert der GKVSpitzenverband den neu meldenden Berufsverband. 4 Es gilt der Datensatz des Verbandes, der die Hebamme zuerst beim GKV-Spitzenverband gemeldet hat, solange bis dieser Verband den von ihm geführten Datensatz schließt. 5 Das Datum des neuen Datensatzes gilt für die Leistungserbringung. 6 Die Abrechnung kann erst erfolgen, wenn der erste Datensatz geschlossen wurde.

(5)1 Stellt eine freiberuflich tätige Hebamme eine andere Hebamme an, übermittelt sie dem Verband, über den sie nach Absatz 1 oder 2 beigetreten ist, die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3. 2 Absatz 3 gilt analog.

(6)1 Jeder Verband kann Online-Module zur selbständigen Datenerfassung und/ oder -änderung durch die Hebammen vorsehen. 2 Die Einreichung des Beitritts- und Änderungsformulars kann dabei entfallen, wenn dessen Inhalte vollständig und sinnwahrend in das Online-Modul übernommen werden.


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