Category Image
Richtlinien

KFE-RL – Krebsfrüherkennungs-Richtlinie

Richtlinie über die Früherkennung von Krebserkrankungen (Krebsfrüherkennungs-Richtlinie/KFE-RL)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

KFE-RL – Krebsfrüherkennungs-Richtlinie



§ 46 KFE-RL, Evaluation

(1)1 Die Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln kalenderjährlich zum 30. 4. des Folgejahres an die Kassenärztliche Bundesvereinigung jeweils die Anzahl der abgerechneten Leistungen zur Lungenkrebsfrüherkennung und jeweils die Anzahl der Ärzte, die diese Leistungen erbringen. 2 Die Kassenärztliche Bundesvereinigung übermittelt die Daten bis zum 30. 6. an die Geschäftsstelle des G-BA.

(2) Bis spätestens zum Ablauf des Jahres 2028 wird der G-BA die regulatorischen und strukturellen Voraussetzungen für ein Monitoring zur Qualitätssicherung der Lungenkrebsfrüherkennung schaffen.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie Fragen? Gerne setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung.