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Rundschreiben

2025 - Rundschreiben Nr. 4

Grundsätzliche Hinweise Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten, Praktikanten und Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt sowie Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs [RS 2025/04]
Sozialversicherungsrecht
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2025 - Rundschreiben Nr. 4



Ziff. 5.4.1. RS 2025/04, Allgemeines

(1) Die Versicherungspflicht für Studenten in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 SGB V knüpft an die Einschreibung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule an und tritt grundsätzlich unabhängig davon ein, ob Studenten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (vgl. Ziff. 1.1.1.). Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten beginnt regelmäßig mit dem Semester, frühestens mit dem Tag der Einschreibung oder der Rückmeldung (vgl. Ziff. 5.1.1.); sie endet im Regelfall mit Ablauf des Semesters der Exmatrikulation (vgl. Ziff. 5.2.1.).

(2) Das Semester ist somit in der mitgliedschaftsrechtlichen Regelungssystematik der KVdS die maßgebende Zeiteinheit. Abweichungen sind nur in engen Grenzen oder dann zulässig, wenn das Gesetz sie ermöglicht. Dementsprechend stellt die Einreise internationaler Studierender aus dem Ausland nach Semesterbeginn oder Einschreibung zum Zwecke der Teilnahme an Lehrveranstaltungen oder Prüfungen keinen Zeitpunkt dar, der die Mitgliedschaft in der studentischen Krankenversicherung und damit verbunden die Beitragspflicht abweichend vom zuvor genannten Grundsatz beginnen lässt. Gleiches gilt für das Ende der Mitgliedschaft im Fall der Ausreise aus Deutschland vor dem Semesterende; hiervon ausgenommen sind die Fälle der Exmatrikulation (§ 190 Absatz 9 Satz 3 SGB V).


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