Ziff. 1.1.1. RS 2025/04, Allgemeines
(1) Nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 SGB V sind Studenten, die an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland eingeschrieben sind, in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS) versicherungspflichtig. Studenten an privaten, nicht staatlich anerkannten Hochschulen werden hingegen nicht von der Versicherungspflicht erfasst. Die Versicherungspflicht knüpft allein an die Einschreibung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule an und tritt grundsätzlich unabhängig davon ein, ob Studierende das Studium tatsächlich aufnehmen, also an Lehrveranstaltungen teilnehmen, und ob das Studium in Präsenzform oder über digitale, webbasierte Lehrveranstaltungen (Online-Studium) absolviert wird. Es wird ferner nicht danach differenziert, ob das Studium als Vollzeit-, Teilzeit- oder Fernstudium betrieben wird. Wird ein Student von der Hochschule (unter Beibehaltung des Studierendenstatus) beurlaubt, besteht die Versicherungspflicht als Student fort.
(2) Eingeschriebene Studenten an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen sind grundsätzlich auch dann versicherungspflichtig, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Sie unterliegen jedoch nicht der Versicherungspflicht, wenn für sie aufgrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts Anspruch auf Sachleistungen besteht. Dabei ist es unbeachtlich, ob der Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit gegenüber einem Träger eines anderen Staates auf eigener Versicherung beruht, z. B. wegen Bezugs einer Waisenrente, oder von der Versicherung einer anderen Person (Familienversicherung) abgeleitet ist. In welchen Fällen ein Anspruch auf Sachleistungen aufgrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts besteht und die Versicherungspflicht als Student deshalb ausgeschlossen ist, ist dem Ziff. 8.1. zu entnehmen.
(3) Dagegen werden Studenten, die an Fernhochschulen in Deutschland eingeschrieben sind und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im außervertraglichen Ausland haben, von der Versicherungspflicht nicht erfasst. In entsprechender Anwendung dieses Grundsatzes wird die studentische Krankenversicherung ebenfalls nicht für Studenten mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im außervertraglichen Ausland wirksam, die das Studium an einer Hochschule in Deutschland als reines Fernstudium (Online-Studium) ohne Präsenzpflicht in Deutschland absolvieren.