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Verordnungen

PflAFinV – Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung

Verordnung über die Finanzierung der Ausbildungen nach dem PflBG und nach dem PflFAssG sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen (Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung - PflAFinV)
Sozialversicherungsrecht
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PflAFinV – Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung



§ 24 PflAFinV, Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkt

(1) Die Erhebungen werden jährlich für das vorangegangene Kalenderjahr (Berichtsjahr) durchgeführt, erstmals für das Jahr 2020, im Fall der Ausbildung nach dem PflFAssG erstmals für das Jahr 2027.

Absatz 1 geändert durch G vom 28. 10. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) (1. 1. 2026).

(2) Die Angaben nach § 22 werden jeweils nach dem Stand vom 31. 12. des Berichtsjahres erhoben.

(3) Die Angaben nach § 22 und § 23 sind bis zum 15. 2. des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres dem zuständigen statistischen Landesamt zu melden, erstmals zum 15. 2. 2021, im Fall der Ausbildung nach dem PflFAssG erstmals zum 15. 2. 2028.

Absatz 3 geändert durch G vom 28. 10. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) (1. 1. 2026).


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