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Verordnungen

PflAFinV – Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung

Verordnung über die Finanzierung der Ausbildungen nach dem PflBG und nach dem PflFAssG sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen (Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung - PflAFinV)
Sozialversicherungsrecht
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PflAFinV – Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung



§ 22 PflAFinV, Erhebungsmerkmale

(1) Bei den Erhebungen nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 werden Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erfasst:

  • 1.Art des Trägers der praktischen Ausbildung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 PflBG und nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 PflFAssG,
  • Nummer 1 neugefasst durch G vom 28. 10. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) (1. 1. 2026).

  • 2.Art der Trägerschaft jedes Trägers der praktischen Ausbildung und jeder Pflegeschule nach öffentlich, privat oder frei gemeinnützig,
  • Nummer 2 geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359).

  • 3.Art der durchgeführten Pflegeausbildung.
  • Nummer 3 angefügt durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359).

(2) Bei den Erhebungen nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 werden Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erfasst:

  • 1.für jede in der Pflegeausbildung befindliche Person:
    • a)das Geschlecht,
    • b)das Geburtsjahr,
    • c)das Datum des Beginns der Ausbildung,
    • d)der Ausbildungsumfang nach Voll- oder Teilzeit,
    • e)die Tatsache des Erhalts von Fördermitteln nach den §§ 81 oder § 82 SGB III,
    • Buchstabe e neugefasst durch G vom 28. 10. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) (1. 1. 2026).

    • f)die Bezeichnung des Trägers der praktischen Ausbildung, der besuchten Pflegeschule oder der besuchten Hochschule samt Studiengang,
    • Buchstabe f geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359).

    • g)die Art der Pflegeausbildung,
    • Buchstabe g angefügt durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359), neugefasst durch G vom 28. 10. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) (1. 1. 2026).

    • h)die Staatsangehörigkeit,
    • Buchstabe h angefügt durch G vom 28. 10. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) (1. 1. 2026).

    • i)die Vorbildung (schulisch und beruflich),
    • Buchstabe i angefügt durch G vom 28. 10. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) (1. 1. 2026).

  • Nummer 1 geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359).

  • 2.für Personen, die die Ausbildung während des Berichtsjahres beendet haben, zusätzlich Angaben zu Datum und Grund der Beendigung der Ausbildung einschließlich Art des Abschlusses (kein Abschluss, Abschluss nach § 1 PflBG, Abschluss nach § 58 Absatz 1 PflBG, Abschluss nach § 58 Absatz 2 PflBG, Abschluss nach § 39 Absatz 1 PflBG, jeweils einschließlich der Angabe, inwieweit der Abschluss eine zusätzliche Ausbildung nach § 14 Absatz 1 bis 6 PflBG umfasst, sowie Abschluss mit einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 PflBG und Abschluss mit einer Qualifikation nach § 66e PflBG oder Abschluss nach § 1 PflFAssG).
  • Nummer 2 neugefasst durch G vom 28. 10. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) (1. 1. 2026).

(3) Bei den Erhebungen nach § 21 Absatz 2 Nummer 3 werden für jede in der Ausbildung befindliche Person Angaben über die vertraglich vorgesehene Ausbildungsvergütung pro Ausbildungsjahr und über die Art der Ausbildung erfasst.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 28. 10. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) (1. 1. 2026).


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