Überblick: Beschäftigung von Studenten und Praktikanten

Für Studenten, die neben ihrem Studium einen Job ausüben, gilt unter bestimmten Voraussetzungen das Werkstudentenprivileg. Auch bei der Beschäftigung von Schülern und Praktikanten weichen die Regeln vom Standard ab.

Werkstudenten

Für Studenten, die neben ihrem Studium einen Job ausüben, deren Studium aber im Vordergrund steht, gilt das sogenannte Werkstudentenprivileg. Dann besteht in ihrer Beschäftigung Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Sie sind allerdings rentenversicherungspflichtig und können sich von dieser Versicherungspflicht auch nicht befreien lassen.

Praktikanten

Für die versicherungsrechtliche Beurteilung von Praktikanten ist es wichtig, ob es sich um ein freiwilliges Praktikum handelt oder ob der Ausbildungsweg das Praktikum vorschreibt. Außerdem werden Praktika, die vor oder nach dem Studium absolviert werden, anders beurteilt als Zwischenpraktika. Auch die Tatsache, ob während des Praktikums Arbeitsentgelt gezahlt wird, spielt bei der versicherungs- und beitragsrechtlichen Beurteilung eine Rolle.

Schülerjobs

Schüler sind in einer Beschäftigung grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Schüler an einer allgemeinbildenden Schule sind lediglich in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Handelt es sich um einen Minijob, gelten die Regeln einer geringfügigen Beschäftigung

Bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung von Schulabgängern ist die Frage nach Berufsmäßigkeit ihrer Beschäftigung von Bedeutung.

Entgeltunterlagen für Schüler, Studenten und Praktikanten

Um die Entgeltabrechnung zu erleichtern und zum Beispiel bei einer Betriebsprüfung alle Unterlagen vorlegen zu können, fügen Arbeitgeber folgende Nachweise den Entgeltunterlagen von Studenten, Schülern und Praktikanten bei:

  • Studienbescheinigung oder Schulnachweis
  • Kopien von Arbeitsverträgen oder Arbeitsnachweisen, wenn der Student weitere Beschäftigungen ausübt oder innerhalb der letzten zwölf Monate ausgeübt hat
  • Gegebenenfalls schriftliche Erklärung des Studenten, dass keine weiteren Beschäftigungen ausgeübt werden
  • Im Fall einer befristeten Beschäftigung den Beginn und das Ende der Beschäftigung im Unternehmen (Arbeitsvertrag)
  • Im Fall einer Beschäftigung von mehr als 20 Wochenstunden in den Semesterferien: Nachweis der Hochschule über Semesterferienzeiten
  • Bei Praktikanten: gegebenenfalls Nachweis darüber, dass es sich um ein vorgeschriebenes Praktikum handelt

Die Entgeltunterlagen sind seit dem 1. Januar 2022 grundsätzlich elektronisch zu führen.

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Broschüre Beschäftigung im Studium und im Praktikum

Weitere Fachinformationen für Arbeitgeber zum Thema Studenten und Praktikanten finden Sie in der AOK-Broschüre.

Stand

Zuletzt aktualisiert: 01.01.2023

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