Überblick: Beschäftigung von Studenten und Praktikanten

Für Studierende, die neben ihrem Studium einen Job ausüben, gilt unter bestimmten Voraussetzungen das Werkstudentenprivileg. Auch bei der Beschäftigung von Schülern und Praktikanten weichen die Regeln vom Standard ab.

Werkstudenten beschäftigen

Für Studierende, die neben ihrem Studium einen Job ausüben, deren Studium aber im Vordergrund steht, gilt das sogenannte Werkstudentenprivileg. Dann besteht in ihrer Beschäftigung Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Sie sind allerdings rentenversicherungspflichtig und können sich von dieser Versicherungspflicht auch nicht befreien lassen.

Praktikantinnen und Praktikanten

Für die versicherungsrechtliche Beurteilung von Praktika ist es wichtig, ob es sich um ein freiwilliges Praktikum handelt oder ob der Ausbildungsweg das Praktikum vorschreibt. Außerdem werden Praktika, die vor oder nach dem Studium absolviert werden, anders beurteilt als Praktika, die während des Studiums (Zwischenpraktika) ausgeübt werden. Auch die Tatsache, ob während des Praktikums Arbeitsentgelt gezahlt wird, spielt bei der versicherungs- und beitragsrechtlichen Beurteilung von Vor- oder Nachpraktika eine Rolle.

Schülerjobs

Jugendliche, die eine Schule besuchen, sind in einer Beschäftigung grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Wird eine allgemeinbildende Schule besucht, besteht lediglich in der Arbeitslosenversicherung Versicherungsfreiheit. Handelt es sich um einen Minijob, gelten die Regeln einer geringfügigen Beschäftigung.

Bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung von Jugendlichen, die die Schule beendet haben, ist die Frage nach Berufsmäßigkeit ihrer Beschäftigung von Bedeutung.

Entgeltunterlagen für Praktika und Jobs während Schule oder Studium

Um die Entgeltabrechnung zu erleichtern und zum Beispiel bei einer Betriebsprüfung alle Unterlagen vorlegen zu können, fügen Arbeitgeber folgende Nachweise den Entgeltunterlagen bei:

  • Studienbescheinigung oder Schulnachweis
  • Kopien von Arbeitsverträgen oder Arbeitsnachweisen, wenn Studierende weitere Beschäftigungen ausüben oder innerhalb der letzten zwölf Monate ausgeübt haben
  • Gegebenenfalls schriftliche Erklärung der Studierenden, dass keine weiteren Beschäftigungen ausgeübt werden
  • Im Fall einer befristeten Beschäftigung den Beginn und das Ende der Beschäftigung im Unternehmen (Arbeitsvertrag)
  • Im Fall einer Beschäftigung von mehr als 20 Wochenstunden in den Semesterferien: Nachweis der Hochschule über Semesterferienzeiten
  • Bei Praktikantinnen und Praktikanten: Nachweis darüber, dass es sich um ein vorgeschriebenes Praktikum handelt

Die Entgeltunterlagen sind grundsätzlich elektronisch zu führen.

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E-Paper Beschäftigung im Studium und im Praktikum

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Stand

Zuletzt aktualisiert: 01.01.2026

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