Entlastung von Unternehmen durch Kurzarbeitergeld
Muss die regelmäßige Arbeitszeit im Betrieb aufgrund eines erheblichen Arbeitsausfalls vorübergehend verringert werden, sichert das Arbeitsförderungsrecht die Beschäftigungsverhältnisse von Arbeitnehmern durch Kurzarbeit. Sie ist ein bewährtes Instrument für Unternehmen, um in wirtschaftlich schwierigen Zeiten die Kündigung von Mitarbeitern und damit auch den Verlust von erfahrenem Fachpersonal zu vermeiden.
Das Unternehmen muss Kurzarbeit und die Gründe für den Arbeitsausfall bei der Bundesagentur für Arbeit anzeigen. Das kann auf elektronischem Weg geschehen.
Der Arbeitgeber zahlt das Kurzarbeitergeld
Als Vergütung für den Entgeltausfall sieht das Arbeitsförderungsrecht während der Kurzarbeitsphase die Zahlung von Kurzarbeitergeld vor. Der Arbeitgeber berechnet das Kurzarbeitergeld und zahlt es den Arbeitnehmern aus. Das verauslagte Kurzarbeitergeld wird dem Unternehmen auf Antrag von der Agentur für Arbeit erstattet. Über Einzelheiten zu den jeweiligen Voraussetzungen erteilt die zuständige Agentur für Arbeit Auskunft.
Während der Zahlung von Kurzarbeitergeld bleibt die Mitgliedschaft als Arbeitnehmer bei der Krankenkasse bestehen. Bei der Berechnung der Beiträge und den zu übermittelnden Meldungen müssen Arbeitgeber Besonderheiten beachten. Dies gilt ebenso für den Fall, dass der Arbeitnehmer während Kurzarbeit arbeitsunfähig ist.
Ablehnung des Kurzarbeitergelds durch die Arbeitsagentur und Rückforderung
Nach Beendigung der Kurzarbeit prüft die Agentur für Arbeit abschließend, ob die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld überhaupt vorlagen. Ergibt diese Prüfung, dass ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld nicht bestand, werden das Kurzarbeitergeld und die darauf entfallenden Beiträge vom Arbeitgeber zurückgefordert.
Bei einer vorläufigen Bewilligung von Kurzarbeitergeld besteht nach aktueller Rechtsauffassung der Spitzenorganisationen der SV und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales kein Vertrauensschutz mehr. In der Praxis betrifft das Fälle, in denen die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, und die Leistung nach abschließender Prüfung von den Arbeitsagenturen vollständig oder teilweise zurückgefordert wird.
Die in der Annahme eines rechtmäßigen Kurzarbeitergeldbezugs vorgenommene Beitragsabrechnung ist für Entgeltzahlungszeiträume ab 1. Januar 2023 dementsprechend zu korrigieren. Das betrifft hauptsächlich die Anwendung fiktiver Bemessungsgrundlagen bei der Beitragsberechnung.
Versicherungs- und beitragsrechtliche Auswirkungen bei Rückforderung von Kurzarbeitergeld
Konjunkturelles Kurzarbeitergeld
Das konjunkturelle Kurzarbeitergeld dient besonders in Zeiten wirtschaftlicher Rezession, wie zuletzt in der Krise wegen des Coronavirus oder aktuell infolge der Energiekrise dazu, Beschäftigungsverhältnisse in dem von Arbeitsausfall betroffenen Betrieb aufrechtzuerhalten.
Schlechtwetterzeit löst Saison-Kurzarbeitergeld aus
Besonders für Unternehmen des Baugewerbes hängt die Auftragslage auch stark von der Jahreszeit ab. Das Saison-Kurzarbeitergeld (früher Schlechtwettergeld) dient hier dazu, der Arbeitslosigkeit in den Wintermonaten, in der sogenannten Schlechtwetterzeit, entgegenzuwirken. Saison-Kurzarbeitergeld kann bei der Agentur für Arbeit elektronisch beantragt werden. Eine vorherige Anzeige von Saison-Kurzarbeit ist generell nicht erforderlich.
Der Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld geht dem Bezug von konjunkturellem Kurzarbeitergeld vor. Während der Schlechtwetterzeit kann also auch bei konjunkturell bedingtem Arbeitsausfall ausschließlich Kurzarbeitergeld in Form von Saison-Kurzarbeitergeld bezogen werden.