Sonderkündigungsrecht und Krankenkassenwahl

Erhöht eine Krankenkasse ihren Zusatzbeitragssatz, besteht für Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht. Die allgemeine Bindungsfrist von zwölf Monaten gilt dann nicht. Allerdings ist die Kündigungsfrist zu beachten.

Sonderkündigungsrecht

Eine gesetzlich krankenversicherte Person hat ein Sonderkündigungsrecht, wenn eine Krankenkasse ihren Zusatzbeitragssatz erhöht. Das heißt, sie kann dann eine andere Krankenkasse wählen, auch wenn die allgemeine Bindungsfrist von zwölf Monaten noch nicht erfüllt ist. Die Kündigung ist bis zum Ablauf des Monats möglich, für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird.

Die Abwicklung des Sonderkündigungsrechts ist in das elektronische Meldeverfahren einbezogen. Die Kündigungsfrist von zwei vollen Monaten bleibt bestehen.

Dabei gilt:

  • Bis zum Ende der Mitgliedschaft muss das Mitglied den erhöhten Zusatzbeitrag zahlen.
  • Das Sonderkündigungsrecht gilt auch, wenn das Mitglied einen Wahltarif abgeschlossen hat – mit Ausnahme eines Krankengeldwahltarifs.

Beispiel: Sonderkündigungsrecht

Eine Ersatzkasse erhöht zum 1. Januar 2025 ihren Zusatzbeitrag.

  • Die Mitglieder haben bis zum 31. Januar 2025 ein Sonderkündigungsrecht.
  • Erfolgt die Kündigung zum Beispiel am 15. Januar 2025, endet die Mitgliedschaft am 31. März 2025.

Stand

Zuletzt aktualisiert: 01.01.2025

Alle Artikel im Thema
Zurück zum Thema
Zurück
Weiteres zum Thema

Das könnte Sie auch interessieren

Passende Informationen zum Thema Sonderkündigungsrecht und Krankenkassenwahl

DEÜV-Meldegründe und Fristen

Einen Überblick über die verschiedenen Meldegründe und die dazugehörigen Meldeschlüssel bietet die folgende Übersicht.

Mehr erfahren
Schülerjobs

Schülerinnen und Schüler, die eine allgemeinbildende Schule besuchen und eine grundsätzlich versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, sind in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei.

Mehr erfahren
Praktikanten in der Sozialversicherung

Wie Praktikanten und Praktikantinnen versicherungs- und beitragsrechtlich zu beurteilen sind, kommt auf die Art des Praktikums an: Es hängt auch davon ab, ob das Praktikum freiwillig oder verpflichtend ist.

Mehr erfahren
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie Fragen? Gerne setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung.