Kurzarbeit und Schlechtwetter

Thema
Kurzarbeit und Schlechtwetter

Kann im Betrieb vorübergehend nicht gearbeitet werden, soll Kurzarbeitergeld den Verdienstausfall der Beschäftigten teilweise ausgleichen. Der Arbeitgeber berechnet und zahlt das Kurzarbeitergeld. Bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und bei den Entgeltmeldungen gelten Besonderheiten.

Aktuelles
  • Ärztin am Schreibtisch.
    25.07.2024 | Seminar-on-demand
    Welche Verbesserungen kommen bei der elektronischen AU-Bescheinigung ab 2025? Informieren Sie sich im Seminar-on-demand.
Weiteres zum Thema

Stellen Sie im Expertenforum Fachleuten der AOK Ihre Fragen zu allen Aspekten der Sozialversicherung. Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden eine kompetente Antwort.

Zwei Menschen sitzen vor einem Bildschirm
Expertenforum der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland

Fragen Sie Experten zu allen Aspekten der Sozialversicherung - im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Das könnte Sie auch interessieren

Passende Informationen zum Thema Kurzarbeit und Schlechtwetter

Entgeltfortzahlung und Ausgleichsverfahren

Erkranken Beschäftigte und sind arbeitsunfähig, erhalten sie in aller Regel von ihrem Arbeitgeber sechs Wochen lang weiter ihr Arbeitsentgelt. Details sind im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt.

Mehr erfahren
Beiträge im Übergangsbereich (Midijob)

Bei der Beitragsberechnung für Beschäftigungen im Übergangsbereich (Midijob) gibt es einige Besonderheiten zu beachten.

Mehr erfahren
Mutterschutz und Ausgleichsverfahren

Frauen genießen während der Schwangerschaft und nach der Entbindung einen besonderen Schutz. Mit dem Ausgleichsverfahren (U2) werden Arbeitgeber von den Kosten entlastet.

Mehr erfahren
Aktuelle Dokumente in der Rechtsdatenbank
Passende Dokumente zum Thema Kurzarbeit und Schlechtwetter
  • Regelvoraussetzungen für Kurzarbeitergeld

    Was erheblicher Arbeitsausfall ist, wird in § 96 SGB III definiert.

    Mehr erfahren
  • Leistungsumfang des Kurzarbeitergelds

    In § 106 SGB III wird der Begriff Nettoentgeltdifferenz erläutert.

    Mehr erfahren
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Kontakt

Haben Sie Fragen? Gerne setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung.