Saisonkräfte aus dem Ausland beschäftigen

Als Saisonkräfte kommen Beschäftigte, Selbstständige oder Erwerbslose für eine vorübergehende Beschäftigung nach Deutschland, zum Beispiel um bei der Ernte zu helfen. Je nach Zugehörigkeit zu einer dieser Personengruppen sind die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen unterschiedlich.

Wer als Saisonarbeitskraft gilt

Eine Saisonarbeitskraft ist, wer folgende Merkmale erfüllt:

  • Die Person ist in Deutschland vorübergehend sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
  • Die Beschäftigung ist auf maximal acht Monate im Kalenderjahr befristet.
  • Die Beschäftigten decken einen jahreszeitlich bedingten, jährlich wiederkehrenden erhöhten Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers ab.

Beschäftigte und Selbstständige für die Saisonarbeit

Werden für die Saisonarbeit Menschen eingesetzt, die in ihrem Heimatland Beschäftigte sind, ist für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung zu unterscheiden, ob sie während eines bezahlten oder während eines unbezahlten Urlaubs in Deutschland arbeiten. 

  • Eine Person, die in einem EU/EWR-Mitgliedstaat, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich wohnt und dort beschäftigt ist und während des bezahlten Urlaubs eine Saisonarbeit in Deutschland ausübt, gilt für diese Zeit als gewöhnlich in mehreren Staaten beschäftigt (Mehrfachbeschäftigte). Für Mehrfachbeschäftigte gilt das Recht des permanenten Wohnstaats. Voraussetzung ist, dass ein wesentlicher Teil der Beschäftigung im Wohnstaat ausgeübt wird. Die Zuordnung zum Rechtssystem des Wohnstaats wird durch eine A1-Bescheinigung nachgewiesen.
  • Übt eine ansonsten im EU/EWR-Ausland, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich beschäftigte Person während eines unbezahlten Urlaubs eine Saisonarbeit in Deutschland aus, ist davon auszugehen, dass die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten.

Kommen Selbstständige aus dem Ausland, um in Deutschland als Saisonkräfte zu arbeiten, kann es sich um eine Entsendung handeln. In diesem Fall gelten die Vorschriften des Heimatstaats, wenn die Dauer der Tätigkeit in Deutschland 24 Monate nicht überschreitet. Die selbstständige Saisonarbeit muss der regulären selbstständigen Arbeit im Heimatstaat ähnlich sein, also dieselbe Branche betreffen. Das heißt, ein Landwirt oder eine Landwirtin kann bei der Ernte helfen, nicht aber in der Elektroinstallation. Dass das Recht des Heimatstaates weiterhin gilt, weisen die Selbstständigen ebenfalls mit einer A1-Bescheinigung nach.

Nicht-Erwerbstätige und Saisonarbeit

Für im EU/EWR-Ausland, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich Nicht-Erwerbstätige (zum Beispiel Studierende, Rentenbeziehende, Hausfrauen oder Hausmänner), die eine Saisonarbeit in Deutschland aufnehmen, gilt deutsches Recht.

Dasselbe gilt für Menschen, die im Heimatland arbeitslos sind. Das kann zur Folge haben, dass ein eventueller Anspruch auf Arbeitslosengeld nach ausländischem Recht mit dem Zeitpunkt der Saisonarbeitsaufnahme in Deutschland erlischt.

Saisonkräfte anmelden

Gilt für Beschäftigte deutsches Recht und besteht Sozialversicherungspflicht, meldet der Arbeitgeber sie bei einer Krankenkasse wie der AOK an. Dabei setzt er bei der Anmeldung (Abgabegrund „10“ = Beginn der Beschäftigung) das Kennzeichen „J“ im Feld „KENNZ-Saisonarbeitnehmer“. Arbeitgeber können mit dem Abgabegrund „40“ (Beginn und Ende der Beschäftigung) ihre Saisonkräfte gleichzeitig an- und abmelden, wenn sie das Ende der Beschäftigung von vornherein kennen.

Da das Kennzeichen „J“ nur für sozialversicherungspflichtige Saisonkräfte gilt, wird es bei Meldungen für geringfügig Beschäftigte an die Minijob-Zentrale nicht gesetzt.

SVLFG

Fragebogen für Saisonarbeitnehmer

Auf der Webseite der Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) können in verschiedenen Sprachen Fragebögen zur Feststellung der Versicherungspflicht oder -freiheit für Saisonkräfte heruntergeladen werden. So kann bereits im Vorfeld der Beschäftigung Klarheit über das anzuwendende Recht geschaffen werden.

A1-Bescheinigung für Saisonkräfte

A1-Bescheinigungen können für die EU- sowie EWR-Staaten (Norwegen, Island, Liechtenstein), die Schweiz sowie das Vereinigte Königreich (Großbritannien und Nordirland) verwendet werden. Damit weisen Saisonkräfte nach, dass sie im Heimatstaat sozialversichert sind. Ihre Arbeitgeber in Deutschland entrichten die Sozialversicherungsbeiträge dann nach dem Recht des Herkunftsstaats an die dort zuständige Stelle.

Unter folgenden Voraussetzungen ist die A1-Bescheinigung zwingend erforderlich:

  • Die Saisonkraft kommt aus einem EU- oder EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich.
  • Ihr Hauptwohnsitz befindet sich in ihrem Heimatstaat.
  • Die Saisonkraft ist im Heimatstaat sozialversicherungspflichtig beschäftigt.

Die Bescheinigung erhalten die Saisonkräfte über ihren Arbeitgeber im Heimatland oder auf eigenen Antrag beim dortigen Sozialversicherungsträger. Eine Liste der zuständigen Stellen in den einzelnen europäischen Ländern hält die Webseite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) bereit.

Spätestens bei Arbeitsbeginn sollte die A1-Bescheinigung vorliegen. Arbeitgeber nehmen sie zu den Entgeltunterlagen. Fehlt der Nachweis, sollte die Saisonkraft sich mit dem Arbeitgeber im Heimatland in Verbindung setzen, um schnellstmöglich eine A1-Bescheinigung zu beantragen. Sonst fallen in der Regel Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland an.

Saisonkräfte aus Drittstaaten

Personen aus Drittstaaten können derzeit nicht im Bereich der Land- und Forstwirtschaft als Saisonkräfte beschäftigt werden. Dazu bedarf es konkreter Vermittlungsabsprachen zwischen Deutschland und einem Drittstaat, damit Personen aus diesem Staat hier beschäftigt werden können.

Es gibt folgende Sonderregelungen:

  • Bürgerinnen und Bürger der Westbalkan-Staaten (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien) können in Deutschland für jede Beschäftigung eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Die Sonderregelung umfasst ein Kontingent von 50.000 Personen jährlich.
  • Für Geflüchtete aus der Ukraine findet die sogenannte „Massenzustrom-Richtlinie“ vom 4. März 2022 Anwendung, die Deutschland durch § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthaltG) umsetzt. Dadurch können Geflüchtete aus der Ukraine unbürokratisch ohne Einzelfallprüfung einen humanitären Aufenthaltstitel erhalten. Mit einem Aufenthaltstitel ist der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt für Ukraine-Geflüchtete grundsätzlich uneingeschränkt möglich. Zur Vereinfachung sollen die zuständigen Ausländerbehörden die Erlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung bereits in den Aufenthaltstitel eintragen. Die Regelung wurde bis 4. März 2027 verlängert.

Umlagen der Arbeitgeber für Saisonkräfte

Saisonarbeitskräfte, die eine A1-Bescheinigung vorlegen und daher Anspruch auf Geldleistungen im Krankheitsfall und bei Mutterschaft im Heimatstaat haben, sind nicht in das Verfahren zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz eingebunden. Sie bleiben daher bei der Feststellung der Arbeitnehmerzahl unberücksichtigt.

Für diese Personen sind keine Umlagebeträge zu entrichten. Etwaige Aufwendungen des Arbeitgebers für Entgeltfortzahlung beziehungsweise bei Mutterschaft sind nicht erstattungsfähig.

Etwas anderes gilt aber dann, wenn ausländische Saisonkräfte ihrem Arbeitgeber keine A1-Bescheinigung vorlegen können. Diese Saisonkräfte werden – sofern sie mindestens vier Wochen beschäftigt sind und daher einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall haben – bei der Berechnung der erforderlichen Beschäftigtenzahl berücksichtigt. In diesem Fall sind Umlagebeträge zu entrichten und es besteht ein Erstattungsanspruch für etwaige Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung beziehungsweise bei Mutterschaft.

Bei der Bemessung der Insolvenzgeldumlage sind die Arbeitsentgelte ausländischer Saisonarbeitskräfte, die eine A1-Entsendebescheinigung vorlegen, bei der Bemessung der Insolvenzgeldumlage nicht zu berücksichtigen. Wird keine A1-Bescheinigung vorgelegt, sind Insolvenzgeldumlagebeträge zu entrichten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig oder -frei ist.

Saisonkräfte geringfügig beschäftigen

Unternehmen können Saisonkräfte auch geringfügig beschäftigen. Entweder in einem Minijob mit einem Entgelt von maximal 556 Euro im Monat (Wert für 2025) oder in einer kurzfristigen Beschäftigung, die von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt und nicht berufsmäßig ist. Vorherige Beschäftigungen, die der Arbeitgeber etwa durch einen Einstellungsfragebogen erfragt, werden hier hinzugerechnet. Wird die Zeitgrenze überschritten, dann ist die Beschäftigung nicht (mehr) kurzfristig, sondern sozialversicherungspflichtig.

Auch wenn das Arbeitsentgelt über der Geringfügigkeitsgrenze von 556 Euro liegt, darf die Saisontätigkeit nicht berufsmäßig sein, sonst wird sie sozialversicherungspflichtig.

Bei geringfügig oder kurzfristig beschäftigten Saisonkräften sind die Meldungen elektronisch an die Minijob-Zentrale zu übermitteln.

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Zuletzt aktualisiert: 14.07.2025

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