Einmalzahlungen: Tipps für Arbeitgeber

Seite 2/8: Einmalzahlungen: Tipps für Arbeitgeber
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wird aus einem besonderen Anlass gezahlt, wie etwa Weihnachts- und Urlaubsgeld. Es wird also ohne konkreten Bezug zu einem Abrechnungszeitraum gezahlt. Leisten Arbeitgeber im Zeitraum Januar bis März Einmalzahlungen an ihre Beschäftigten, kommt unter Umständen die Märzklausel zur Anwendung.
Inhaltsübersicht
Zurück zu Seite 1
Weiter zu Seite 3

Was ist eine Einmalzahlung?

Einmalzahlungen gehören zum Arbeitsentgelt, werden aber nicht für die geleistete Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt. Meist erfolgen Einmalzahlungen aus einem besonderen Anlass, zum Beispiel als Jubiläumsgeld, Weihnachts- und Urlaubsgeld oder Heiratsbeihilfe (§ 23a SGB IV).

Einmalzahlungen werden bei der Beitragsberechnung nur berücksichtigt, wenn sie auch tatsächlich ausgezahlt wurden. Ein bloßer Anspruch, zum Beispiel aufgrund eines Tarifvertrags, führt also nicht zur Beitragspflicht.

Zuordnung von Einmalzahlungen

Eine Einmalzahlung wird grundsätzlich dem Monat der Auszahlung zugeordnet. Ausnahme: Zahlt der Arbeitgeber die Einmalzahlung nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses, wird sie dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr zugeordnet.

Beispiel: Einmalzahlung nach Beschäftigungsende

Ende des Beschäftigungsverhältnisses am31.5.
Krankengeld11.4. bis 31.5.
EinmalzahlungJuli desselben Jahres

Die Einmalzahlung wird nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses ausgezahlt. Sie wird dem letzten Monat der Beschäftigung, hier dem Mai, zugeordnet. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Mai beitragsfrei war, weil Krankengeld bezogen wurde.

Die korrekte Zuordnung einer Einmalzahlung ist sehr wichtig, weil nur bis zum Ende des Zuordnungsmonats die anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen zu ermitteln sind. Arbeitgeber beachten die Beitragssätze, die Beitragsgruppen und die Beitragsbemessungsgrenzen des Zuordnungsmonats. Die Beiträge aus einer Einmalzahlung führt der Arbeitgeber an die Krankenkasse ab, die im Zuordnungsmonat zuständig war.

Anteilige Beitragsbemessungsgrenzen

Für das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt gilt nicht die übliche Beitragsbemessungsgrenze (BBG). Es wird hier stattdessen eine anteilige Beitragsbemessungsgrenze gebildet. Mit dieser werden alle bisher beitragspflichtigen Entgelte verglichen. Einmalzahlungen sind also bis zu der Höhe zu berücksichtigen, soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Bemessungsgrenze für Sozialversicherungsbeiträge nicht erreicht. Hintergrund: Die Einmalzahlung resultiert aus dem gesamten Beschäftigungsverhältnis.

Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen

Übersteigt das laufende zusammen mit dem einmaligen Arbeitsentgelt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze, wird in drei Schritten geprüft:

1. Anteilige BBG berechnen
Für jeden Versicherungszweig wird die anteilige Beitragsbemessungsgrenze ermittelt. Grundlage sind die SV-Tage ab Beschäftigungsbeginn (frühestens ab dem 1. Januar des laufenden Jahres), bis zum Ende des Zuordnungsmonats.

Die Formel:

Jahres-BBG × Kalendertage
360

Dabei werden volle Kalendermonate mit 30 Tagen und Teilmonate (zum Beispiel wegen beitragsfreier Zeiten) mit den tatsächlichen Kalendertagen berücksichtigt.

2. Bisher beitragspflichtiges Entgelt ermitteln

Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt im gleichen Zeitraum wird der anteiligen BBG gegenübergestellt. Dabei zählt laufendes Entgelt nur bis zur jeweiligen BBG, weil vom darüber hinaus gehenden Entgelt keine Beiträge berechnet wurden. Die aktuell zu beurteilende Einmalzahlung wird nicht zu dieser Summe addiert.

3. Beitragspflichtigen Teil der Einmalzahlung berechnen

Von der anteiligen BBG wird das bisherige beitragspflichtige Entgelt abgezogen. Ergebnis:

  • Differenzbetrag ≥ Einmalzahlung: Vollständige Beitragspflicht der Einmalzahlung.
  • Differenzbetrag < Einmalzahlung: Beitragspflicht der Einmalzahlung nur bis zur Höhe des Differenzbetrags

Märzklausel: Einmalzahlungen im ersten Quartal

Die Märzklausel regelt, dass Einmalzahlungen für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge nicht dem Monat der Auszahlung, sondern dem letzten Abrechnungszeitraum des Vorjahres zugeordnet werden.

Die Voraussetzungen dafür sind:

  • Zeitraum: Die Einmalzahlung wird in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März eines Jahres gezahlt.
  • Beschäftigung: Bereits im Vorjahr war der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin bei demselben Arbeitgeber beschäftigt.
  • Höhe: Die Einmalzahlung übersteigt zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze (BBG) und die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze (Jahres-BBG).

Für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte wird bei der Beurteilung, ob die Märzklausel anzuwenden ist, für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung einheitlich die anteilige Jahres-BBG der Krankenversicherung zugrunde gelegt. Bei krankenversicherungsfreien Beschäftigten (freiwillig gesetzlich oder privat Krankenversicherte) gilt die anteilige Jahres-BBG der Rentenversicherung.

Beispiel: Prüfung monatliche BBG am Beispiel der KV

Eine Arbeitnehmerin ist seit Jahren bei einer Firma sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Sie erhält seit dem 1. Januar 2025 durchgehend ein monatliches Arbeitsentgelt von 3.900,00 Euro. Im März 2026 erhält sie erstmals eine Gewinnbeteiligung (Einmalzahlung) von 1.000,00 Euro.

Monatsbetrachtung
Prüfung:

Monatliche BBG KV 2026:5.812,50 Euro
Laufendes monatliches Entgelt3.900,00 Euro
Einmalzahlung März1.000,00 Euro
Summe4.900,00 Euro

Die BBG KV wird nicht erreicht (4.900,00 Euro sind kleiner als 5.812,50 Euro). Die Einmalzahlung ist deshalb vollständig beitragspflichtig. Die Märzklausel kommt nicht zur Anwendung.

Wird mit der Einmalzahlung und dem laufenden Entgelt die monatliche BBG überschritten, wird die anteilige Jahres-BBG berechnet.

Beispiel: Prüfung anteilige Jahres-BBG am Beispiel der KV

Eine Arbeitnehmerin ist seit Jahren bei einer Firma sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Sie erhält seit dem 1. Januar 2025 durchgehend ein monatliches Arbeitsentgelt von 3.900,00 Euro. Im März 2026 erhält sie erstmals eine Gewinnbeteiligung (Einmalzahlung) von 2.000,00 Euro.

Monatsbetrachtung
Prüfung:

Monatliche BBG KV 2026:5.812,50 Euro
Laufendes monatliches Entgelt3.900,00 Euro
Einmalzahlung März2.000,00 Euro
Summe5.900,00 Euro

Die monatliche BBG KV wird überschritten (5.900,00 Euro sind größer als 5.812,50 Euro). Die Einmalzahlung von 2.000,00 Euro kann nicht vollständig verbeitragt werden.

Anteilige Jahresbetrachtung

Im nächsten Schritt wird die anteilige Jahres-BBG für die Monate Januar bis März gebildet.

(69.750,00 Euro x 90 Tage): 360 =17.437,50 Euro

Dann ermittelt der Arbeitgeber die Höhe des bisher beitragspflichtigen Arbeitsentgelts seit 1. Januar bis zum Ende des Auszahlungsmonats der Einmalzahlung (hier März).

Bisher beitragspflichtiges Arbeitsentgelt:

3 x 3.900,00 Euro =11.700,00 Euro

Differenz:

17.437,50 Euro – 11.700,00 Euro =5.737,50 Euro

Die anteilige Jahres BBG KV wird nicht erreicht. Die Einmalzahlung von 2.000,00 Euro ist vollständig beitragspflichtig (2.000,00 Euro sind kleiner als 5.737,50 Euro). Die Märzklausel kommt nicht zur Anwendung.

Stand

Erstellt am: 30.04.2026

Inhaltsübersicht
Zurück zu Seite 1
Weiter zu Seite 3
Alle Artikel im Thema
Weiteres zum Thema

Das könnte Sie auch interessieren

Passende Informationen zum Thema Beitragspflichtiges Entgelt – Lohnarten im Überblick

Überblick: Sozialversicherungspflicht und -freiheit

Arbeitgeber beurteilen bei Neueinstellungen und Änderungen die Versicherungspflicht ihrer Beschäftigten: ein Überblick, wann Versicherungspflicht und wann Versicherungsfreiheit besteht.

Mehr erfahren

SV-Werte für die Entgeltabrechnung

Die Grenzwerte zur Sozialversicherung sind klar festgelegt: die Beitragsbemessungsgrenzen, Jahresarbeitsentgeltgrenzen (JAE-Grenze), Geringfügigkeits- und Geringverdienergrenze und weitere Grenzwerte.

Mehr erfahren

Geringfügig entlohnte Beschäftigung

Seit Januar 2026 liegt die Grenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung bei 603 Euro im Monat. Bei monatlich schwankenden Einkünften gibt es aber die ergänzende Grenze von 7.236 Euro in einem Jahr.

Mehr erfahren
Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik Firmenkundenservice

Firmenkundenservice

Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.