Sozialversicherung: Kurz notiert im Oktober

Lesen Sie im AOK-Arbeitgeber-Newsletter: „Trends & Tipps 2026“ – exklusiv für Steuerberatende * Fälligkeitstermine der SV-Beiträge im Oktober * Initialabruf bis 31. Dezember 2025 * Elterneigenschaft: Digitales Nachweisverfahren * Neue Seminarvideos „Minijobs“ und „Beschäftigung älterer Fachkräfte“

„Trends & Tipps 2026“ – exklusiv für Steuerberatende

Für das Jahr 2026 gibt es wieder zahlreiche Neuerungen in der Sozialversicherung, die für die Entgeltabrechnung relevant sind. Sichern Sie sich für Ihre Kanzlei den entscheidenden Wissensvorsprung und ein Plus an Expertise. In einer Reihe von Vor-Ort-Seminaren stellt die AOK Rheinland/Hamburg exklusiv für Steuerberatende die wichtigsten Neuerungen vor. Reinhold Kreutzer von der AOK Rheinland/Hamburg führt durch die Veranstaltungen „Trends und Tipps 2026 für Steuerberatende“. Profitieren Sie von seinem umfangreichen Spezialwissen und anschaulichen Praxisbeispielen.

Die Themen sind unter anderem die Mindestlohnerhöhung und ihre Auswirkungen auf Mini- und Midijobs, die Anpassungen bei den digitalen Meldeverfahren DTA-EEL und DEÜV sowie Neues zu Entsendungen in Abkommensstaaten. Außerdem erfahren die Teilnehmenden, was sowohl bei der Beschäftigung von Studierenden und Praktikanten als auch bei Rentenbeziehenden zu beachten ist. Sichern Sie sich jetzt einen Platz zu Ihrem Wunschtermin in der Nähe.

Für alle anderen Arbeitgeber gilt: Überall in den Regionen des Rheinlands und in Hamburg finden ebenfalls Vor-Ort-Seminare „Trends & Tipps 2026“ statt. Reservieren Sie Ihren Platz am besten sofort, die Zahl der Teilnehmenden ist begrenzt.

Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge im Oktober

Aufgrund des Reformationstags am 31. Oktober 2025, der nicht in allen Bundesländern als Feiertag gilt, sind die Fälligkeitstermine für den Beitragsnachweis und die Sozialversicherungsbeiträge im Beitragsmonat Oktober unterschiedlich: 

  • Für Bundesländer, in denen der Reformationstag ein Feiertag ist, ist der 24. Oktober der Termin für den Beitragsnachweis und der 28. Oktober 2025 der Fälligkeitstermin für die Beiträge.
  • Für alle anderen Bundesländer gilt: Der Beitragsnachweis ist am 27. Oktober fällig, die Beiträge am 29. Oktober 2025.

Da sich das Fälligkeitsdatum nach dem Bundesland richtet, in dem sich der Sitz der Krankenkasse befindet, weicht diese Regelung für Arbeitgeber in Schleswig-Holstein, Berlin und Hamburg wie folgt ab:

 Termin für den BeitragsnachweisFälligkeitstag
AOK Rheinland/Hamburg27.10.202529.10.2025
AOK NordWest27.10.202529.10.2025
AOK Nordost24.10.202528.10.2025

Der Beitragsnachweis des Arbeitgebers muss am genannten Tag um 0:00 Uhr vorliegen. Am besten übermittelt der Arbeitgeber ihn bereits am Vortag bis 24 Uhr an die Krankenkasse.

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Fälligkeit der SV-Beiträge

Eine Übersicht der monatlichen Fälligkeitstermine in der Sozialversicherung finden Sie im Fachportal für Arbeitgeber.

Noch bis 31. Dezember 2025: Initialabruf durchführen

Seit 1. Juli 2025 ist das digitale Nachweisverfahren in der Pflegeversicherung Pflicht. Arbeitgeber brauchen nun in der Regel keine Nachweise zu berücksichtigungsfähigen Kindern mehr von ihren Beschäftigten einzufordern. Zudem werden sie über Änderungen bei der Elterneigenschaft oder der Kinderanzahl – etwa durch ein neugeborenes Kind – automatisch informiert. Beschäftigte, die bereits vor dem 1. Juli 2025 im Unternehmen tätig sind, werden von den Arbeitgebern über einen Initialabruf bei der Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) erfasst. Dafür ist noch Zeit bis zum 31. Dezember 2025.

Für neue Beschäftigte gilt: Der Arbeitgeber meldet sie bei Beschäftigungsbeginn innerhalb von sieben Tagen zum digitalen Verfahren über die DSRV an. Anmeldung sowie Initialabruf erfolgen über das Entgeltabrechnungssystem oder das SV-Meldeportal. Dies löst eine unmittelbare Rückmeldung durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) aus. Dadurch erhält der Arbeitgeber Informationen, ob eine Elterneigenschaft vorliegt und wie viele Kinder für den zeitlich befristeten Beitragsabschlag zu berücksichtigen sind.

Durch Anmeldung oder Initialabruf entsteht ein Abonnement. Das bedeutet, der Arbeitgeber erhält automatisch Mitteilungen vom BZSt, wenn sich bei Elterneigenschaft oder Kinderanzahl der oder des Beschäftigten Änderungen ergeben. Bei Beschäftigungsende meldet der Arbeitgeber die Person vom digitalen Verfahren ab. Damit endet auch das Abonnement.

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Elterneigenschaft nachweisen

Alle Details zum Nachweis der Elterneigenschaft für die Pflegeversicherungsbeiträge finden Sie übersichtlich im AOK-Fachportal für Arbeitgeber.

Elterneigenschaft: was tun bei abweichenden Daten im digitalen Verfahren?

Für das digitale Nachweisverfahren in der Pflegeversicherung übermittelt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Angaben zu Elterneigenschaft und Kinderanzahl der Beschäftigten. Diese basieren ausschließlich auf den Steuerdaten der Finanzämter. Stimmen die eigenen Daten mit denen des BZSt überein und bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, sind die BZSt-Angaben verbindlich.

In manchen Fällen weicht die reale Situation von diesen Daten ab. Wenn zum Beispiel bei Stief- oder Pflegekindern beim Finanzamt keine steuerlichen Daten vorhanden sind, erbringen Beschäftigte eigene Nachweise zu Elterneigenschaft und Kinderanzahl. Diese Nachweise dürfen Arbeitgeber vorrangig für die Berechnung der Pflegeversicherungsbeiträge heranziehen und dadurch von den BZSt-Daten abweichen.

Seit dem 1. Juli 2025 müssen Arbeitgeber für diese abweichenden Angaben geeignete Unterlagen ablegen. Welche Dokumente sich dafür eignen, hat der GKV-Spitzenverband in seinen „Grundsätzlichen Hinweisen“ im Abschnitt 5.5 näher definiert.

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Das Nachweisverfahren im Video

Erfahren Sie in rund 90 Minuten im Video, worauf Arbeitgeber beim digitalen Nachweisverfahren in der Pflegeversicherung achten sollten.

Neue Seminarvideos: „Minijobs“ und „Beschäftigung älterer Fachkräfte“

Neue Seminarvideos aus dem Bereich Sozialversicherung sind ab sofort im AOK-Fachportal für Arbeitgeber abrufbar: „Beschäftigung älterer Fachkräfte“ und „Minijobs“.

Im Video des Online-Seminars „Beschäftigung älterer Fachkräfte“ beantworten Fachleute der AOK und ein Arbeitsrechtsexperte unter anderem folgende Fragen: Welche versicherungsrechtliche Beurteilung gilt für Personen, die bereits eine Rente beziehen? Welche arbeitsrechtlichen Besonderheiten sind zu berücksichtigen? Auch Themen wie Erwerbsminderungsrente und Teilrente stehen auf der Agenda.

Wie Sie Fachkräfte auch nach dem Renteneintritt mit Angeboten Betrieblicher Gesundheitsförderung binden können, erfahren Sie ebenfalls in diesem Newsletter.

Außerdem neu im Fachportal sind die Videos des Seminar-on-demand zu „Minijobs“. Sieben einzeln abrufbare Kurzvideos gehen auf jene Faktoren ein, die bei geringfügig entlohnten sowie kurzfristigen Beschäftigungen wichtig sind: 

  • Regelmäßiges Entgelt
  • Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
  • Beiträge und Meldungen
  • Mehrere Beschäftigungen
  • Zeitgrenzen
  • Mehrere Beschäftigungen und Berufsmäßigkeit
  • Meldungen und Umlagen

Die Videos weisen auf häufige Stolperfallen im Arbeitsalltag hin. Anschauliche Beispiele machen die Regelungen verständlich. Alle Videos sind kostenfrei im Fachportal für Arbeitgeber zu sehen.

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Flexibel weiterbilden

Die AOK bietet mit ihren Seminaren im Bereich Sozialversicherung wertvolle Praxishilfen für Arbeitgeber. Die Aufzeichnungen der Seminare können Sie jederzeit im AOK-Fachportal für Arbeitgeber abrufen.

Stand

Erstellt am: 15.10.2025

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