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  • 01
    DEÜV Meldegrund 34

    Guten Tag!

    Mein Arbeitnehmer ist seit 2019 aufgrund Überschreitens der JAEG freiwillig gesetzlich versichert. Ab dem 01.09.2024 bis 31.05.2025 nimmt er unbezahlten Urlaub. Daraufhin wurde eine Abmeldung Grund 34 vom 01.01.2024 bis 30.09.2024 mit Entgelt erstellt. Im November hat der AN eine Teiljahressonderzahlung erhalten. Eine Sondermeldung Grund 54 vom 01.09.2024 bis 30.09.2024 mit Entgelt wurde erstellt. Sind diese Meldungen korrekt? Der AN wurde aufgefordert für den September KV/PV-Beiträge zu zahlen, obwohl kein Entgelt gezahlt wurde. Ist dies korrekt?Hat der AN für die Novemberzahlung einen Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuß zur KV/PV bzw. muss er dafür KV/PV-Beiträge zahlen?

  • 02
    RE: DEÜV Meldegrund 34

    Guten Tag,
     
    Einmalzahlungen werden für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge dem Abrechnungsmonat zugeordnet, in dem sie ausbezahlt werden. Auf die Fälligkeit der Zuwendung kommt es dabei nicht an.
    Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist (§23a Abs. 2 SGB IV).
     
    Nach der Datenerfassungs- und übermittlungsverordnung (DEÜV) muss der Arbeitgeber ein beitragspflichtiges und einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gesondert melden, wenn beispielsweise eine Abmeldung, Unterbrechungsmeldung oder Jahresmeldung nicht mehr erfolgt.
     
    Das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis endete zum 30.09.2024. In Ihrem Beispiel erfolgt daher die „Zuordnung“ der Einmalzahlung zum letzten sozialversicherungsrechtlichen Abrechnungsmonat, hier: September 2024.
     
    Die von Ihnen abgegebenen Meldungen sind korrekt.
     
    Bei freiwillig versicherten Arbeitnehmern, die deshalb krankenversicherungsfrei sind, weil deren Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, werden die Beiträge aus der Beitragsbemessungsgrenze ermittelt. Dies gilt auch für die Fälle, in denen unbezahlter Urlaub genommen wird. Eine Reduzierung der Beitragshöhe findet (zunächst) nicht statt. Insoweit wird unterstellt, dass die auf das Kalenderjahr bezogene Einkommenssituation sich nicht derart ändert, dass in jedem Fall der Unterbrechung ein Unterschreiten der Jahresbeitragsbemessungsgrenze angenommen werden "muss".
    Dies ergibt sich aus §7 Abs. 1 Satz 3 der aktuellen „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“.
     
    Aufgrund der freiwilligen Mitgliedschaft sind im September Beiträge vom Versicherten zu zahlen.
     
    Da die Einmalzahlung als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dem September 2024 zugeordnet wird, besteht insoweit aus diesem Arbeitsentgelt noch ein Anspruch auf Beitragszuschuss bis zur anteiligen Beitragsbemessungsgrenze.
     
    Der Arbeitnehmer hat aus der Sonderzahlung keine zusätzlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu zahlen, da in dieser Konstellation bis 30.09.2024 bereits der maximale Beitrag unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze gezahlt wurde.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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