Category Image
Rundschreiben

1996 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zum Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz - UVEG [RS 1996/02]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

1996 - Rundschreiben Nr. 2



Ziff. 4.2.2.6.5. RS 1996/02, [SGB III]-Leistungen

(1) Auf das Verletztengeld werden Ansprüche auf Leistungen nach dem [SGB III], die wegen einer Sperrzeit ruhen, angerechnet. Besteht Anspruch auf Verletztengeld und wurde für die Leistung nach dem [SGB III] eine Sperrzeit verhängt, so wird auf das Verletztengeld die ruhende [SGB III]-Leistung angerechnet; der Differenzbetrag zum Verletztengeld ist als Verletztengeld-Spitzbetrag an den Versicherten zu zahlen.

(2) Auf das Verletztengeld ist im übrigen auch das nach § 146 SGB III] weitergezahlte Arbeitslosengeld . . . anzurechnen.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK PLUS
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik Firmenkundenservice

Firmenkundenservice

Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.