Category Image
Rundschreiben

1988 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zum Gesundheits-Reformgesetz; Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen [RS 1988/02]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

1988 - Rundschreiben Nr. 2



Ziff. A.II.12. RS 1988/02, Geringfügig Beschäftigte

(1) Nach § 7 [Absatz 1 Satz 1] 1. Halbsatz SGB V sind Personen krankenversicherungsfrei, die eine geringfügige Beschäftigung im Sinne [der §]§ 8 [und § 8a] SGB IV ausüben. Die Krankenversicherungsfreiheit wegen Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung kommt nach § 7 [Absatz 1 Satz 1] 2. Halbsatz SGB V nicht in Betracht für Beschäftigungen

  • -im Rahmen betrieblicher Berufsbildung und
  • -nach dem [JFDG sowie dem BFDG].

(2) bis (4) . . .


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK PLUS
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik Firmenkundenservice

Firmenkundenservice

Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.