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Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 5

Gemeinsames Rundschreiben für die Gesetzliche Krankenversicherung zur Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung [RS 2022/05]
Sozialversicherungsrecht
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2022 - Rundschreiben Nr. 5



Ziff. 3.3.4.3. RS 2022/05, Rezidivprophylaxe

(1) Therapieeinheiten des bewilligten Kontingents einer Langzeittherapie können für eine Rezidivprophylaxe vorgesehen werden. Voraussetzung hierfür ist die Anzeige der Beendigung der Richtlinientherapie gegenüber der Krankenkasse 1 sowie die Angabe beim Antrag auf Langzeittherapie (PTV 2), ob beabsichtigt wird, eine Rezidivprophylaxe durchzuführen oder ob dies bei Antragstellung noch nicht absehbar ist. 2

(2) In diesen Fällen können:

  • -bei 40 oder mehr Stunden Behandlungsdauer: max. 8 Stunden Rezidivprophylaxe,
  • -bei 60 oder mehr Stunden Behandlungsdauer: max. 16 Stunden Rezidivprophylaxe,
und bei Kindern und Jugendlichen im Falle der Hinzuziehung von relevanten Bezugspersonen:
  • -bei 40 oder mehr Stunden Behandlungsdauer: max. 10 Stunden Rezidivprophylaxe,
  • -bei 60 oder mehr Stunden Behandlungsdauer: max. 20 Stunden Rezidivprophylaxe
durchgeführt werden.

(3) Die Stunden einer Rezidivprophylaxe können in einem Zeitraum von bis zu 2 Jahren nach Therapieende in Anspruch genommen werden. 3

(4) Die Beantragung einer alleinigen Rezidivprophylaxe 4 sowie eine parallele psychotherapeutische Behandlung neben einer Rezidivprophylaxe 5 ist nicht zulässig.

1 vgl. § 16 Absatz 3 PsychTh-V, § 10 Absatz 5 PsychTh-V

2 vgl. § 16 Absatz 1 PsychTh-V

3 vgl. § 14 Absatz 4 PsychTh-RL

4 vgl. § 14 Absatz 3 PsychTh-RL

5 vgl. § 16 Absatz 5 PsychTh-V


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