Category Image
Gesetze

ArbPlSchG – Arbeitsplatzschutzgesetz

Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (Arbeitsplatzschutzgesetz - ArbPlSchG)
Arbeitsrecht
Navigation
Navigation

ArbPlSchG – Arbeitsplatzschutzgesetz



§ 10 ArbPlSchG, Freiwillige Wehrübungen

Wird der Wehrpflichtige zu einer Wehrübung aufgrund freiwilliger Verpflichtung (§ 4 Absatz 3 Satz 1 und 2 WPflG) einberufen, so gelten die §§ 1 bis § 4 und § 6 bis § 9 nur, soweit diese Wehrübung allein oder zusammen mit anderen freiwilligen Wehrübungen im Kalenderjahr nicht länger als 6 Wochen dauert.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK PLUS
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik Firmenkundenservice

Firmenkundenservice

Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.